Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.12.2023, Az.: B 12 BA 10/23 B

Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
12.12.2023
Aktenzeichen
B 12 BA 10/23 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 52294
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2023:121223BB12BA1023B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Speyer - 10.02.2022 - AZ: S 18 BA 77/18
LSG Rheinland-Pfalz - 26.01.2023 - AZ: L 1 BA 16/22

Redaktioneller Leitsatz

Im Rahmen der Voraussetzungen einer Grundsatzrüge ist es unerlässlich, dass eine abstrakte, aus sich heraus verständliche Rechtsfrage formuliert wird. Die alleinige Behauptung, dass die konkret aufgeworfene Rechtsfrage noch nicht vom BSG entschieden worden ist, entbindet nicht von der Pflicht, sich mit den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätzen substantiiert auseinanderzusetzen.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. Dezember 2023 durch den
Vizepräsidenten Heinz sowie den Richter Beck und die Richterin Bergner
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 102 437,51 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die klagende GmbH gegen die Feststellung von Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung der zu 1. und 2. beigeladenen Gesellschafter-Geschäftsführer (im Folgenden: Beigeladenen) und die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen iHv 102 437,51 Euro für den Zeitraum 27.2.2014 bis 31.12.2016.

2

Die klagende GmbH wurde am 8.9.2003 in das Handelsregister eingetragen. Ihr Stammkapital beträgt 25 200 Euro. Dieses hielten ursprünglich die Beigeladenen sowie ein weiterer Gesellschafter zu gleichen Teilen. Die Beigeladenen sind auch Geschäftsführer der Klägerin. Nach dem Ausscheiden des dritten Gesellschafters übernahmen sie dessen Anteile iHv jeweils 4200 Euro. Am 27.2.2014 übertrugen die Beigeladenen Anteile iHv jeweils 2520 Euro (10 vH) an eine Holding GmbH. Durch Gesellschafterbeschluss vom 17.10.2017 wurde die Satzung der Gesellschaft geändert und die Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung davon abhängig gemacht, dass 75 vH des stimmberechtigten Stammkapitals vertreten sind. Nach einer Betriebsprüfung hinsichtlich des Zeitraums 2013 bis 2016 forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz Gesamtsozialversicherungsbeiträge iHv 102 437,51 Euro für die Zeit vom 27.2.2014 bis zum 31.12.2016 nach. Die Beigeladenen würden in ihrer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterliegen (Bescheid vom 30.11.2017; Widerspruchsbescheid vom 20.11.2018).

3

Das SG hat die Klage abgewiesen. Ab 27.2.2014 hätten die Beigeladenen nur über jeweils 40 vH der Anteile am Stammkapital verfügt. Ihnen sei keine Sperrminorität eingeräumt worden. Viele Bestandteile des Geschäftsführervertrags sprächen für eine abhängige Beschäftigung, weil er typische Regelungen eines Arbeitsvertrags enthalte (Urteil vom 10.2.2022). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 26.1.2023). Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

II

4

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

5

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung vom 8.5.2023 nicht gerecht.

6

Die Klägerin formuliert auf Seite 5 der Beschwerdebegründung die Frage,

"ob die Einstufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers als abhängig Beschäftigter eine rückwirkende belastende Wirkung haben darf in dem Fall, in dem (1) die bis zur Einstufung unstreitig tatsächlich in der Gesellschaft gelebten 'Machtverhältnisse' als selbständig tätiger Gesellschafter-Geschäftsführer (2) unverzüglich nach Mitteilung der geplanten Einstufung rechtswirksam und verbindlich durch Gesellschafterbeschluss mit Satzungsänderung nach außen manifestiert werden, sofern es zu dem Zeitpunkt des Gesellschafterbeschlusses (3) keine rechtlich zulässige Möglichkeit gab, die Anpassung seinerseits rückwirkend vorzunehmen und bis zu dem Zeitpunkt der Mitteilung über die geplante Einstufung als sozial abhängig Beschäftigter (4) der jeweils Betroffene keine positive Kenntnis über die geänderte Rechtsauffassung hatte oder hätte haben können und (5) kein Mitgesellschafter eine höhere Kapitalbeteiligung am Stammkapital der Gesellschaft innehielt."

7

Die Klägerin trägt vor, bis zur Aufgabe der "Kopf- und-Seele-Rechtsprechung" durch das BSG im Jahr 2015 seien geschäftsführende Minderheitsgesellschafter als nicht abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungsfrei eingestuft worden. Zwar habe sich das BSG mit der Frage von Vertrauensschutz befasst und diesen verneint. Nicht beantwortet sei allerdings die Frage, in welche zeitliche Richtung die geänderte Rechtsauffassung wirken dürfe, wenn der in dem zurückliegenden Prüfzeitraum unstreitig tatsächlich gelebte Sachverhalt unverzüglich der geänderten Rechtsauffassung rechtsverbindlich angepasst würde, lediglich nur die Anpassung nicht in zulässiger Weise rückwirkend vorgenommen werden könne, aber Ausfluss der bis dahin unstreitig tatsächlich gelebten "Machtverhältnisse" sei.

8

a) Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht, weil darin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert wird. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraus - setzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).

9

b) Unabhängig davon legt die Klägerin auch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dar. Sie befasst sich nicht im gebotenen Maße zur bereits vorliegenden, umfangreichen Rechtsprechung des Senats zur Statusbeurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH, auf die bereits das LSG hingewiesen hat.

10

Auch soweit die Klägerin geltend macht, die bisherige Rechtsprechung habe sich zwar mit dem Vertrauensschutz, nicht aber mit der Zulässigkeit einer Rückwirkung befasst, legt sie die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dar. In der Beschwerdebegründung wird bereits nicht ausgeführt, woran die Rückwirkung anknüpfen und ob eine echte oder unechte Rückwirkung vorliegen soll (vgl hierzu zB BVerfG Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1 = juris RdNr 40; BVerfG Beschluss vom 10.2.2021 - 2 BvL 8/19 - BVerfGE 156, 354 = juris RdNr 134). Auch befasst sich die Beschwerdebegründung nicht ausreichend mit der Rechtsprechung des Senats zur Rückwirkung der Rechtsprechung zu Gesellschafter-Geschäftsführern (vgl zB BSG Urteil vom 19.9.2019 - B 12 KR 21/19 R - BSGE 129, 106 = SozR 4-2400 § 7 Nr 45, RdNr 22). Zudem legt die Beschwerdebegründung nicht hinreichend dar, inwieweit die Ausführungen des Senats zum Vertrauensschutz auf die von der Klägerin in den Vordergrund der Argumentation gerückte, vermeintliche Rückwirkung übertragbar sein könnten. Schließlich geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor, inwieweit die zu Familiengesellschaften ergangene Rechtsprechung zu "Kopf- und-Seele" auf den vorliegenden Fall übertragbar sein könnte.

11

Soweit die Klägerin geltend macht, eine Änderung der Rechtsmachtverhältnisse sei rückwirkend nicht möglich, legt sie nicht schlüssig dar, inwieweit dieser Umstand bei der sozialversicherungsrechtlichen Statusprüfung und -beurteilung einer in der Vergangenheit unter bestimmten Bedingungen, vorliegend in bestimmten Rechtsmachtverhältnissen, ausgeübten Tätigkeit relevant sein müsste oder könnte. Zwar erscheint nicht ausgeschlossen, dass bei der Anteilsübertragung an die Holding GmbH zum 27.2.2014 die (weitreichenden) sozialversicherungsrechtlichen Folgen der Änderung der Rechtsmachtverhältnisse nicht bedacht wurden. Die Beschwerdebegründung legt allerdings ua nicht dar, ob und inwieweit eine entsprechende rechtliche Beratung zu den sozialversicherungsrechtlichen Folgen der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung oder eine Prüfung, zB im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV stattgefunden hat. Auch befasst sich die Beschwerdebegründung nicht damit, dass bereits damals eine umfangreiche Rechtsprechung zur statusrechtlichen Beurteilung von Gesellschaftern und Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH existierte (vgl ua BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - juris; BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - juris; BSG Urteil vom 24.1.2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 7; BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17). Hinsichtlich des wiederholten Hinweises auf faktisch anders gelebte Rechtsmachtverhältnisse setzt sich die Beschwerdebegründung auch nicht mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats zur Maßgeblichkeit der gesellschaftsrechtlichen Rechtsmachtverhältnisse auseinander (vgl zur "Schönwetter-Selbstständigkeit" zB BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 49 RdNr 25 mwN).

12

Allein die Behauptung, die konkret aufgeworfene Rechtsfrage sei noch nicht vom BSG entschieden, entbindet nicht von der Verpflichtung, sich mit den bereits in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätzen substantiiert auseinanderzusetzen. Die Beschwerde hat sich vielmehr damit auseinanderzusetzen, ob höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der vom Beschwerdeführer als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN; s auch BSG Beschluss vom 28.11.2018 - B 12 R 34/18 B - juris RdNr 6).

13

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

14

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

15

4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.

Heinz
Bergner
Beck