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Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.09.2024, Az.: B 5 R 63/24 AR

Verwerfung des Rechtsschutzgesuchs

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
25.09.2024
Aktenzeichen
B 5 R 63/24 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 24773
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:250924BB5R6324AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Reutlingen - 22.05.2024 - AZ: S 11 R 1121/23
LSG Baden-Württemberg - 30.07.2024 - AZ: L 2 R 1713/24

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. September 2024 durch die Richterin Prof. Dr. Körner als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Hannes und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsschutzgesuch des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit einem am 12.9.2024 beim BSG eingegangenen, von ihm unterzeichneten Schreiben vom 11.9.2024 Beschwerde gegen einen in der nichtöffentlichen Sitzung des LSG Baden-Württemberg vom 30.7.2024 geschlossenen Vergleich eingelegt.

2

Die von dem Kläger persönlich eingelegte Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil es an einer zum BSG anfechtbaren Entscheidung fehlt. Weder ein Fall des § 17a Abs 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges) noch ein Fall des § 160a SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Endentscheidung des LSG) ist hier gegeben. Zudem können Verfahren vor dem BSG, mit Ausnahme von Prozesskostenhilfeverfahren, nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte geführt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Körner
Hannes an der Signatur gehindert
Körner
Uyanik