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Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.08.2024, Az.: B 4 AS 246/23 BH

Übernahme höherer Stromkosten und höherer Leistungen eines Leistungsberechtigten für einen Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
01.08.2024
Aktenzeichen
B 4 AS 246/23 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 23417
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:010824BB4AS24623BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Ulm - 23.06.2023 - AZ: S 8 AS 2111/21
LSG Baden-Württemberg - 17.10.2023 - AZ: L 9 AS 2170/23

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. August 2024 durch den Richter Dr. Mecke als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Harich und Dr. Burkiczak
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Oktober 2023 - L 9 AS 2170/23 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit einem von ihm selbst unterzeichneten und am 27.11.2023 eingegangenen Schreiben vom selben Tag gegen die oben bezeichnete Entscheidung des LSG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

2

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall.

3

Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).

4

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich. Die jedenfalls sinngemäße Behauptung des Klägers, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; zB BSG vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BSG vom 21.10.2020 - B 13 R 59/19 B - SozR 4-1500 § 96 Nr 12 RdNr 8).

5

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme höherer Stromkosten und höherer Leistungen für einen Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die vom Beklagten nicht als Bedarf für Unterkunft und Heizung anerkannten Stromkosten. Unmittelbar aus § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II folgt, dass die Kosten für Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile aus den Leistungen für den Regelbedarf zu decken sind. Demgegenüber werden Bedarfe für Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Ob die nicht über den Wärmestromzähler erfassten Stromkosten - wie vom Kläger geltend gemacht - anteilig auch durch die Beheizung der Wohnung entstehen, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung im Einzelfall und begründet keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.

6

Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.

7

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Soweit der Kläger in seiner Begründung zum PKH-Antrag auf mögliche Rechtsverletzungen seines Vermieters im Zusammenhang mit einer 2007 geschlossenen Sondervereinbarung zum Mietvertrag hinweist und über ein mögliches Zusammenwirken mit dem Beklagten spekuliert, fehlen Anhaltspunkte dafür, dass ein Prozessbevollmächtigter insoweit einen Verfahrensmangel bezeichnen könnte, zB weil das LSG den Gegenstand des Rechtsstreits verkannt hätte.

8

Die vom Kläger insbesondere mit seiner Berufung gerügten Mängel der Zustellung des Gerichtsbescheids des SG lassen ebenfalls nicht erkennen, dass die Rüge eines Verfahrensmangels hierauf gestützt werden könnte. Grundsätzlich kann die Nichtzulassungsbeschwerde nur auf Verfahrensmängel im unmittelbar vorangehenden Rechtszug gestützt werden. Ein Verfahrensmangel des SG kann die Zulassung der Revision nur ausnahmsweise rechtfertigen, wenn dieser fortwirkt und insofern ebenfalls als Mangel des LSG anzusehen ist (stRspr; zB BSG vom 13.11.2017 - B 13 R 152/17 B - juris RdNr 18 mwN). Ein fortwirkender Mangel liegt nicht im Fehlen der Beglaubigung (§§ 135, 105 Abs 1 Satz 3, 63 Abs 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 169 Abs 2, 3 ZPO) der dem Kläger zugestellten Abschrift des Gerichtsbescheids des SG. Zwar führt die Übersendung einer solchen nicht beglaubigten Abschrift zur Unwirksamkeit der Zustellung, doch wird dieser Mangel nach § 189 ZPO durch den tatsächlichen Zugang beim Zustellungsempfänger geheilt (vgl BSG vom 31.8.2021 - B 5 R 21/21 BH - juris RdNr 10; BGH vom 22.12.2015 - VI ZR 79/15 - BGHZ 208, 255; BGH vom 11.2.2022 - V ZR 15/21 - juris RdNr 26 ff).

9

Verfahrensfehler des LSG sind auch im Hinblick auf eine ungenügende Sachverhaltsaufklärung durch das LSG (Rüge der Verletzung des § 103 SGG) nicht ersichtlich. Die Geltendmachung eines Verfahrensmangels wegen Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur darauf gestützt werden, dass das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Zwar sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen, wenn der Kläger - wie hier - in der Berufungsinstanz durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war (vgl stRspr; zB BSG vom 20.12.2016 - B 5 R 242/16 B - juris RdNr 14; BSG vom 25.8.2022 - B 9 SB 4/22 B - juris RdNr 11). Auch ein unvertretener Kläger muss aber dem Gericht deutlich machen, dass er noch Aufklärungsbedarf sieht (vgl stRspr; zB BSG vom 8.5.2018 - B 1 KR 3/18 B - juris RdNr 5; BSG vom 3.11.2021 - B 4 AS 186/21 B - juris RdNr 5). Eine solche Äußerung des Klägers im Berufungsverfahren, insbesondere nach erfolgter Ladung zur mündlichen Verhandlung, ist den Akten des LSG nicht zu entnehmen.

10

Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.

Harich
Burkiczak
Mecke