Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.10.2024, Az.: B 5 R 6/24 B
Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 15.10.2024
- Aktenzeichen
- B 5 R 6/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 25632
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:151024BB5R624B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Duisburg - 17.06.2021 - AZ: S 21 R 818/17
- LSG Nordrhein-Westfalen - 18.08.2023 - AZ: L 21 R 701/21
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Oktober 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Düring sowie die Richterinnen Prof. Dr. Körner und Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. August 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1973 geborene Kläger beantragte im Oktober 2016 eine Erwerbsminderungsrente. Nach Begutachtung auf psychiatrischen Gebiet lehnte die Beklagte den Antrag ab (Bescheid vom 12.12.2016). Im Widerspruchsverfahren erfolgte eine weitere psychiatrische Begutachtung. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.7.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das SG hat diverse Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte sowie zwei medizinische Sachverständigengutachten auf psychiatrischem Gebiet von Amts wegen und eines auf Antrag des Klägers eingeholt. Mit Urteil vom 17.6.2021 hat es die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Grundlage eines Leistungsfalls im Juli 2016 befristet vom 1.2.2017 bis zum 30.6.2024 zu gewähren und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG von Amts wegen ergänzende Behandlungsunterlagen sowie Gutachten des MDK aus dem Jahr 2016 beigezogen, ein chirurgisch-sozialmedizinisches und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten sowie auf Antrag des Klägers ein orthopädisch-chirurgisches Gutachten und im Anschluss zwei ergänzende gutachterliche Stellungnahmen eingeholt. Mit Urteil vom 18.8.2023 hat es das Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen. Nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme sei der Vollbeweis einer auch nur teilweisen Erwerbsminderung ab Antragstellung bzw Juli 2016 nicht erbracht. Im folgenden Zeitraum bis Juli 2020 einschließlich sei auch kein neuer Versicherungsfall eingetreten. Danach seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt gewesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde zum BSG erhoben.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend macht, fehlt es bereits an jeglicher Begründung. Einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG bezeichnet der Kläger nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich, darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den daraus abgeleiteten Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger rügt, dass ihm ein vom LSG beigezogenes MDK-Gutachten aus dem Jahre 2016, möglicherweise auch aus dem Jahr 2018 nicht zur Verfügung gestellt worden sei und ihm daher eine sachgerechte Stellungnahme zum Inhalt des Gutachtens nicht möglich gewesen sei. Wie sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils entnehmen lasse, stütze das LSG seine Entscheidung auch darauf, dass das MDK-Gutachten aus 2016 nicht geeignet sei, den Nachweis einer relevanten Leistungsminderung zu erbringen. Mithin beruhe die Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel. Eine aus seiner Sicht verletzte Verfahrensnorm benennt der Kläger nicht. Einen in Betracht kommenden Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG i.V.m. § 128 Abs 2 SGG) hat der Kläger nicht hinreichend dargetan. So trägt er nicht vor, seinerseits alles Zumutbare getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (zu dieser Darlegungsanforderung zB BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 9 mwN). Er gibt zwar an, das Schreiben des LSG vom 23.6.2023, mit dem ein MDK-Gutachten aus dem Jahr 2016 versandt worden sei, nicht erhalten zu haben. Sodann führt er jedoch aus, dass sich auch in der Mitteilung des LSG vom 31.5.2023 ein Hinweis auf ein MDK-Gutachten vom 25.10.2016 befunden habe. Wie sich aus seinem Schriftsatz vom 20.7.2023 ergebe, sei aber ausschließlich eine gutachtliche Stellungnahme vom 19.5.2023 zur Verfügung gestellt worden. Dass er sich in der Folgezeit mit der Bitte um Übersendung des Gutachtens oder auch um die Klärung der aus seiner Sicht offenen Frage, aus welchem Jahr das beigezogene MDK-Gutachten stammte, an das LSG gewandt oder dies in der mündlichen Verhandlung thematisiert hat, ist aus den Ausführungen des Klägers nicht ersichtlich. Der Kläger versäumt es auch, darzulegen, welche andere Entwicklung das Verfahren bei rechtzeitiger Übersendung des Gutachtens genommen und inwiefern dies das angefochtene Urteil im Sinne einer für ihn günstigeren Entscheidung beeinflusst haben könnte (vgl hierzu B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16c mit zahlreichen Hinweisen aus der Rspr). Anlass hierzu hätte insbesondere im Hinblick darauf bestanden, dass das LSG seine Entscheidung in Bezug auf die psychiatrischen Erkrankungen des Klägers nicht maßgeblich auf ein MDK-Gutachten gestützt hat, sondern auf die weitgehend übereinstimmenden Einschätzungen insbesondere der im Verwaltungsverfahren gehörten und im gerichtlichen Verfahren von Amts wegen beauftragten Sachverständigen K1, L1, L2 und K2. Zudem hat das LSG ausgeführt, dem MDK-Gutachten nicht gefolgt zu sein, weil sich dieses maßgeblich auf die - aus Sicht des LSG nicht überzeugende Einschätzung des behandelnden Arztes M - gestützt habe. Dass dem Kläger der Arztbericht des M ebenfalls nicht vorliege, geht aus seiner Begründung nicht hervor.
Soweit der Kläger rügt, das vom LSG eingeholte Gutachten des Sachverständigen W sei nicht verwertbar, weil der Sachverständige sich im Wesentlichen an den Anforderungen und Qualitätskriterien der Beklagten orientiert habe und es sich daher um ein Parteigutachten handele, zeigt er damit einen Verfahrensmangel nicht auf. Sollte der Vortrag des Klägers so zu verstehen sein, dass das LSG Beweisaufnahmevorschriften (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 407a ZPO) verletzt habe, weil es nicht die Fachkunde des Sachverständigen sichergestellt habe, wäre ein solcher Verstoß nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Eine Pflicht des Gerichts zu einer Nachfrage beim Sachverständigen besteht nur dann, wenn der Beteiligte dem Gericht bereits während des Verfahrens unmissverständlich zu verstehen gegeben hat, dass aus seiner Sicht Aufklärungsbedarf beim Sachverständigen bestehe (vgl BSG Beschluss vom 13.8.2018 - B 13 R 397/16 B - juris RdNr 10 mwN). Der Kläger hat jedoch nicht dargetan, dass er einen solchen Aufklärungsbedarf gegenüber dem Berufungsgericht geltend gemacht hat. Er hat vielmehr ausdrücklich betont, dass er ein Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen vor dem LSG nicht gestellt habe.
Soweit der Kläger der Auffassung ist, das Berufungsgericht hätte das Gutachten des Sachverständigen W wegen seiner Nähe zur Beklagten nicht verwerten dürfen, setzt er sich nicht damit auseinander, dass grundsätzlich auch ein im Verwaltungsverfahren von der Beklagten eingeholtes Gutachten als Beweismittel verwertet werden darf. Einem solchem Gutachten ist in der Regel kein geringerer Beweiswert beizumessen als einem gerichtlich eingeholten Gutachten (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2013 - B 9 V 36/12 B - SozR 4-1500 § 118 Nr 3 RdNr 6; BSG Beschluss vom 5.8.2020 - B 5 R 78/20 B - juris RdNr 6). Auch für die Einholung eines Gutachtens durch die Behörde gemäß § 21 SGB X gelten ähnliche Grundsätze wie im gerichtlichen Verfahren. Insbesondere muss der Sachverständige unparteiisch sein, § 407a Abs 2 ZPO(vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 128 RdNr 7f mwN).
Soweit der Kläger mit seinem Vortrag Mängel bei der Würdigung erhobener Beweise nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG rügt, zu der grundsätzlich auch die Bewertung der Fachkunde und Unabhängigkeit des Sachverständigen gehört (vgl BSG Beschluss vom 13.8.2018 - B 13 R 397/16 B - juris RdNr 7 mwN), kann hierauf eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht mit Erfolg gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Dies gilt auch, soweit der Kläger das Gutachten des Sachverständigen K2 nicht für plausibel hält.
Die vom Kläger geltend gemachte Rüge einer Verletzung der tatrichterlichen Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 Satz 1 SGG), weil weitere medizinische Ermittlungen des LSG "insbesondere zur Abgrenzung von krankheitsbedingten Verhaltensauffälligkeiten" notwendig gewesen seien, scheitert bereits daran, dass der Kläger - selbst nach seinen eigenen Angaben - einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag nicht gestellt hat. Dies ist nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG jedoch Voraussetzung für die Geltendmachung eines solchen Verfahrensmangels.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.