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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.08.2024, Az.: B 9 V 8/24 BH

Antrag eines ungarischen Staatsangehörigen auf Gewährung von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
26.08.2024
Aktenzeichen
B 9 V 8/24 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 21459
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:260824BB9V824BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Altenburg - 15.11.2023 - AZ: S 8 VE 862/22
LSG Thüringen - 13.06.2024 - AZ: L 5 VE 849/23

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. August 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richter Othmer und Dr. Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 13. Juni 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der 1940 geborene Kläger ist ungarischer Staatsangehöriger und begehrt in der Hauptsache die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Diesen Anspruch hat das LSG mit Beschluss vom 13.6.2024 verneint, weil der Kläger weder deutscher Staatsangehöriger noch deutscher Volkszugehöriger sei und auch nicht nachgewiesen werden könne, dass er in einem zur Zeit der Schädigung von der Deutschen Wehrmacht besetzten Gebiet unmittelbaren Kriegseinwirkungen ausgesetzt gewesen sei.

2

Dieser LSG-Beschluss ist dem Kläger am 19.6.2024 zugestellt worden. Mit am 9.7.2024 beim BSG eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger "Widerspruch" eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, weil er sich keinen Rechtsanwalt leisten könne. Am 22.7.2024 hat der Kläger die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim BSG eingereicht.

II

3

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

4

a) Dies folgt bereits daraus, dass der Kläger die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2 und 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingereicht hat (stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.9.2023 - B 5 R 32/23 BH - juris RdNr 4 mwN). Auf dieses Erfordernis ist der Kläger bereits in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH in dem angegriffenen Beschluss des LSG hingewiesen worden. Die Erklärung ist nicht innerhalb der am 19.7.2024 abgelaufenen einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG) beim BSG eingegangen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger an der rechtzeitigen Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus Gründen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) rechtfertigen könnten, gehindert war.

5

b) Unabhängig davon ist die Bewilligung von PKH nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO auch deshalb abzulehnen, weil die vom Kläger sinngemäß eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen LSG-Beschluss als einzig in Betracht kommendes Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

6

Nach Durchsicht der Akten und der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein vor dem BSG nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg darlegen oder bezeichnen könnte. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechts - sache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abgewichen sein könnte (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder dass ein die Revisionszulassung rechtfertigender Verfahrensfehler des LSG iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegt. Das LSG durfte insbesondere durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach § 153 Abs 4 SGG entscheiden, obwohl bereits das SG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung ent - schieden hatte. Denn das Recht auf Durchführung wenigstens einer mündlichen Verhandlung ist nicht verletzt, wenn das SG - wie vorliegend - nach § 124 Abs 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (vgl BSG Beschluss vom 6.8.2019 - B 13 R 233/18 B - juris RdNr 11 mwN). Dass der Kläger die Entscheidung des LSG inhaltlich für falsch hält, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 23.2.2022 - B 2 U 197/21 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 25.5.2020 - B 9 V 3/20 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 31.10.2012 - B 13 R 107/12 B - juris RdNr 21).

7

Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

8

2. Die von dem Kläger selbst sinngemäß erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist beim BSG eingelegt worden ist (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 73 Abs 4 SGG). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses ebenfalls hingewiesen worden.

9

3. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

10

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Kaltenstein
B. Schmidt
Othmer