Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.12.2023, Az.: B 1 KR 72/22 B
Versorgung mit Dronabinol-Kapseln in der Gesetzlichen Krankenversicherung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 01.12.2023
- Aktenzeichen
- B 1 KR 72/22 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 47802
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2023:011223BB1KR7222B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Mainz - 31.01.2022 - AZ: S 16 KR 376/20
- LSG Rheinland-Pfalz - 07.07.2022 - AZ: L 5 KR 48/22
Rechtsgrundlagen
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. Dezember 2023 durch den Präsidenten Prof. Dr. Schlegel sowie den Richter Dr. Bockholdt und die Richterin Geiger
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der ua an einer chronischen Schmerzstörung Stadium Ill nach MPSS, einer chronischen Lumbalgie, Beckenbodenkrämpfen, einer Polyneuropathie, einer somatoformen Schmerzstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung, einer gegenwärtigen schweren Episode ohne psychotische Symptome, Ein- und Durchschlafstörungen sowie einer chronischen Gastritis leidende Kläger ist mit seinem Begehren auf Versorgung mit Dronabinol-Kapseln bei der beklagten Krankenkasse und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, der Anspruch scheitere daran, dass keine den Anforderungen des § 31 Abs 6 Satz 1 Nr 1 Buchst b SGB V entsprechende begründete ärztliche Einschätzung vorgelegt worden sei. Da als mögliche Behandlungsalternative jedenfalls eine multimodale Therapie der Erkrankung des Klägers in Betracht komme, bedürfe es der hinreichend begründeten Einschätzung der behandelnden Ärztin des Klägers, dass aufgrund individueller Umstände des Einzelfalls konkret zu erwartende Nebenwirkungen der anerkannten Behandlungsoption bestünden, die aufgrund einer individuellen Einschätzung als unzumutbar anzusehen seien. Daran fehle es hier. Ob die begründete Einschätzung im Klageverfahren nachgereicht werden könne, lasse der Senat offen. Der Kläger habe weder im Klage- noch im Berufungsverfahren eine ergänzende Stellungnahme seiner behandelnden Ärztin vorgelegt. Es bestehe keine Veranlassung zu Beweiserhebungen von Amts wegen (Urteil vom 7.7.2022).
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der Divergenz (dazu 1.) und des Verfahrensmangels (dazu 2.).
1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl zB BSG vom 19.9.2007 - B 1 KR 52/07 B - juris RdNr 6; BSG vom 9.5.2018 - B 1 KR 55/17 B - juris RdNr 8; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Darlegungsanforderungen vgl BVerfG <Dreierausschuss> vom 8.9.1982 - 2 BvR 676/81 - juris RdNr 8). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
a) Der Kläger rügt eine Abweichung des angegriffenen Urteils von dem Urteil des BSG vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R(BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr 8, SozR 4-2500 § 192 Nr 8). Dieses enthalte folgenden tragenden abstrakten Rechtssatz:
"Hat der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan, um seine Ansprüche zu wahren, indem er einen zur Diagnostik und Behandlung befugten Arzt persönlich aufgesucht und ihm seine Beschwerden geschildert hat, so hat er die ihm vom Gesetz übertragene Obliegenheit erfüllt; eine Fehlentscheidung des Arztes ist von der Krankenkasse zu vertreten."
Weiter stehe das Urteil des LSG in Widerspruch mit folgendem tragenden Rechtssatz des Urteils des BSG vom 8.8.2019 - B 3 KR 18/18 R:
"Im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hat die GKV gegenüber ihrem Versicherten für das Handeln des Arztes einzustehen, wenn sie es wissentlich initiiert bzw. geschehen lässt, dass der Versicherte den berechtigten Eindruck gewinnt, der Arzt trete berechtigterweise für die GKV (als Geschäftsherrn) auf, indem der Arzt Meldungen, Bescheinigungen und Anträge anfertigt und an die GKV übermittelt."
Das LSG habe dagegen folgenden tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt:
"Fehler oder Unzulänglichkeiten in der begründeten Einschätzung des Vertragsarztes im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b SGB V gehen zu Lasten des Versicherten."
b) Der Kläger zeigt nicht auf, dass das BSG die von ihm herangezogenen Rechtssätze "zu demselben Gegenstand", also in Anwendung (grundsätzlich) derselben Vorschrift bzw der gleichen Rechtsmaterie gemacht hat. Dafür genügt es nicht, zu behaupten, es handele sich um einen tragenden höchstrichterlichen Rechtssatz. Stattdessen ist der tatsächliche und rechtliche Kontext darzustellen, in dem der herangezogene bundesgerichtliche Rechtssatz steht. Zum Kontext der herangezogenen Entscheidung ist der Beschwerdebegründung aber nichts zu entnehmen. Sie verschweigt, welchen Sachverhalt das BSG zu beurteilen hatte, und macht auch nicht deutlich, zu welchen Normen es die vom Kläger herangezogene Aussage getroffen hat. Eine konkrete Darstellung des tatsächlichen und rechtlichen Kontexts auch der herangezogenen BSG-Entscheidung gehört aber zu den Mindestvoraussetzungen, um die Entscheidungserheblichkeit der Divergenzrüge prüfen zu können. Denn eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung kann nur bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt vorliegen, auf den dieselben oder zumindest inhaltsgleichen Rechtsnormen anzuwenden sind (vgl BSG vom 1.10.2019 - B 13 R 360/17 B - juris RdNr 8; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160 RdNr 13a mwN).
2. Die vom Kläger erhobene Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 103 SGG) erfordert ua, dass die Rechtsauffassung des LSG wiedergegeben wird, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, dass das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angegeben und dass erläutert wird, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (stRspr; vgl zB BSG vom 16.5.2019 - B 13 R 222/18 B - juris RdNr 12 mwN). Für die Frage, ob ein hinreichender Grund für die unterlassene Beweiserhebung vorliegt, kommt es darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten gewesen wäre, den Sachverhalt zu dem von dem betreffenden Beweisantrag erfassten Punkt weiter aufzuklären, ob es sich also zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen (stRspr; vgl zB BSG vom 7.4.2011 - B 9 SB 47/10 B - juris RdNr 4).
Gemessen daran hat der Kläger den geltend gemachten Verfahrensmangel nicht hinreichend dargelegt. Er verweist lediglich darauf, das LSG sei nach § 103 SGG verpflichtet gewesen, den Beweisanträgen nachzugehen, um dem Kläger die Erfüllung der ihm auferlegten Beweislast zu ermöglichen. Er setzt sich aber nicht mit der Rechtsauffassung des LSG auseinander, nach der es nicht in der Befugnis und im Aufgabenbereich des Gerichts liege, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs 6 Satz 1 Nr 1 Buchst b SGB V herbeizuführen. Zudem bezeichnet er auch keinen in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG gestellten oder bis zuletzt aufrechterhaltenen konkreten Beweisantrag (vgl zu den Darlegungsanforderungen insoweit ua BSG vom 14.6.2005 - B 1 KR 38/04 B - juris RdNr 5; BSG vom 15.9.2023 - B 1 KR 21/22 B - juris RdNr 10, jeweils mwN).
3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.