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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.09.2023, Az.: B 1 KR 66/22 B

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung von Verfahrensmängeln; Verletzung der Aufklärungspflicht

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
14.09.2023
Aktenzeichen
B 1 KR 66/22 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 39818
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2023:140923BB1KR6622B0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Niedersachsen-Bremen - 05.07.2022 - AZ: L 16/4 KR 49/20
SG Hannover - 31.01.2020 - AZ: S 50 KR 2512/18

Redaktioneller Leitsatz

Um einen Verfahrensmangel im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen – hier verneint für die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht in einem Rechtsstreit über die Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung.

in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 1 KR 66/22 B
LSG Niedersachsen-Bremen 05.07.2022 - L 16/4 KR 49/20
SG Hannover 31.01.2020 - S 50 KR 2512/18
……………………………..,
Kläger und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte: ……………………………,
g e g e n
AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen,
Hildesheimer Straße 273, 30519 Hannover,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. September 2023 durch
den Richter Dr. E s t e l m a n n als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. S c h o l z und Dr. B o c k h o l d t
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1202,73 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Kläger ist der Insolvenzverwalter der J GmbH, die Trägerin eines nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhauses ist. In dessen pädiatrischer Abteilung wurde ein damals 10-jähriger Versicherter der beklagten Krankenkasse (KK) vom 11. bis 14.2.2014 stationär behandelt. Das Krankenhaus rechnete dafür 1202,73 Euro nach DRG (Diagnosis Related Group) G72B (Andere leichte bis moderate Erkrankungen der Verdauungsorgane, Alter > 2 Jahre oder Abdominalschmerz oder mesenteriale Lymphadenitis, Alter > 2 Jahre und Alter < 56 Jahre oder ohne CC) ab. Die KK beglich die Rechnung nicht: Die Rechnung sei nicht fällig, weil sich aus den übermittelten Angaben entgegen § 301 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V kein Grund der Aufnahme ergebe. Wie bereits öfter in der Vergangenheit sei auch im vorliegenden Fall nicht klar, warum der Versicherte zur Beurteilung einer Laktoseintoleranz stationär behandelt werden müsse. Die Vorinstanzen haben die Klage auf Zahlung der abgerechneten Vergütung abgewiesen. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Ließen - wie hier - weder die übermittelte Hauptdiagnose noch die kodierten OPS-Kodes den naheliegenden Schluss zu, dass die Behandlung stationär erfolgen müsse, habe das Krankenhaus von sich aus die erforderlichen ergänzenden Angaben zum "Grund der Aufnahme" zu machen (§ 301 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V). Dies sei hier nicht erfolgt. Weder die Hauptdiagnose R10.4 (sonstige und nicht näher bezeichnete Bauchschmerzen) oder die Nebendiagnose Z13.2 (Spezielle Verfahren zur Untersuchung von Ernährungsstörungen), noch die verschlüsselten OPS-Kodes 1-760 (Belastungstest mit Substanzen zum Nachweis einer Stoffwechselstörung, Inkl.: Orale Leucin-, Carnitin-, Phenylpropionsäure-, Glukose-, Laktose- oder Fettbelastung, Intravenöse Pyruvatbelastung, Fastentest) ließen den naheliegenden Schluss auf eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit zu (Urteil vom 5.7.2022).

2

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II

3

Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes des Verfahrensmangels.

4

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN; BSG vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN). Daran fehlt es.

5

Für die Frage, ob ein hinreichender Grund für die unterlassene Beweiserhebung vorliegt, kommt es darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten gewesen wäre, den Sachverhalt zu dem von dem betreffenden Beweisantrag erfassten Punkt weiter aufzuklären, ob es sich also zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen (stRspr; vgl zB BSG vom 7.4.2011 - B 9 SB 47/10 B - juris RdNr 4). Soweit der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt ist, muss das Gericht von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch machen. Einen Beweisantrag darf es nur dann ablehnen, wenn es aus seiner rechtlichen Sicht auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn diese Tatsache als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (vgl BSG vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 10; BSG vom 7.4.2011 - B 9 SB 47/10 B - juris RdNr 4; BSG vom 7.8.2014 - B 13 R 420/13 B - juris RdNr 12). Der Kläger richtet seinen Vortrag hieran nicht aus.

6

Der Kläger trägt nicht schlüssig vor, warum sich das LSG ausgehend von seiner Rechtsauffassung zu weiterer Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen. Dazu hätte indes Veranlassung bestanden, weil die strittige Rechnung nach der Entscheidung des LSG wegen Verletzung von Mitteilungspflichten nach § 301 SGB V bereits nicht fällig war. Inwieweit es auf dieser Grundlage auf eine medizinische Sachverhaltsaufklärung ankommen soll, legt der Kläger nicht dar (vgl näher dazu die Parallelfälle B 1 KR 64/22 B und B 1 KR 65/22 B).

7

2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

8

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.

Dr. Estelmann
Dr. Scholz
Dr. Bockholdt