Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.08.2024, Az.: B 4 AS 148/24 BH
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 29.08.2024
- Aktenzeichen
- B 4 AS 148/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 29873
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:290824BB4AS14824BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Köln - 06.09.2022 - AZ: S 20 AS 729/19
- LSG Nordrhein-Westfalen - 25.04.2024 - AZ: L 19 AS 1556/22
Rechtsgrundlagen
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. August 2024 durch
die Präsidentin Dr. Fuchsloch sowie die Richter Dr. Mecke
und Dr. Burkiczak
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. April 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird abgelehnt.
Gründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht erkennbar.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Das LSG hat die Berufung der Klägerin, die die Übernahme von Tilgungszahlungen als Bedarf für Unterkunft begehrt, hinsichtlich des beklagten Jobcenters zurückgewiesen, weil die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum nicht erwerbsfähig gewesen sei; ein Anspruch gegen den beigeladenen Sozialhilfeträger bestehe nicht, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung der Tilgungszahlungen als Unterkunftskosten nicht vorlägen. Beide Begründungen betreffen die Umstände des Einzelfalles, werfen aber keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Insbesondere ist in der Rechtsprechung des BSG zu § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II bereits geklärt, dass Immobiliendarlehenstilgungen grundsätzlich nicht als Bedarf für Unterkunft berücksichtigt werden können (siehe BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 35; BSG vom 16.2.2012 - B 4 AS 14/11 R - juris RdNr 23 ff; BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78 RdNr 17; BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 49/14 R - juris RdNr 19 f; BSG vom 12.12.2019 - B 14 AS 26/18 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 106 RdNr 18; vgl auch BSG vom 10.7.2024 - B 4 AS 20/24 B - juris RdNr 4). Es ist nicht ersichtlich, dass sich zum insofern wortgleichen § 35 Abs 1 Satz 1 SGB XII Rechtsfragen stellen, die sich nicht auf der Grundlage der zitierten Rechtsprechung beantworten lassen.
Auch die Verweise der Klägerin auf Verfassungsrecht und internationales Recht führen nicht zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin gegenüber Nichtbehinderten benachteiligt wird. Vielmehr begehrt sie in der Sache eine Besserstellung gegenüber nicht behinderten Leistungsberechtigten, die nach den in der Rechtsprechung des BSG geklärten Maßstäben (ebenfalls) grundsätzlich keinen Anspruch auf Berücksichtigung von Tilgungsleistungen als Unterkunftsbedarf haben; zu einer Besserstellung behinderter Menschen ist die Bundesrepublik Deutschland aber auch aufgrund der UN-Behindertenrechtskonvention nicht verpflichtet (vgl BVerfG vom 22.11.2023 - 1 BvR 2577/15 ua - juris RdNr 119).
Es ist ferner nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das LSG den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) verletzt hätte. Die Klägerin rügt insofern, dass das LSG nicht berücksichtigt habe, dass sie blind sei. Das LSG hat diesen Umstand im Tatbestand seines Urteils festgestellt; er war aber nach der Rechtsauffassung des LSG für die Frage eines Anspruchs der Klägerin gegen die Beigeladene ersichtlich nicht entscheidungserheblich.
2. Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG einen Notanwalt beizuordnen, ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist.
Nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht, soweit - wie hier im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a iVm § 73 Abs 4 Satz 1 SGG - eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einem Beteiligten auf dessen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen. Erforderlich hierfür ist, dass der Beteiligte einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. Bei einer beabsichtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des LSG liegt eine solche Aussichtslosigkeit vor, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen der in § 160 Abs 2 SGG enumerativ aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision offenbar nicht vorliegen (BSG vom 16.2.2023 - B 7 AS 146/22 B - juris RdNr 3 mwN). Dies ist nach den obigen Darlegungen hier der Fall.