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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.09.2024, Az.: B 5 R 24/24 B

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
10.09.2024
Aktenzeichen
B 5 R 24/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 24226
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:100924BB5R2424B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Braunschweig - 25.03.2022 - AZ: S 13 R 181/18
LSG Niedersachsen-Bremen - 20.12.2023 - AZ: L 2 R 107/22

Redaktioneller Leitsatz

Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminsverlegung sind hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Verhinderungsgrundes zu stellen. Wird eine Terminsverlegung erst kurz vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw Reiseunfähigkeit besteht. Dies erfordert, dass das Gericht aus der Bescheinigung Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage der Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. September 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Düring sowie die Richterinnen Dr. Hannes und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen vom 20. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

2

Die Beklagte lehnte den Antrag der 1958 geborenen Klägerin auf die begehrte Rente ab (Bescheid vom 25.9.2017). Im Widerspruchsverfahren beauftrage sie den Arzt für Neurologie und Psychiatrie R mit der Erstellung eines Gutachtens und wies anschließend den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 21.3.2018). Das SG hat diverse Befund- und Behandlungsberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte sowie eine Auskunft der Krankenkasse der Klägerin eingeholt. Weitere Versuche des SG, Befundberichte von früheren behandelnden Ärzten der Klägerin zu erhalten, sind erfolglos geblieben. Mit Urteil vom 25.3.2022 hat das SG die Klage abgewiesen. Das LSG hat zur weiteren Aufklärung des Sach- und Streitstands Nachforschungen bei der Ärztekammer N und der Ärzteversorgung N angestellt sowie einen weiteren Befundbericht einer ehemaligen Ärztin der Klägerin eingeholt. Mit Urteil vom 20.12.2023 hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es lasse sich kein Leistungsfall der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung bis zum 31.5.2008 und damit dem Zeitpunkt, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmalig vorgelegen hätten, feststellen.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Klägerin Beschwerde zum BSG erhoben. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie einen Verfahrensmangel geltend.

II

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Die Klägerin hat weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 1 und Nr 3 SGG nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bezeichnet. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG zu verwerfen.

5

1. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) wird nicht hinreichend dargetan.

6

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (s etwa BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 12 mwN). Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

7

Die Klägerin macht geltend, sie werde in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art 2 Abs 1 GG i.V.m. Art 1 Abs 1 GG) verletzt, weil Patientendaten wegen § 75 Abs 2 Alt 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu früh gelöscht würden. Zudem rügt sie einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG), weil sie als gesetzlich Krankenversicherte - anders als Privatversicherte - im Regelfall keine Information über ihre Patientendaten/Arztbriefe habe. Leitet eine Beschwerde einen Revisionszulassungsgrund aus einer Verletzung von Normen des GG ab, muss sie unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den (konkret) gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substanzieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (stRspr; vgl zuletzt BSG Beschluss vom 30.4.2024 - B 5 R 167/23 B - juris RdNr 7 mwN). Hieran mangelt es ebenso wie an einer Begründung zu dem geltend gemachten Verstoß gegen Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Darüber hinaus fehlt jedes Vorbringen dazu, dass eine Frage zur Löschung personenbezogener Daten nach dem BDSG im hier zugrunde liegenden Rechtsstreit mit dem Rentenversicherungsträger geklärt werden könnte.

8

2. Die Klägerin hat auch die von ihr behaupteten Verfahrensmängel nicht in der gebotenen Weise dargetan.

9

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich, darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

10

a) Die Klägerin hat eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise bezeichnet.

11

Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör ua versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er gemäß § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 227 Abs 1 ZPO einen Verlegungsantrag gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat. Das Gericht ist in einem solchem Fall verpflichtet, den anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen. Zu den erheblichen Gründen iS des § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO kann auch die Verhinderung des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten wegen einer plötzlichen Erkrankung gehören (vgl zB BSG Beschluss vom 12.7.2024 - B 4/7 KG 3/23 B - juris RdNr 4 mwN).

12

Die Klägerin trägt vor, dass ein Kollege ihres Prozessbevollmächtigten wegen dessen Erkrankung mit Schriftsatz vom 18.12.2023 einen Terminsaufhebungsantrag samt Nachweis der Krankschreibung bei Gericht eingereicht habe und zudem die Terminsvertreterin der Beklagten zugesichert habe, ebenfalls nicht zum Termin zu erscheinen. Sie nimmt Bezug auf einen Schriftsatz vom 18.12.2023 mit dem Hinweis, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin "nach einer Corona-Erkrankung nun erneut krank zu Hause" sei. Zudem bezieht sie sich auf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 18.12.2023 über eine Arbeitsunfähigkeit ihres Prozessbevollmächtigten ab dem 18.12.2023 bis voraussichtlich zum 22.12.2023.

13

Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminsverlegung sind indes hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Verhinderungsgrundes zu stellen. Dass der Antrag ihrer Prozessbevollmächtigten diesen Anforderungen genügt haben könnte, lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Wird eine Terminsverlegung erst kurz vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw Reiseunfähigkeit besteht. Dies erfordert, dass das Gericht aus der Bescheinigung Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage der Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann (vgl BSG Beschluss vom 13.10.2010 - B 6 KA 2/10 B - SozR 4-1500 § 110 Nr 1 RdNr 12 mwN). Inwiefern der Verlegungsantrag vom 18.12.2023 in Verbindung mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine taugliche Grundlage für die Beurteilung durch das LSG gewesen sein könnte, erläutert die Beschwerdebegründung nicht. Sie legt auch nicht dar, aus welchen Gründen das LSG die Terminsverlegung abgelehnt habe. Schließlich hat das Gericht bei der Frage, ob "erhebliche Gründe" für die Terminsverlegung geltend gemacht worden sind, zu prüfen, ob nicht eine Vertretung durch einen anderen Prozessbevollmächtigten zumutbar ist, insbesondere wenn der Prozessbevollmächtigte - wie hier - in einer Sozietät tätig ist (vgl BSG Beschluss vom 8.12.2020 - B 1 KR 58/19 B - juris RdNr 14 ff; BSG Urteil vom 25.10.1995 - 5/4 RA 109/94 - SozR 3-1500 § 155 Nr 2 = juris RdNr 25; s auch BVerfG Beschluss vom 10.6.2021 - 1 BvR 1997/18 - juris RdNr 12). Hierzu hat die Klägerin ebenfalls nichts vorgetragen.

14

b) Die Klägerin hat auch keinen Verfahrensmangel aufgrund einer Verletzung von § 103 Satz 1 SGG hinreichend bezeichnet. Macht ein Beteiligter einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht geltend, muss die Beschwerdebegründung die Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zum Schluss aufrechterhaltenen prozessordnungsgemäßen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, enthalten (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 26.9.2023 - B 5 R 106/23 B - juris RdNr 5 mwN). Hieran fehlt es. Die Klägerin trägt lediglich vor, dass sie im Verfahren beantragt habe, im Einzelnen näher bezeichnete Personen und Institutionen als Zeugen bzw Auskunftsgeber dazu zu hören, dass sie schon im Frühjahr 2008 vollständig erwerbsunfähig gewesen sei. Ob sie hieran bis zuletzt festgehalten habe und welcher konkrete Inhalt dem zugrunde gelegen habe, legt sie nicht dar. Ein zur Zulassung der Revision führender Beweisantrag kann bei einer anwaltlich vertretenen Klägerin nur ein solcher sein, der das Beweisthema konkret angibt und insoweit wenigstens umreißt, was die Beweisaufnahme ergeben soll (vgl BSG Beschluss vom 19.12.2024 - B 5 R 18/24 B - juris RdNr 7 mwN).

15

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

16

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Düring
Hannes
Hahn