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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.10.2024, Az.: B 4 SF 6/24 S

Zuständigkeitsbestimmung nach § 58 Abs 1 Nr 4 SGG ("negativer Kompetenzkonflikt")

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.10.2024
Aktenzeichen
B 4 SF 6/24 S
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 28324
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:161024BB4SF624S0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Nürnberg - 13.09.2024 - AZ: S 17 AL 201/24

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Oktober 2024 durch die Präsidentin Dr. Fuchsloch sowie die Richter Dr. Harich und Dr. Burkiczak
beschlossen:

Tenor:

Das Sozialgericht Lüneburg wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Gründe

1

1. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 58 Abs 1 Nr 4 SGG ("negativer Kompetenzkonflikt") durch das BSG liegen vor. Zwar sind nach § 98 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs 2 Satz 3 GVG rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, grundsätzlich bindend. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts hat aber zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses kommt und keines der infrage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten. Dies ist vorliegend der Fall. Das SG Nürnberg konnte von einem eigenen Verweisungsbeschluss absehen und von seiner Unzuständigkeit ausgehend unmittelbar das BSG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts anrufen (vgl BSG vom 27.5.2004 - B 7 SF 6/04 S - SozR 4-1500 § 57a Nr 2 RdNr 8).

2

2. Zuständig ist das SG Lüneburg. Dessen Verweisung an das SG Nürnberg ist für dieses nicht bindend, weil der Verweisungsbeschluss willkürlich ist.

3

a) Das Gesetz schreibt in § 98 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs 2 Satz 3 GVG vor, dass eine Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit für das Gericht, an das verwiesen wird, bindend ist. Nur in seltenen Ausnahmefällen kommt eine Durchbrechung der Bindungswirkung in Betracht, wenn die Verweisung auf einer Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze oder auf willkürlichen Erwägungen beruht (BSG vom 5.1.2017 - B 4 SF 40/16 S - juris RdNr 4 mwN; BSG vom 25.11.2019 - B 11 SF 10/19 S - juris RdNr 5; zuletzt BSG vom 14.6.2023 - B 11 SF 5/23 S - juris RdNr 2; BSG vom 8.12.2023 - B 11 SF 8/23 S - juris RdNr 2). Eine - aus Sicht des übergeordneten Gerichts - fehlerhafte Auslegung des Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Es kommt daher nicht darauf an, ob das übergeordnete Gericht die gleiche Rechtsauffassung vertreten würde, sondern ob die Entscheidung im Ergebnis objektiv vertretbar ist (vgl BVerfG [Kammer] vom 3.3.2015 - 1 BvR 3271/14 - juris RdNr 13 f; BVerfG [Kammer] vom 10.3.2022 - 1 BvR 484/22 - juris RdNr 10; BVerfG [Kammer] vom 18.7.2023 - 1 BvR 600/19 - juris RdNr 31; BSG vom 14.6.2023 - B 11 SF 5/23 S - juris RdNr 2; BSG vom 8.12.2023 - B 11 SF 8/23 S - juris RdNr 2). Auf subjektive Umstände oder ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an (BVerfG vom 7.4.1981 - 2 BvR 911/80 - BVerfGE 57, 39 [42] [BVerfG 07.04.1981 - 2 BvR 446/80] - juris RdNr 10; BVerfG [Kammer] vom 9.3.2020 - 2 BvR 103/20 - juris RdNr 64 mwN).

4

Objektiv willkürlich ist eine Entscheidung etwa dann, wenn das Gericht eine einschlägige Norm nicht angewendet hat (stRspr; vgl etwa BVerfG vom 8.7.1997 - 1 BvR 1934/93 - BVerfGE 96, 189 [203] - juris RdNr 49; BVerfG [Kammer] vom 30.9.2022 - 2 BvR 2222/21 - juris RdNr 43 mwN). Dies wäre auch dann der Fall, falls dem Gericht lediglich versehentlich ein nachvollziehbarer Fehler unterlaufen ist (BSG vom 14.6.2023 - B 11 SF 5/23 S - juris RdNr 3; BSG vom 8.12.2023 - B 11 SF 8/23 S - juris RdNr 3).

5

b) Nach diesen Maßstäben ist der Verweisungsbeschluss des SG Lüneburg willkürlich, weil das SG Lüneburg die Regelung des § 369 SGB III unangewendet gelassen hat, obwohl sie einschlägig ist (vgl BSG vom 14.6.2023 - B 11 SF 5/23 S - juris RdNr 4; BSG vom 8.12.2023 - B 11 SF 8/23 S - juris RdNr 4). Diese Norm bestimmt, dass die Klage auch bei dem Gericht erhoben werden kann, in dessen Bezirk die Regionaldirektion oder die Agentur für Arbeit ihren Sitz hat, wenn eine Klage gegen die Bundesagentur Bezug auf den Aufgabenbereich einer Regionaldirektion oder einer Agentur für Arbeit hat und der Sitz der Bundesagentur maßgebend für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ist. Der Anwendungsbereich des § 369 SGB III ist eröffnet, weil zum einen - wovon auch das SG Lüneburg aufgrund der Angaben des Klägers in der Klageschrift vertretbar ausgegangen ist - der Kläger jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz im Ausland hatte und deswegen gemäß § 57 Abs 3 SGG der Sitz der beklagten Bundesagentur für Arbeit, der nach § 367 Abs 4 SGB III in Nürnberg ist, maßgeblich ist. Zum anderen hat die Klage Bezug auf den Aufgabenbereich einer Agentur für Arbeit, weil der angegriffene Bescheid vom 11.5.2023 von der Agentur für Arbeit Lüneburg-Uelzen mit Sitz in Lüneburg erlassen worden ist. Durch seine Klageerhebung beim SG Lüneburg hat der Kläger von der durch § 369 SGB III eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Klage bei dem für diese Agentur für Arbeit zuständigen SG Lüneburg zu erheben (zur Ausübung der Wahlentscheidung durch Klageerhebung bei einem von mehreren zuständigen Gerichten BSG vom 14.6.2023 - B 11 SF 5/23 S - juris RdNr 4; BSG vom 8.12.2023 - B 11 SF 8/23 S - juris RdNr 4).

Fuchsloch
Harich
Burkiczak