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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.09.2024, Az.: B 1 KR 7/23 B

Erstattung der den Festbetrag übersteigenden Kosten der Selbstbeschaffung des blutdrucksenkenden Arzneimittels Olmetec®; Anspruch eines Versicherten auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
04.09.2024
Aktenzeichen
B 1 KR 7/23 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 23935
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:040924BB1KR723B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Altenburg - 08.08.2019 - AZ: S 4 (13) KR 435/17
LSG Thüringen - 23.09.2022 - AZ: L 6 KR 1048/19

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. September 2024 durch den Richter Dr. Scholz als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Bockholdt und die Richterin Dr. Matthäus
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 23. September 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das genannte Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und eine Rechtsanwältin beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Erstattung der den Festbetrag übersteigenden Kosten der Selbstbeschaffung des blutdrucksenkenden Arzneimittels Olmetec® (Wirkstoff: Olmesartanmedoxomil) zur Behandlung seiner essentiellen Hypertonie bei der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Nach § 27 Abs 1 Satz 2 Nr 3 iVm § 31 Abs 2 SGB V bestehe Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, für die - wie hier - ein Festbetrag festgesetzt sei, nur in Höhe dieses Festbetrags, es sei denn, es liege ein atypischer Ausnahmefall vor, in dem aufgrund ungewöhnlicher Individualverhältnisse keine ausreichende Versorgung zum Festbetrag möglich sei. Dies sei dann der Fall, wenn die zum Festbetrag erhältlichen Arzneimittel unerwünschte Nebenwirkungen verursachten, die über bloße Unannehmlichkeiten oder Befindlichkeitsstörungen hinausgingen und damit die Qualität einer behandlungsbedürftigen Krankheit erreichten (Hinweis auf BSG vom 3.7.2021 - B 1 KR 22/11 R - juris RdNr 10 mwN). Diese Voraussetzung liege hier auf Grundlage der vorliegenden ärztlichen Unterlagen und des vom SG eingeholten Sachverständigengutachtens nicht vor. Es fehle bereits an einer objektiv vorliegenden neuen Krankheit oder Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit des Klägers. Eine Umstellung auf ein anderes blutdrucksenkendes Medikament als Olmetec® über einen therapeutisch relevanten Zeitraum sei aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen im relevanten Zeitraum von September 2016 bis zum Jahr 2019 nicht ersichtlich. Im Übrigen ergebe sich aus einem Arztbrief des Universitätsklinikums Jena vom 30.8.2019, dass der Kläger während der stationären Behandlung dort und bei Entlassung mit Valsartan und Amlodipin behandelt worden sei; Nebenwirkungen oder Unverträglichkeiten seien nicht vermerkt (Urteil vom 23.9.2022).

2

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil. Gleichzeitig beantragt er Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin.

II

3

Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 1 bis 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung.

4

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwieweit diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG vom 26.5.2020 - B 1 KR 14/19 B - juris RdNr 4 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 14.4.2010 - 1 BvR 2865/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 f mwN). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.

5

a) Der Kläger formuliert folgende Fragen:

"Ist ein Versicherter darauf zu verweisen, zunächst alle auf dem Arzneimittelmarkt zum Festbetrag erhältlichen Medikamente einzunehmen, um erst dann bei unerwünschten Nebenwirkungen, die über bloße Unannehmlichkeiten oder Befindlichkeitsstörungen hinausgehen und damit die Qualität einer behandlungsbedürftigen Krankheit erreichen, einen Anspruch auf Vollversorgung mit einem über den Festbetrag liegenden Arzneimittel zu haben?

Kann ein Versicherter auf die Einnahme eines Medikaments mit einem anderen Wirkstoff verwiesen werden, wenn nur ein über den Festbetrag liegendes Arzneimittel mit dem verordneten Wirkstoff auf dem deutschen Markt erhältlich ist?

Genügt eine ärztliche Stellungnahme, wonach ein Wechsel des Arzneimittels des Wirkstoffs ärztlicherseits aufgrund der Ungewissheit eines letalen Ausgangs nicht anzuraten ist, für einen Anspruch auf Übernahme des über dem Festbetrag liegenden Arzneimittels mit dem verordneten Wirkstoff?

Besteht für einen Versicherten ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Verordnung mit einem über dem Festbetrag liegenden Arzneimittel, wenn ein Patent für dieses Arzneimittel bzw. dessen Wirkstoff besteht und andere Medikamente mit dem gleichen Wirkstoff nicht zum Festbetrag verfügbar sind?

Besteht für einen Versicherten ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Verordnung mit einem über dem Festbetrag liegenden Arzneimittel, wenn ein Patent für dieses Arzneimittel bzw. dessen Wirkstoff besteht und ärztlicherseits aufgrund der Möglichkeit eines letalen Ausgangs bei Inanspruchnahme eines Alternativarzneimittels mit einem anderen Wirkstoff der gleichen Festbetragsgruppe, von einem Ausweichen auf ein anderes Arzneimittel abgeraten wird?"

6

b) Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei diesen - zum Teil ganz dem vorliegenden Einzelfall verhafteten - Fragen überhaupt um abstrakte Rechtsfragen handelt; jedenfalls fehlt es an ausreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit.

7

Der Kläger verweist in seiner Beschwerdebegründung selbst auf das Urteil des Senats vom 3.7.2012 (B 1 KR 22/11 R - BSGE 111, 146 = SozR 4-2500 § 35 Nr 6 RdNr 18 ff) und gibt wörtliche Passagen daraus wieder. Danach können (wovon auch das LSG ausgegangen ist) Versicherte die Vollversorgung mit Arzneimitteln ohne Begrenzung auf den hierfür festgesetzten Festbetrag beanspruchen, wenn die zum Festbetrag erhältlichen Arzneimittel unerwünschte Nebenwirkungen verursachen, die über bloße Unannehmlichkeiten oder Befindlichkeitsstörungen hinausgehen und damit die Qualität einer behandlungsbedürftigen Krankheit erreichen. Der Kläger legt nicht ausreichend dar, warum diese Rspr die Frage nach den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Versorgung mit einem Arzneimittel über den Festbetrag hinaus und insbesondere die Notwendigkeit der Testung aller Arzneimittel der Festbetragsgruppe nicht bereits ausreichend beantwortet. Soweit er konkludent die diesbezüglichen Feststellungen des LSG angreift, indem er sich in den gestellten Fragen mit der Aussagekraft der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen befasst oder die Frage aufwirft, ob und ggf wie viele andere Arzneimittel zur Feststellung von Nebenwirkungen mit Krankheitswert getestet werden müssen, genügt das Vorbringen nicht den Anforderungen an die Darlegung der insoweit in der Sache gerügten Verletzung der Amtsermittlungspflicht bzw der fehlerhaften Beweiswürdigung. Es fehlt insoweit bereits an der Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrages (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG; vgl zu den Anforderungen an die Sachaufklärungsrüge zB BSG vom 20.7.2010 - B 1 KR 29/10 B - juris RdNr 5 mwN; BSG vom 1.3.2011 - B 1 KR 112/10 B - juris RdNr 3 mwN; BSG vom 14.10.2016 - B 1 KR 59/16 B - juris RdNr 5). Die besonderen Anforderungen der Sachaufklärungsrüge können nicht durch ein Ausweichen auf die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung umgangen werden, da sie ansonsten weitgehend ins Leere liefen (vgl zB BSG vom 19.1.2024 - B 1 KR 95/22 B - juris RdNr 13; BSG vom 16.7.2021 - B 1 KR 41/21 B - juris RdNr 8 mwN).

8

c) Außerdem legt der Kläger auch die Klärungsfähigkeit der gestellten Rechtsfragen nicht dar. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt hierüber entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich ist (vgl BSG vom 13.1.2017 - B 12 R 23/16 B - juris RdNr 20). Wie das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung insgesamt, ist dies auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen. Die Darlegungen müssen sich also auf Tatsachen beziehen, die das LSG in der angegriffenen Entscheidung mit Bindungswirkung für das BSG (§ 163 SGG) festgestellt hat (BSG vom 12.8.2020 - B 1 KR 46/19 B - juris RdNr 10 mwN). Auch hieran fehlt es. Nach den mit der Rspr des BSG im Einklang stehenden Ausführungen des LSG scheitert der vom Kläger geltend gemachte Anspruch bereits daran, dass keine Nebenwirkungen mit Krankheitswert nachgewiesen sind. Eine Umstellung auf ein anderes blutdrucksenkendes Medikament als Olmetec® über einen therapeutisch relevanten Zeitraum sei aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen im relevanten Zeitraum von September 2016 bis zum Jahr 2019 nicht ersichtlich. Warum es bei dieser Sachlage noch auf die gestellten Fragen ankommen soll, legt der Kläger nicht dar.

9

2. Fehlt es der Rechtsverfolgung mithin an hinreichenden Erfolgsaussichten, ist der Antrag auf PKH abzulehnen (§ 114 Abs 1 Satz 1 ZPO iVm § 73a Abs 1 Satz 1 SGG). Die Prüfung der Erfolgsaussichten ist auf den tatsächlich gehaltenen Beschwerdevortrag beschränkt, da der PKH-Antrag erst am letzten Tag der (bereits verlängerten) Frist zur Begründung der Beschwerde nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG gestellt wurde und daher eine weitergehende Begründung nicht mehr in Betracht kam (vgl BSG vom 4.8.2023 - B 1 KR 88/22 B - juris RdNr 11). Dadurch entfällt auch die Beiordnung einer Rechtsanwältin (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

10

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Scholz
Matthäus
Bockholdt