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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.09.2024, Az.: B 2 U 60/23 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
27.09.2024
Aktenzeichen
B 2 U 60/23 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 24485
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:270924BB2U6023B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Halle - 06.05.2021 - AZ: S 13 U 12/20
LSG Sachsen-Anhalt - 03.05.2023 - AZ: L 6 U 53/21

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. September 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr.Karl und den Richter Dr.Wahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 3. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit dem vorbezeichneten Beschluss hat das LSG die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (Urteil vom 6.5.2021) zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG richtet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.

II

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie einen Zulassungsgrund nicht formgerecht bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

3

Der Kläger hat bereits den vom LSG festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG), die maßgebliche Verfahrensgeschichte sowie den Streitgegenstand nicht dargestellt. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes. Denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die entscheidungserheblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen. Vielmehr muss die maßgebliche Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdebegründung das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein vollständiges Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 1.12.2022 - B 2 U 194/21 B - juris RdNr 6, vom 4.5.2022 - B 9 V 30/21 B - juris RdNr 7 und vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21, juris RdNr 3; zur Verfassungskonformität dieser Anforderungen BVerfG Kammerbeschluss vom 24.10.2000 - 1 BvR 1412/99 - SozR 3-1500 § 160a Nr 31 S 61, juris RdNr 9). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Beschwerdebegründung nicht. Diese enthalten nur einzelne Angaben zum Verwaltungsverfahren - zu dem dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Bescheid vom 4.9.2019, zu einem pathologischen Bericht vom 10.8.2015 und zu einem Gutachten vom 31.8.2016. Sie schildern aber weder das gerichtliche Verfahren noch die darin ergangenen Entscheidungen, die tatsächlichen Feststellungen des LSG oder dessen rechtliche Sicht.

4

Auch einen konkreten Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 SGG) rügt der Kläger nicht. Vielmehr setzt sich seine Beschwerde in Art einer Klagebegründung mit dem Bescheid der Beklagten vom 4.9.2019 auseinander, hält diesen für formell rechtswidrig und materiell unzutreffend, weil der pathologische Bericht vom 10.8.2015 das Vorliegen der geltend gemachten Berufskrankheit stütze, während das Gutachten vom 31.8.2016 nicht überzeuge und die Beklagte weitere Ermittlungen hätte vornehmen müssen. Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) ist damit auch sinngemäß nicht ausreichend bezeichnet. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGGkann eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt werden, wenn die Rüge sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Daran fehlt es.

5

Soweit sich der Beschwerdebegründung sinngemäß entnehmen lässt, dass sich der Kläger gegen die Richtigkeit der Entscheidung des LSG wendet, geht dies über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Rüge eines bloßen Rechtsanwendungsfehlers im Einzelfall nicht hinaus (vgl BSG Beschlüsse vom 28.11.2022 - B 2 U 84/22 B - juris RdNr 19, vom 10.12.2019 - B 9 V 18/19 B - juris RdNr 13 und vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).

6

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

7

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Roos
Karl
Wahl