Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.08.2023, Az.: B 8 SO 86/22 BH
Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung; Bezeichnung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 25.08.2023
- Aktenzeichen
- B 8 SO 86/22 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 41586
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2023:250823BB8SO8622BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Bayern - 17.11.2022 - AZ: L 8 SO 194/21
- SG Augsburg - 10.11.2021 - AZ: S 18 SO 10/21
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Der Nichtzulassungsbeschwerde fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht, wenn nicht erkennbar ist, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen könnte – hier im Falle der Rügen einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes und eines Verstoßes gegen den Grundsatz der mündlichen Verhandlung.
in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 8 SO 86/22 BH
Bayerisches LSG 17.11.2022 - L 8 SO 194/21
SG Augsburg 10.11.2021 - S 18 SO 10/21
…………………………………………..,
Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,
g e g e n
Stadt Augsburg,
Bürgermeister-Fischer-Straße 11, 86150 Augsburg,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. August 2023 durch
die Vorsitzende Richterin K r a u ß sowie die Richter Prof. Dr. B i e r e s b o r n und Prof. Dr. L u i k
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. November 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Z, A, beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Im Streit ist die Feststellung, ob die Beklagte verpflichtet war, dem Kläger einmal jährlich Leistungen für Besuchsfahrten zu seiner Tochter und dem Enkelsohn im Ausland zu gewähren.
Der Kläger bezieht neben einer Altersrente in Höhe von monatlich rund 520 Euro ergänzend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), unter anderem für die Zeit von Februar 2020 bis Januar 2021. Eine erwachsene Tochter und ein minderjähriger Enkel leben in I/Türkei. Seinen Ende 2020 gestellten Antrag auf Übernahme der Kosten für Familienbesuche, den er im Berufungsverfahren auf eine jährliche Fahrt begrenzt hat, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 8.12.2020; Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 14.1.2021). Die Klage hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Augsburg vom 10.11.2021; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts <LSG> vom 17.11.2022). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die Klage sei zwar als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, denn bei dem geltend gemachten Bedarf handle es sich nicht um einen abtrennbaren Streitgegenstand, sondern um die Frage, ob im Bewilligungszeitraum von Februar 2020 bis Januar 2021 höhere Leistungen in Betracht gekommen wären. Das Feststellungsinteresse, dass die Ablehnung der Beklagten rechtswidrig gewesen sei, folge aus einer Wiederholungsgefahr. In der Sache habe der Kläger aber keinen Anspruch auf Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung von Fahrt- und Übernachtungskosten für Verwandtenbesuche. Die Pflege der sozialen Kontakte auch zu weiter entfernt lebenden erwachsenen Angehörigen sei für Bezieher von Grundsicherungsleistungen keine atypische, sondern eine regelmäßige Bedarfslage, die bei der Regelbedarfsfestsetzung berücksichtigt und mit der Übernahme von Fahrtkosten für das Umgangsrecht mit (minderjährigen) Kindern bei getrenntlebenden Eltern nicht vergleichbar sei. Besondere, herausgehobene persönliche familiäre Bindungen bestünden nicht. Der Kläger habe seine Tochter zuletzt 2007 gesehen; seit Jahren beschränke sich das gelebte familiäre Verhältnis in regelmäßigem Kontakt durch E-Mails und Videotelefonate über Internetdienste.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, für die er zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt Z, A, beantragt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> iVm § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Klärungsbedürftige Rechtsfragen zu den Voraussetzungen einer abweichenden Bemessung des Regelsatzes (§ 27a Abs 4 SGB XII) oder zu nicht dem Regelsatz zuzuordnenden atypischen Bedarfen bei Leistungen in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) stellen sich nicht; hierzu liegt bereits eine gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vor (vgl zur abweichenden Bemessung BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 6/11 R - BSGE 112, 188 = SozR 4-3500 § 49 Nr 1, RdNr 25; BSG vom 24.3.2015 - B 8 SO 22/13 R - RdNr 14 f; BSG vom 24.6.2021 - B 7 AY 5/20 R - SozR 4-3500 § 73 Nr 5 RdNr 20; zur Abgrenzung von Regelbedarf zu Bedarfen nach § 73 SGB XII BSG vom 19.5.2022 - B 8 SO 1/21 R - BSGE 134, 156 = SozR 4-3500 § 31 Nr 3, RdNr 24 mwN; insbesondere zu Besuchen von Familienangehörigen im Ausland, auch jenseits der umgangsrechtlichen Eltern-Kind-Beziehung BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 48/17 R - BSGE 127, 78 = SozR 4-4200 § 21 Nr 30 RdNr 17 ff mwN). Schließlich ist mit Einführung von § 30 Abs 10 SGB XII zum 1.1.2023 eine Zuschussregelung für einmalige, unabweisbare, besondere Bedarfe geschaffen worden, sodass auch die Frage, ob es sich bei jährlichen Besuchsfahrten um einmalige oder regelmäßig wiederkehrende Bedarfe handelt, für künftige Fälle nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung ist. Ob der vom Kläger geltend gemachte Bedarf unabweisbar ist, stellt sich damit als Frage des Einzelfalls dar, was die Zulassung der Revision aber nicht begründen kann. Aus den vorstehenden Gründen ist auch eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht ersichtlich.
Es ist auch nicht erkennbar, dass ein zugelassener Rechtsanwalt mit Erfolg einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend machen könnte. Soweit der Kläger vorbringt, das LSG habe Beweise nicht berücksichtigt und es habe insbesondere die Tochter als Zeugin vernehmen müssen, macht er sinngemäß eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) geltend. Auf diesen Verfahrensmangel kann jedoch ein zugelassener Prozessbevollmächtigter die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg nur stützen, wenn sich der Vortrag auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (vgl zu den Voraussetzungen an die erforderlichen Darlegungen im Einzelnen zB BSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 mwN). Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl dazu BSG vom 20.9.2013 - B 8 SO 15/13 B - RdNr 10; BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN) oder einen im schriftlichen Verfahren gestellten Beweisantrag aufrechterhalten hat (BSG vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52; BSG vom 18.2.2003 - B 11 AL 273/02 B - juris RdNr 3). Der anwaltlich vertreten gewesene Kläger hat aber im Berufungsverfahren schon einen solchen Antrag nicht gestellt. Da das LSG eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung angekündigt hat, zu der sich der Kläger ausdrücklich einverstanden erklärt hat, bedürfte es in einem Beschwerdeverfahren zudem weiteren Vortrags dazu, weshalb das LSG gleichwohl davon hätte ausgehen müssen, dass der Kläger an der Notwendigkeit einer Beweisaufnahme festhalten wollte. Auch hierfür ergibt sich aber aus dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren kein Anhalt.
Auch ein Verstoß gegen den in § 124 Abs 1 SGG festgelegten Grundsatz der mündlichen Verhandlung, der regelmäßig zugleich auch den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt (BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 132/15 B - RdNr 10; BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 135/04 B - SozR 4-1500 § 124 Nr 1 mwN), kann von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Nach § 124 Abs 2 SGG kann das Gericht abweichend von der Grundregel in § 124 Abs 1 SGG unter der Voraussetzung, dass die Beteiligten - wie vorliegend im Erörterungstermin am 14.10.2022 - ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt haben, ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Die Erklärung, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten, steht zwar unter dem Vorbehalt der im Wesentlichen unveränderten Sach-, Beweis- und Rechtslage (vgl etwa BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 135/04 B - SozR 4-1500 § 124 Nr 1 RdNr 9; BSG vom 6.10.1999 - B 1 KR 17/99 R - SozR 3-1500 § 124 Nr 4). Für einen Verbrauch der Erklärung durch nachfolgende Änderungen der Sach-, Beweis- und Rechtslage (vgl dazu BSG vom 31.5.1978 - 12 BK 20/77 - SozR 1500 § 124 Nr 3; BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 32/02 R - NZS 2004, 660; BSG vom 11.11.2004 - B 9 SB 19/04 B; weitere Beispiele bei Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 124 RdNr 3e) ist hier aber nichts ersichtlich. In seinem nachgehenden Schriftsatz vom 10.11.2022 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers lediglich nochmals den klägerischen Standpunkt verdeutlicht. Soweit er darin seinen Bedarf auf regelmäßig eine Reise im Jahr beschränkt hat, geht damit keine entscheidungserhebliche Änderung des Streitgegenstands einher, weil das LSG aus den mit den Beteiligten zuvor erörterten Gründen einen Anspruch ohnehin als nicht gegeben angesehen hat.
Soweit der Kläger vorbringt, das LSG habe seine Argumente nicht ausreichend berücksichtigt, macht er die inhaltliche Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung geltend, was nicht zur Zulassung der Revision führen kann (stRspr; vgl zB BSG vom 17.7.2020 - B 1 KR 34/19 B - RdNr 6 mwN).
Mit der Ablehnung von PKH entfällt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG, § 121 Abs 1 ZPO).
Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Er muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Der Kläger kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.