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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.06.2024, Az.: B 1 KR 5/24 BH

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Darlegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache für die Zulassung der Revision (hier: Vermittlung von Terminen bei Hausärzten und Fachärzten)

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
17.06.2024
Aktenzeichen
B 1 KR 5/24 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 18794
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:170624BB1KR524BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Darmstadt - 04.01.2023 - AZ: S 10 KR 337/22
LSG Hessen - 16.11.2023 - AZ: L 1 KR 14/23

Redaktioneller Leitsatz

1. Soweit das Begehren des Beschwerdeführers auf die Feststellung gerichtet ist, die gesetzliche Krankenkasse müsse selbst Termine bei einem Arzt anordnen und selbst in ihren Beratungsstellen Plätze einrichten, an denen Versicherte wegen Arztterminen mündlich vorsprechen könnten, ist eine grundsätzliche Bedeutung danach nicht erkennbar. 2. Der Gesetzgeber hat die Vermittlung von Behandlungsterminen den von den Kassenärztlichen Vereinigungen eigens hierzu einzurichtenden Terminservicestellen übertragen.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Juni 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Estelmann sowie die Richterin Prof. Dr. Waßer und den Richter Dr. Scholz
beschlossen:

Tenor:

Die Anträge des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. November 2023 sowie für das Prozesskostenhilfeverfahren, jeweils unter Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, werden abgelehnt.

Der Antrag des Klägers, ihm wegen Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil des Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger ist mit seinem Begehren festzustellen, "dass das bisherige Verwaltungshandeln der Beklagten, selbst keine Termine bei einem Arzt anordnen zu können, rechtwidrig ist, da dies seine Menschenwürde verletzt und gegen Art. 3 GG verstößt und es ihm nicht ermöglicht, Zugang zu schnellen ärztlichen Terminen zu erhalten, sowie dass die Beklagte in ihren Beratungsstellen Plätze einrichten muss, in denen Personen wegen Arztterminen mündlich vorsprechen können" (so der Wortlaut des Antrags vor dem LSG), in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das SG hat ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte Termine bei Haus- und Fachärzten vermittele. Die Kassenärztlichen Vereinigungen hätten die vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen und zur Vermittlung von Behandlungsterminen Terminservicestellen einzurichten. Die Beklagte sei für die Vermittlung von Terminen nicht zuständig. Ergänzend hat das LSG ausgeführt, eine Verletzung der Menschenwürde des Klägers sei ebenso wenig ersichtlich, wie eine Verletzung der Rechte aus Art 3 GG(Urteil vom 16.11.2023).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erhebt der Kläger Beschwerde und beantragt hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. Zugleich beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II

3

1. Soweit der Kläger die Bewilligung von PKH bereits zur Durchführung eines PKH-Verfahrens beantragt, ist der Antrag abzulehnen (vgl BVerfG vom 2.7.2012 - 2 BvR 2377/10 - juris RdNr 12; BGH vom 30.5.1984 - VIII ZR 298/83 - BGHZ 91, 311, juris RdNr 3). Anspruch auf PKH besteht nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO nur für die Kosten der Prozessführung zu der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Das PKH-Verfahren stellt nur einen unselbständigen Teil der Prozessführung in der Hauptsache dar.

4

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die begehrte PKH für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall.

5

Der Kläger kann aller Voraussicht nach mit seinem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Durchsicht der Akten und unter Würdigung des Vorbringens des Klägers sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass einer der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe dargelegt werden könnte.

6

Nach § 160 Abs 2 SGG darf das BSG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

7

a) Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegen könnte. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung über den zu entscheidenden Fall hinaus aus Gründen der Rechts - einheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich und durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (vgl hierzu B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160 RdNr 6 ff mwN). Dass die angefochtene Entscheidung des LSG eine abstrakt-generelle klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (vgl BSG vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) mit Breitenwirkung aufwerfen würde, ist nicht zu erkennen.

8

Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, obwohl das BSG sie noch nicht ausdrücklich behandelt hat, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sodass eine weitere Klärung oder Fortentwicklung des Rechts nicht mehr zu erwarten ist (vgl zB BSG vom 16.4.2012 - B 1 KR 25/11 B - juris RdNr 7 mwN; BSG vom 21.2.2018 - B 1 KR 13/17 B - juris RdNr 6).

9

Soweit das Begehren des Klägers auf die Feststellung gerichtet ist, die Beklagte müsse selbst Termine bei einem Arzt anordnen und selbst in ihren Beratungsstellen Plätze einrichten, an denen Versicherte wegen Arztterminen mündlich vorsprechen könnten, ist eine grundsätzliche Bedeutung danach nicht erkennbar. Denn der Gesetzgeber hat die Vermittlung von Behandlungsterminen den von den Kassenärztlichen Vereinigungen eigens hierzu einzurichtenden Terminservicestellen übertragen (§ 75 Abs 1a Satz 2, 3 Nr 1 SGB V).

10

Auch aus dem übrigen Vorbringen des Klägers ist nicht ersichtlich, dass ein Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, eine grundsätzliche Bedeutung darzulegen.

11

b) Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) dürfte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden können. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Dafür ist nichts ersichtlich.

12

c) Aus dem Vortrag des Klägers und aus den Akten ist auch kein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens ersichtlich, der nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Insbesondere ergibt sich kein Verfahrensmangel daraus, dass die Vorinstanzen die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses sowie des für eine Feststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresses aus prozessökonomischen Gründen offengelassen und in der Sache entschieden haben (vgl BSG vom 25.11.2020 - B 6 KA 28/19 R - SozR 4-5531 Abschn 31.5.3 Nr 1 RdNr 18 mwN; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, Vor § 51, RdNr 13c mwN).

13

d) Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).

14

3. Die vom Kläger privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem vor dem BSG nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Die Verwerfung erfolgt durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG).

15

4. Durch die Ablehnung des PKH-Antrags und die nicht aus Gründen der Verfristung erfolgte Verwerfung der Beschwerde ist der Antrag auf Wiedereinsetzung gegenstandslos geworden.

16

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten (§ 67 Abs 1 SGG). Die gesetzliche Verfahrensfrist ist hier die sich aus § 160a Abs 1 Satz 2 SGG ergebende Monatsfrist nach Zustellung des Urteils für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde. Das PKH-Verfahren kann danach nicht Gegenstand einer eigenständigen Wiedereinsetzung sein, sondern lediglich der Grund für eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist infolge Mittellosigkeit. Der Kläger hat den Wiedereinsetzungsantrag an die innerprozessuale Bedingung geknüpft, dass ihm PKH bewilligt wird. Mit der PKH-Ablehnung hat sich dieser Wiedereinsetzungsantrag erledigt. Der Kläger hat dagegen nicht zugleich für den Fall der Ablehnung von PKH Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, um mit eigenen Mitteln durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (erneut) Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Darüber, ob dem Kläger für ein beabsichtigtes erneutes Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, ist deshalb hier nicht zu entscheiden.

17

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Estelmann
Scholz
Waßer