Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.05.2024, Az.: B 2 U 140/23 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensmangel einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 14.05.2024
- Aktenzeichen
- B 2 U 140/23 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 17467
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:140524BB2U14023B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Landshut - 10.03.2023 - AZ: S 3 U 152/20
- LSG Bayern - 29.11.2023 - AZ: L 2 U 161/23
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Mai 2024 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr. Karl und den
Richter Dr. Wahl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. November 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung des Klägers gegen die teilweise seiner Klage stattgebende erstinstanzliche Entscheidung des SG (Urteil vom 10.3.2023) teils verworfen, teils zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt und diese mit einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und dem Vorliegen von Verfahrensmängeln begründet.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
a) Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 4, vom 24.5.2023 - B 2 U 81/22 B - juris RdNr 5 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN).
Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerdebegründung. Sie benennt als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage,
"unter welchen Voraussetzungen bei sich widerstreitenden Sachverständigengutachten (ausnahmsweise doch) ein 'Obergutachten' durch einen Spezialisten (z.B. Sachverständigen an einem Universitätsklinikum) auf dem strittigen Fachgebiet eingeholt werden muss bzw. sich die Unterlassung der Einholung eines solchen als Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) darstellt".
Die Beschwerdebegründung meint, diese Frage sei in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt und ihr komme angesichts der Häufigkeit sich widerstreitender Gutachten eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, weil sie einen größeren Personenkreis betreffe. Hierzu hätte die Beschwerdebegründung näher auf die bereits vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung zum Umfang der Amtsermittlungspflicht bei medizinisch geprägten Sachverhalten eingehen müssen (zB BSG Beschlüsse vom 10.3.2023 - B 9 SB 43/22 B - juris RdNr 7, vom 18.8.2022 - B 5 R 124/22 B - juris RdNr 7, vom 15.7.2022 - B 1 KR 9/22 B - juris RdNr 6 und vom 22.6.2021 - B 13 R 20/21 B - juris RdNr 7). Es hätte insbesondere einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung bedurft, wonach eine Verpflichtung zur Einholung eines Obergutachtens auch bei einander widersprechenden Gutachtensergebnissen im Allgemeinen nicht besteht (BSG Beschlüsse vom 6.12.2023 - B 2 U 41/23 B - juris RdNr 9, vom 14.12.2022 - B 2 U 1/22 B - juris RdNr 7 und vom 24.6.2020 - B 9 SB 79/19 B - juris RdNr 11), die Tatsachengerichte vielmehr nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet sind, wenn die vorhandenen Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (BSG Beschlüsse vom 18.1.2023 - B 2 U 74/22 B - juris RdNr 18, vom 5.12.2022 - B 9 V 30/22 B - juris RdNr 13, vom 28.7.2022 - B 5 R 81/22 B - juris RdNr 7, vom 15.7.2022 - B 1 KR 9/22 B - juris RdNr 6, vom 27.1.2021 - B 13 R 77/20 B - juris RdNr 7 und vom 18.6.2020 - B 3 KR 19/19 B - juris RdNr 11). Die Beschwerdebegründung setzt sich mit dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung in keiner Weise auseinander und trägt nicht dazu vor, inwiefern sich die von ihr aufgeworfene Frage durch diese Rechtsprechung nicht beantworten lasse. Dessen unbeschadet kann mit der aufgeworfenen Frage zur Amtsermittlung keine Grundsatzrüge angebracht werden, weil damit die Anforderungen an die Sachaufklärungsrüge umgangen würden (BSG Beschluss vom 12.4.2023 - B 2 U 50/22 B - juris RdNr 10 mwN; dazu unter b).
b) Einen Verfahrensfehler zeigt die Beschwerdebegründung nicht hinreichend auf. Für den vom Kläger gerügten Verfahrensmangel einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG), muss die Beschwerdebegründung (1.) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zur weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5.) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 9.6.2023 - B 2 U 7/23 B - juris RdNr 7, vom 27.9.2022 - B 2 U 42/22 B - juris RdNr 7, vom 11.3.2021 - B 9 SB 51/20 B - juris RdNr 9 und vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5, jeweils mwN).
Daran fehlt es hier. Der vor dem LSG anwaltlich vertretene Kläger bezeichnet bereits keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag, den er im Verfahren vor dem LSG auch nach seiner Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG) aufrechterhalten hat (vgl dazu BSG Beschlüsse vom 28.11.2022 - B 9 SB 28/22 B - juris RdNr 8, vom 9.8.2022 - B 5 R 120/22 B - juris RdNr 7 und vom 23.3.2021 - B 3 KR 63/20 B - juris RdNr 13 f). Der förmliche Beweisantrag hat Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung signalisieren, dass ein Beteiligter die gerichtliche Aufklärungspflicht noch für defizitär hält. Der Kläger behauptet nicht, dem Genüge getan und vor dem LSG einen Beweisantrag gestellt zu haben; vielmehr bringt er in der Beschwerdebegründung vor, das LSG hätte von sich aus ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Dies genügt indes nicht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).