Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.04.2024, Az.: B 7 AS 277/23 BH
Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 11.04.2024
- Aktenzeichen
- B 7 AS 277/23 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 16394
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:110424BB7AS27723BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Chemnitz - 27.09.2022 - AZ: S 10 AS 519/20
- LSG Sachsen - 15.09.2023 - AZ: L 7 AS 439/23
Rechtsgrundlage
Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. April 2024 durch die Vorsitzende Richterin S . Knickrehm sowie die Richterin Siefert und den Richter Söhngen
beschlossen:
Tenor:
Der sinngemäße Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. September 2023 - L 7 AS 439/23 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die sinngemäße Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin selbst hat mit einem an das LSG gerichteten Schreiben vom 26.10.2023 - Eingang beim BSG am 27.11.2023 - "Einspruch gegen alle Urteile" eingelegt und sich damit sinngemäß auch gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG gewandt, die am 15.9.2023 verkündet sowie am 16.11.2023 zugestellt wurde. Außerdem beantragt die Klägerin PKH für ihr Begehren.
Der PKH-Antrag ist abzulehnen. Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen.
Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach der im Verfahren über die Bewilligung von PKH gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage des Inhalts der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht erkennbar.
In dem streitgegenständlichen Verfahren begehrt die Klägerin von dem Beklagten Leistungen für Weihnachtseinkäufe ("Weihnachtsbeihilfe"). Das LSG hat die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG, das die Klage abgewiesen hatte, zurückgewiesen. Dabei waren weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten, noch ist eine Abweichung von Entscheidungen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG erkennbar. Verfahrensfehler sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das LSG in Abwesenheit der Klägerin verhandelt und entschieden hat. Auf diese Möglichkeit war die Klägerin hingewiesen worden.
Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
S. Knickrehm