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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.09.2024, Az.: B 12 KR 2/24 BH

Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
30.09.2024
Aktenzeichen
B 12 KR 2/24 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 25871
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:300924BB12KR224BH0

Verfahrensgang

nachfolgend
BSG - 11.12.2024 - AZ: B 12 KR 35/24 AR

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. September 2024 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie die Richterinnen Dr. Padé und Geiger beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Dezember 2023 L 5 KR 472/21 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

In dem dem Prozesskostenhilfegesuch zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Mitgliedschaft des Klägers bei der beklagten Krankenkasse und der beigeladenen Pfle gekasse im Rahmen der sog obligatorischen Anschlussversicherung in der Zeit vom 4.11.2017 bis zum 18.7.2018, vom 1.8.2018 bis zum 6.12.2019 und vom 24.12.2019 bis zum 31.12.2019 sowie um die Höhe der für diese Zeiträume zu zahlenden Beiträge.

2

Der Kläger ist mit Unterbrechungen wegen versicherungspflichtiger Beschäftigungen freiwillig bei der Beklagten in der gesetzlichen Kranken (GKV) und bei der Beigeladenen in der sozialen Pfle geversicherung (sPV) versichert. Seine Leistungsansprüche ruhen seit 2008 wegen Beitragsrück ständen. Die Beklagte stellte die obligatorische Anschlussversicherung in den genannten Zeit räumen fest und forderte auch im Namen der Beigeladenen zunächst Höchstbeiträge (Bescheide vom 4.7.2018, 28.11.2018 und 15.1.2019, Widerspruchsbescheid vom 9.12.2019). Nachdem der Kläger Angaben zu seinem Einkommen gemacht hatte, setzten sie die zu zahlenden Beiträge ab 1.8.2018 auf der Grundlage der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage fest (Bescheid vom 1.9.2020, Widerspruchsbescheid vom 17.6.2021).

3

Die Klage (SG Urteil vom 10.8.2021 - S 6 KR 17/20) hat ebenso wie die Berufung keinen Erfolg gehabt (LSG Urteil vom 5.12.2023 - L 5 KR 472/21).

4

Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 23.12.2023 zugestellten Urteil hat der Kläger mit Fax vom 23.1.2024 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) bean tragt.

II

5

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

6

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2 und 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1, 3 und 4; BGH VersR 1981, 884; BFH/NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Diese Bewilligungsvoraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 23.1.2024 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, §§ 180, 182 ZPO), zwar PKH beantragt, die erforderliche Erklärung aber nur unzureichend ausgefüllt vorgelegt. Zu den Abschnitten "E Bruttoeinnahmen" und "G Bankkon ten/Grundeigentum/Kraftfahrzeuge/Bargeld/Vermögenswerte" hat er auf Beleg "1" verwiesen, ohne einen Beleg beizufügen. Mit der als "Beleg" vorgelegten "Anlage 1" hat der Kläger lediglich selbst seine wirtschaftlichen Verhältnisse beschrieben. Auch nach seinen Ankündigungen zu den Abschnitten E und G, "WIRD ERGÄNZT" und "Belege werden nachgereicht, soweit erforderlich", sind keine Unterlagen vorgelegt worden, die eine Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben würden.

7

Der Senat hat dem Kläger bis zum 9.8.2024 Gelegenheit gegeben, seine Erklärung zu ergänzen und konkret bezeichnete Unterlagen vorzulegen. Er hat ihm konkrete Fragen gestellt. Daraufhin hat der Kläger mit Fax vom 9.8.2024 einen Teil der Fragen beantwortet und Fragen zur Schwär zung von Kontoauszügen aus Datenschutzgründen gestellt. Mit Schreiben vom 13.8.2024 hat die Berichterstatterin dazu Hinweise erteilt und dem Kläger erneut Gelegenheit bis 13.9.2024 gege ben, die angeforderten Unterlagen vorzulegen und seine Bedürftigkeit glaubhaft zu machen. Gleichzeitig hat sie ihm die Ablehnung des Antrags mangels Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit nach Ablauf der Frist angekündigt. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben hat der Kläger am 13.9.2024 nachgefragt, wie zu verfahren sei, wenn kein Girokonto geführt werde. Die angefor derten Belege hat er nicht vorgelegt.

8

Der Kläger hat damit seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Er ist bereits in der Rechtsmit telbelehrung des Urteils des LSG sowie mit Schreiben der Berichterstatterin vom 10.7.2024 und 13.8.2024 ausdrücklich darüber belehrt worden, dass sowohl das Prozesskostenhilfegesuch als auch die formgerechte, vollständig ausgefüllte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen seien. Zudem ist ihm Gelegenheit gegeben worden, die fehlenden Angaben und Belege bis zum 13.9.2024 nachzuholen und vorzulegen. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass der Kläger an der Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden verhindert gewesen wäre. Daran ändert seine Nachfrage nichts, ob er seine Bedürftigkeit auch versichern dürfe. Er selbst hat in der Erklärung angegeben, Girokonten oä zu besitzen. Die Berichterstatterin hat ihm unzweideutig mitgeteilt, welche Kontoauszüge von Girokonten, Tagesgeldkonten, Depots und Sparkonten erforderlich sind. Seine Nachfrage war damit bereits beantwortet.

9

Die vorgelegten Unterlagen sind nicht ausreichend, um die aktuelle Bedürftigkeit des Klägers glaubhaft zu machen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO). Er hat zwar die Frage nach einer kurzfristigen Beschäftigung in den Monaten April bis Juni 2024 verneint, aber weder Angaben zur Höhe des Bargelds oder Wertgegenständen noch zu den sonstigen Vermögenswer ten, Zinsen und dem Wert der Kapitalanlage gemacht oder die angeordneten (§ 118 Abs 2 ZPO) Unterlagen vorgelegt. Allein die Mitteilung, die Rücklagen seien geringer als die gesetzlichen Frei beträge und die Einnahmen nach § 20 EStG seien geringer als der Pauschbetrag nach § 20 Abs 9 EStG genügen nicht, um die Bedürftigkeit glaubhaft zu machen. Auch darauf ist der Kläger unmissverständlich mit einer Frist zum 9.8.2024 und letztmalig zum 13.9.2024 hingewiesen wor den. Diese Schreiben sind dem Kläger auch zugegangen, denn er hat in seinen Faxschreiben vom 9.8.2024 und vom 13.9.2024 ausdrücklich darauf Bezug genommen.

Heinz
Geiger
Padé