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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.04.2024, Az.: B 4 AS 4/24 BH

Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
04.04.2024
Aktenzeichen
B 4 AS 4/24 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 21455
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:040424BB4AS424BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim - 24.08.2023 - AZ: S 24 AS 747/21
LSG Niedersachsen-Bremen - 06.12.2023 - AZ: L 6 AS 514/23

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. April 2024 durch den Richter Dr. Mecke als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Harich und Dr. Burkiczak
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 6. Dezember 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.

3

Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel vorliegt. Das LSG hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil der Berufungsstreitwert lediglich 684,10 Euro betrage und der Rechtsstreit keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betreffe, sodass die Berufung gemäß § 144 Abs 1 SGG der Zulassung bedurft hätte. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, dass Zinsen als Nebenforderungen iS des § 44 SGB I nicht bei der Berechnung des Berufungsstreitwerts zu berücksichtigen sind (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 4 Abs 1 ZPO). Entgegen der Auffassung des Klägers stellt auch die Belehrung des SG über das Rechtsmittel der Berufung keine Zulassung der Berufung dar (vgl BSG vom 4.7.2018 - B 3 KR 14/17 R - juris RdNr 15; BSG vom 24.3.2023 - B 11 AL 1/23 BH - juris RdNr 3).

4

Keinen Verfahrensmangel könnte der Kläger auch mit Blick darauf geltend machen, dass das LSG über seinen Antrag auf PKH für das Berufungsverfahren und über die Berufung im selben Beschluss entschieden hat. Dabei kann dahinstehen, ob auch bei einer solchen zeitgleichen Entscheidung bereits § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 557 Abs 2 ZPO (vgl BSG vom 9.6.2010 - B 7 AL 202/09 B - juris RdNr 6; BSG vom 6.1.2022 - B 4 AS 314/21 B - juris RdNr 8) einer Prüfung durch das Revisions(zulassungs)gericht entgegensteht. Jedenfalls ist es aber nicht verfahrensfehlerhaft, über einen PKH-Antrag für das Berufungsverfahren am selben Tag wie über die Berufung selbst zu entscheiden, wenn - wie hier - für das Berufungsverfahren zu keinem Zeitpunkt eine hinreichende Erfolgsaussicht bestanden hat (vgl BSG vom 6.1.2022 - B 4 AS 314/21 B - juris RdNr 8 mwN; BSG vom 5.12.2022 - B 7 AS 105/22 BH - juris RdNr 2).

5

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die anderen Revisionszulassungsgründe zulässigerweise geltend gemacht werden könnten. Soweit der Kläger als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die Frage formuliert, ob "bei der Überprüfung von bescheidlosen Leistungsauszahlungen die Überprüfungsfrist nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II oder allein die nach § 44 Abs. 4 SGB X anzuwenden" ist, besteht schon keine Klärungsfähigkeit in einem etwaigen Revisionsverfahren. Denn das LSG hat die Berufung - zu Recht - als unzulässig verworfen, sodass es auf Fragen des materiellen Rechts und des Verwaltungsverfahrensrechts nicht ankommen kann.

Mecke
Harich
Burkiczak