Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.09.2023, Az.: B 2 U 44/23 B
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Vertretungszwang in Verfahren vor dem BSG
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 25.09.2023
- Aktenzeichen
- B 2 U 44/23 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 42088
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2023:250923BB2U4423B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Rheinland-Pfalz - 20.03.2023 - AZ: L 2 U 158/21
- SG Koblenz - 07.09.2021 - AZ: S 4 U 143/20
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt als Prozesshandlung nach § 73 Abs. 4 Satz 1 SGG dem Vertretungszwang.
in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 2 U 44/23 B
LSG Rheinland-Pfalz 20.03.2023 - L 2 U 158/21
SG Koblenz 07.09.2021 - S 4 U 143/20
………………………………,
Kläger und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigter: …………………………………..,
g e g e n
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft,
Weißensteinstraße 70 - 72, 34131 Kassel,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
Prozessbevollmächtigter: …………………………………………,
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. September 2023 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. R o o s sowie den Richter K a r m a n s k i und die
Richterin Dr. K a r l
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. März 2023 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2999,44 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von seinem Prozessbevollmächtigten geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt. Die vom Kläger persönlich angefertigte und dem BSG übersandte Beschwerdebegründung, die auch das Vorliegen eines Verfahrensmangels rügt, kann dabei nicht berücksichtigt werden. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt als Prozesshandlung nach § 73 Abs 4 Satz 1 SGG dem Vertretungszwang. Dieser soll eine eigenständige Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch einen qualifizierten Prozessbevollmächtigten sicherstellen. Der Prozessbevollmächtigte muss dafür mit seiner Unterschrift die volle Verantwortung übernehmen (zB BSG Beschluss vom 17.5.2022 - B 5 R 45/22 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 20.2.2017 - B 12 KR 65/16 B - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 2.6.2017 - B 9 V 16/17 B - juris RdNr 4; Straßfeld in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 73 RdNr 87; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 73 RdNr 57). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
Der Streitwert war nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und Abs 3 Satz 1 und § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 GKG für das Beschwerdeverfahren auf 2999,44 Euro festzusetzen. Gehört - wie hier - in einem sozialgerichtlichen Verfahren weder der Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen, werden gemäß § 197a SGG Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben. Nach § 52 Abs 1 GKG bestimmt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Rechtssache nach Ermessen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 Satz 1 GKG). Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs 2 GKG). Hier ist gemäß § 52 Abs 1 und 3 Satz 1 GKG iVm § 39 Abs 1 GKG als Streitwert die Summe der Beiträge, die mit den vorliegend angefochtenen Bescheiden festgesetzt wurden, zugrunde zu legen, mithin gesamt 2999,44 Euro.