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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.10.2024, Az.: B 5 R 26/24 BH

Feststellung des Versicherungsverlaufs; Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
11.10.2024
Aktenzeichen
B 5 R 26/24 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 26733
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:111024BB5R2624BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Schwerin - 05.11.2019 - AZ: S 1 R 201/18
LSG Mecklenburg-Vorpommern - 27.03.2024 - AZ: L 7 R 208/19

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Oktober 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Düring sowie die Richterin Prof. Dr. Körner und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27. März 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung seines Versicherungsverlaufs.

2

Mit Bescheid vom 6.3.2017 hat die Beklagte die im Versicherungsverlauf des Klägers enthaltenen Daten bis zum 31.12.2010 festgestellt. Hiergegen hat der Kläger am 30.3.2017 Widerspruch eingelegt und geltend gemacht, dass er zuvor nicht angehört worden sei und derzeit keine Notwendigkeit für eine verbindliche Feststellung bestehe. Die Beklagte hat den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 23.5.2018). Klage und Berufung des Klägers waren erfolglos (Gerichtsbescheid vom 5.11.2019; Urteil vom 27.3.2024).

3

Mit am 29.5.2024 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 28.5.2024 hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übermittelt.

II

4

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

5

Einem Beteiligten kann für das Verfahren vor dem BSG nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichtsakten ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

6

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

7

1. Dass sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG stellen könnten, ist nicht ersichtlich. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Derartige Rechtsfragen sind nicht zu erkennen.

8

Es ergibt sich aus § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI, dass ein Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid feststellt, wenn der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat. Die Verpflichtung umfasst die tatbestandsmäßige Feststellung aller geklärten, länger als sechs Jahre zurückliegenden Beitrags-, Versicherungs-, Ersatz- und Ausfallzeiten (vgl BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 13 R 19/14 R - SozR 4-2600 § 149 Nr 5 RdNr 16 mwN). Festzustellen sind ua Art und Umfang der zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten (vgl BSG Urteil vom 16.6.2021 - B 5 RE 5/20 R - BSGE 132, 198 = SozR 4-2400 § 26 Nr 5, RdNr 21; BSG Urteil vom 21.10.2021 - B 5 R 23/21 R - SozR 4-2600 § 149 Nr 7 RdNr 13 mwN). Sinn und Zweck eines Vormerkungsbescheids ist es, im Interesse der Versicherten bereits im Vorfeld eines Leistungsfeststellungsverfahrens für den Fall einer zukünftigen Rentengewährung Klarheit über das Vorliegen oder das Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von rentenrechtlich relevanten Zeiten zu schaffen (stRspr; vgl zuletzt BSG Urteil vom 5.4.2023 - B 5 R 4/22 R - SozR 4-2600 § 149 Nr 8 RdNr 17 mwN). Der Vormerkungsbescheid, der ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist, stellt rechtserhebliche Tatbestände verbindlich fest mit der Folge, dass diese Zeiten im Leistungsfall grundsätzlich zu berücksichtigen sind (stRspr; vgl nur BSG aaO unter Hinweis auf BSG Urteil vom 30.3.2004 - B 4 RA 36/02 R - SozR 4-2600 § 149 Nr 1 RdNr 10 = juris RdNr 16).

9

Auch die Folgen einer unterlassenen Anhörung im Verwaltungsverfahren (§ 24 SGB X) und die Heilungsmöglichkeiten für einen solchen Verfahrensfehler sind höchstrichterlich geklärt (vgl zuletzt BSG Urteil vom 19.10.2023 - B 1 KR 8/23 R - SozR 4-2500 § 275c Nr 2 RdNr 17 mwN).

10

Der Vortrag des Klägers, er sei vor Erlass des Vormerkungsbescheides nicht angehört worden und habe nie eine Aufforderung bekommen, an der Kontenklärung mitzuwirken, das LSG habe zu Unrecht eine Heilung des Anhörungsmangels angenommen, betrifft den konkreten Einzelfall und lässt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkennen.

11

2. Es ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) vorliegt. Das LSG hat in der angefochtenen Entscheidung keinen abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt. Soweit der Kläger meint, das angefochtene Urteil entspreche nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere zum Erfordernis der Anhörung, rügt er eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall, die eine Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen vermag (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 15.4.2024 - B 5 R 132/23 B - juris RdNr 10).

12

3. Schließlich ist auch nicht festzustellen, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen kann. Nach Halbsatz 2 dieser Vorschrift kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

13

a) Soweit der Kläger der Auffassung ist, sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) sei durch die Verhandlungsführung des LSG sowie das angebliche Ignorieren zahlreicher von ihm vorgetragener entscheidungserheblicher Gesichtspunkte verletzt, lässt sich ein solcher Verstoß nicht feststellen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn die Entscheidung auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen die Beteiligten sich nicht äußern konnten (stRspr; vgl zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 3.5.2021 - 2 BvR 1176/20 - juris RdNr 21, 28 mwN) oder wenn das LSG seine Pflicht verletzt hat, das Vorbringen der Beteiligten in seine Erwägungen miteinzubeziehen (stRspr; vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 20.5.2022 - 2 BvR 1982/20 - juris RdNr 40 mwN). Daraus folgt jedoch nicht, dass das Gericht Sachverhaltsdarstellungen und Wertungen von Beteiligten nachvollziehen muss. Zudem ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden, weshalb sich eine Gehörsverletzung insoweit nur aus den besonderen Umständen des Falls ergeben kann (vgl stRspr; zB BVerfG Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 - juris RdNr 44; BSG Beschluss vom 20.12.2022 - B 5 R 42/22 BH - juris RdNr 15 mwN). Solche besonderen Umstände sind hier nicht erkennbar. Dass sich das LSG kurz vor dem Verhandlungstermin nach dem genauen Begehren des Klägers erkundigt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, ist gerade Ausdruck der Bemühungen des Gerichts, seinem Anliegen gerecht zu werden (§§ 103, 106, 123 SGG). Es ist nicht ersichtlich, dass das LSG dabei den Streitgegenstand verkannt haben könnte. Der Kläger gibt selbst an, sein "Hauptbegehren" sei die Aufhebung des angefochtenen Bescheides gewesen, "nebenbei" die Beurteilung der Verbindlichkeit der Feststellungen im Versicherungsverlauf.

14

b) Auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 62 SGG und Art 103 Abs 1 GG i.V.m. dem Grundsatz der Mündlichkeit nach § 124 Abs 1 SGG ist nicht ersichtlich. Das LSG durfte in Abwesenheit des Klägers aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, weil er ordnungsgemäß in der Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen und ein persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden war. Zwar kann eine Versagung rechtlichen Gehörs vorliegen, wenn ein mittelloser Beteiligter einen Antrag auf Bewilligung eines Reisekostenvorschusses zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung stellt, der vom Gericht übergangen wird (vgl zuletzt BSG Beschluss vom 5.8.2024 - B 8 SO 50/23 BH - juris RdNr 9). Allerdings kann eine solche Rüge nur Erfolg haben, wenn der Kläger im Gegenzug zu den prozessualen Fürsorgepflichten des Gerichts seinerseits alles ihm Obliegende getan hat, um sich Gehör zu verschaffen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 13.11.2017 - B 13 R 152/17 B - juris RdNr 12 mwN). Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger räumt selbst ein, dass er von der Möglichkeit eines vorherigen Antrags auf Reisekostenentschädigung gewusst und von einem entsprechenden Antrag abgesehen habe. Dass er den Antrag wegen dessen vorhersehbarer Erfolglosigkeit nicht gestellt haben will, ändert die Bewertung nicht.

15

4. Da dem Kläger mithin PKH nicht zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines "selbst gewählten" Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

Düring
Körner
Uyanik