Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.04.2024, Az.: B 1 KR 11/24 AR
Verwerfung des Rechtsbehelfs
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 10.04.2024
- Aktenzeichen
- B 1 KR 11/24 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 15582
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:100424BB1KR1124AR0
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs 1 Satz 2 SGG
- § 153 Abs 1 SGG
- § 165 SGG
- 178a Abs 4 Satz 1, 3 SGG
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. April 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Estelmann sowie die Richterin Prof. Dr. Waßer und den Richter Dr. Bockholdt
beschlossen:
Tenor:
Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Mit Beschluss vom 22.12.2023 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 8.6.2022 als unzulässig verworfen. Gegen diesen seiner damaligen Prozessbevollmächtigten am 28.2.2024 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 28.2.2024, das am 8.4.2024 beim BSG eingegangen ist. Er macht "Verfahrensfehler ... aufgrund des fehlenden Amtsermittlungsgrundsatzes" geltend.
II
Der Rechtsbehelf des Klägers ist unzulässig und durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl § 178a Abs 4 Satz 1 und 3 i.V.m. § 165, § 153 Abs 1, § 12 Abs 1 Satz 2 SGG).
1.a) Falls der Kläger eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG erheben will, wäre diese schon deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen (§ 178a Abs 2 Satz 1 SGG) formgerecht durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) erhoben worden ist. Nach § 73 Abs 4 SGG müssen sich die Beteiligten vor dem BSG, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Der Vertretungszwang, der mit den Bestimmungen des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar ist (vgl BVerfG <Kammer> vom 19.11.1992 - 1 BvR 1233/92 - SozR 3-1500 § 160a Nr 12; vgl aus jüngerer Zeit zB BSG vom 14.3.2017 - B 3 KR 14/17 B - juris RdNr 3 f mwN), umfasst auch das Verfahren der Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung, die in einem dem Vertretungszwang unterliegenden Verfahren ergangen ist (BSG vom 2.4.2009 - B 11 AL 2/09 C - juris RdNr 8). Das trifft auf die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 22.12.2023 zu; dieser musste sich gemäß § 73 Abs 4 Satz 1 SGG im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Rechtsanwalt oder anderen Prozessbevollmächtigten iS des § 73 Abs 2 SGG vertreten lassen und ist seinerzeit auch vertreten gewesen.
b) Sollte der Kläger zugleich auch eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 22.12.2023 einlegen wollen, wäre auch diese unzulässig. Eine Gegenvorstellung kann nur gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden. Die Gegenvorstellung ist nämlich kein gesetzlich geregelter Rechtsbehelf. Es ist ausgeschlossen, gesetzlich geregelte Bindungen des Gerichts an seine eigenen Entscheidungen, wie insbesondere die Innenbindung während des laufenden Verfahrens nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 318 ZPO, ohne gegenläufige gesetzliche Grundlage zu übergehen (vgl BSG vom 17.8.2017 - B 1 KR 6/17 C - SozR 4-1750 § 78b Nr 2 RdNr 4 mwN; s ferner Flint in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 178a RdNr 132 ff, Stand 8.4.2024). Diese Möglichkeit eröffnet hier nur die Anhörungsrüge nach § 178a SGG.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
3. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (vgl § 178a Abs 4 Satz 3 SGG).
Der Senat weist darauf hin, dass vergleichbare Eingaben des Klägers zukünftig zwar geprüft, aber nur noch beschieden werden, wenn hierfür objektiv ein rechtliches Interesse erkennbar ist. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl BSG vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 6 f).