Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.07.2024, Az.: B 2 U 5/24 BH
Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren wegen Anerkennung weiterer Unfallfolgen und einer Verletztenrente wegen eines Arbeitsunfalls
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.07.2024
- Aktenzeichen
- B 2 U 5/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 19493
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:160724BB2U524BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg - 05.05.2021 - AZ: S 72 U 223/17
- LSG Niedersachsen-Bremen - 11.03.2024 - AZ: L 14 U 96/21
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist gegen die Beweiswürdigung eine Verfahrensrüge nicht statthaft.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Juli 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie den Richter Karmanski und die Richterin Dr. Karl
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. März 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten nach einem Verschlimmerungsantrag darüber, ob bei der Klägerin wegen eines Arbeitsunfalls vom 14.6.1984 weitere Unfallfolgen anzuerkennen sind und ihr Verletztenrente zu gewähren ist.
Die Beklagte lehnte die Gewährung einer Verletztenrente ab, weil eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf Grundlage der verbliebenen Unfallfolgen nach dem eingeholten Gutachten nicht vorliege (Bescheid vom 5.9.2017; Widerspruchsbescheid vom 20.10.2017).
Das SG hat die auf Anerkennung weiterer Unfallfolgen und Gewährung einer Verletztenrente gerichtete Klage nach Einholung eines Gutachtens von Amts wegen abgewiesen (Urteil vom 5.5.2021). Das LSG hat die Berufung der Klägerin nach Einholung eines Gutachtens von Amts wegen einschließlich ergänzender Stellungnahme zurückgewiesen (Urteil vom 11.3.2024).
Die Klägerin hat unter anderem mit Schreiben vom 2.4.2024 beim BSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Zur Begründung führt sie mit weiteren Ausführungen zum Hergang an, dass der Unfall im Tatbestand unvollständig dargestellt sei. Auch habe sie der Richterin Befunde von K am 19.2.2024 zugesandt, sie seien aber nicht berücksichtigt worden. Die Klägerin sei 1993 arbeitsunfähig entlassen worden. Die Arbeitsunfähigkeit sei ihrer Ansicht nach zweifelsfrei auf den Unfall zurückzuführen. Dies sei in der Verhandlung nicht berücksichtigt worden. Allein die Arbeitsunfähigkeit bedinge bei ihr eine MdE von mindestens 20 vH. Es sei nicht nachvollziehbar, dass zunächst die Unfallrente bewilligt und gezahlt und dann eingestellt worden sei. Ihrem Vorbringen hat die Klägerin weitere Unterlagen beigefügt.
II
1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG vom 11.3.2024 ist abzulehnen.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn unabhängig von den wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Es ist nicht ersichtlich, dass ein nach Gewährung von PKH beigeordneter Rechtsanwalt in der Lage wäre, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Erfolg einzulegen und zu begründen. Es ist nicht erkennbar, dass Zulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 SGG vorliegen könnten.
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Verwaltungsakten der Beklagten und der vorinstanzlichen Gerichtsakten nicht erkennbar.
So ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 1 Nr 1 SGG haben könnte, weil sie klärungsbedürftige und in einem Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung zu den Voraussetzungen der Anerkennung weiterer Unfallfolgen und der Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 vH aufwerfen könnte. Soweit die Klägerin sich gegen die Richtigkeit der Entscheidung in ihrem Einzelfall wenden möchte, kann allein hierauf die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht gestützt werden.
Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Es ist aufgrund des Inhaltes der Akten nicht ersichtlich, dass das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben könnte.
Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel erkennen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Ein Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Soweit die Klägerin mit der Würdigung der Gutachten und Unterlagen zur Feststellung weiterer Unfallfolgen und zur Bestimmung einer rentenberechtigenden MdE durch das LSG nicht einverstanden ist und sie ua aus den vorgelegten Befunden von K und aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit eine für sie günstigere Bewertung für richtig hält, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG), gegen die eine Verfahrensrüge nicht statthaft ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).
Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das LSG das Vorbringen der Klägerin unter anderem durch Vorlage der Befunde von K nicht berücksichtigt hat und dadurch das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt haben könnte (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG). Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägungen einzubeziehen. Dabei gilt die tatsächliche Vermutung, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten und den Akteninhalt zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Die Gerichte sind indes nicht gehalten, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden. Sie brauchen auch nicht zu Fragen Stellung zu nehmen, auf die es nach ihrer Auffassung nicht ankommt (vgl zB BVerfG Kammerbeschlüsse vom 30.9.2022 - 2 BvR 2222/21 - juris RdNr 27 mwN und vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11; s auch BSG Beschlüsse vom 8.2.2024 - B 2 U 70/23 B - juris RdNr 9 und vom 8.1.2024 - B 2 U 54/23 B - juris RdNr 10). Weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus dem Urteil oder dem Akteninhalt ergeben sich Umstände, dass das LSG seiner Pflicht zur Kenntnisnahme des Vorbringens der Klägerin unter anderem durch Vorlage der Befunde von K nicht nachgekommen ist. Insoweit liegt auch kein Begründungsmangel vor (§ 128 Abs 1 Satz 2 SGG, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG). Gerichte müssen nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, in den Entscheidungsgründen ausdrücklich abhandeln (stRspr; vgl zB BSG Beschlüsse vom 8.1.2024 - B 2 U 54/23 B - juris RdNr 12 mwN und vom 24.5.2023 - B 2 U 81/22 B - juris RdNr 16 mwN). Ein Verfahrensfehler ergibt sich auch nicht aus einem nach Ansicht der Klägerin unvollständigen Tatbestand, denn Urteile enthalten eine gedrängte Darstellung des Tatbestands ohne alle Einzelheiten aufzuführen (§ 136 Abs 1 Nr 5 SGG). Ergänzung und Änderungen des Tatbestandes sind zudem vorrangig beim LSG im Wege einer Tatbestandsberichtigung geltend zu machen (§ 139 SGG).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG ist unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht. Die Klägerin konnte, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf die Rechtsmittelbelehrung ist die Klägerin in dem gerichtlichen Schreiben vom 4.4.2024 nochmals hingewiesen worden. Die privatschriftlich eingelegte Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).