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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.02.2023, Az.: B 9 V 11/22 BH

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung eines Verfahrensmangels

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
06.02.2023
Aktenzeichen
B 9 V 11/22 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 17364
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2023:060223BB9V1122BH0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Niedersachsen-Bremen - 13.10.2022 - AZ: L 10 VE 4/19
SG Braunschweig - 20.11.2018 - AZ: S 42 VE 35/16

Redaktioneller Leitsatz

Für eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des LSG muss selbst ein nicht anwaltlich vertretener Beteiligter zumindest sinngemäß einen hinreichend konkreten Beweisantrag stellen. Dafür muss er dem LSG auch noch am Ende des Verfahrens jedenfalls laienhaft aufzeigen, welche konkreten Punkte er weiter für aufklärungsbedürftig hält und auf welche Beweismittel zurückgegriffen werden soll, um den Sachverhalt weiter aufzuklären.

in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 9 V 11/22 BH
LSG Niedersachsen-Bremen 13.10.2022 - L 10 VE 4/19
SG Braunschweig 20.11.2018 - S 42 VE 35/16
……………………………………………..,
Klägerin und Antragstellerin,
g e g e n
Land Niedersachsen,
vertreten durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim,
Beklagter.
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Februar 2023 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. K a l t e n s t e i n sowie die Richter Dr. M e c k e und O t h m e r
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Oktober 2022 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Die Klägerin, die seit Juni 2019 ua in Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten unter Betreuung steht, begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Beschädigtenrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 50 anstelle des zuerkannten GdS von 40 wegen des bis 1996 erlittenen sexuellen Missbrauchs durch mehrere Täter. Diesen Anspruch hat das LSG mit Urteil vom 13.10.2022 nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Klägerin und ihres Betreuers wie vor ihm das SG (Urteil vom 20.11.2018) und das beklagte Land Niedersachsen sowie das zuvor zuständige Land Brandenburg (Bescheid vom 29.3.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.8.2016 und des Ausführungsbescheids vom 19.2.2019) verneint. Das LSG hat sich bei seiner Entscheidungsfindung im Wesentlichen - wie auch schon das SG - auf die Ausführungen der als Sachverständige gehörten Psychiaterin und Psychotherapeutin N in ihrem Gutachten vom 31.10.2017 und ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 19.4.2018 gestützt.

2

Nach Zustellung des Urteils am 20.10.2022 hat die Klägerin mit einem beim BSG am 1.11.2022 eingegangenen Schreiben vom 26.10.2022 Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Eine Begründung hat sie nicht vorgelegt.

3

Der Betreuer der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 2.2.2023 mitgeteilt, die Klägerin sei voll geschäftsfähig und in der Lage, für sich selbst zu sprechen. Ein Einwilligungsvorbehalt liege nicht vor. Insofern widerspreche er der Antragstellung der Klägerin nicht. Des Weiteren hat er darum gebeten, dass die Korrespondenz weiterhin über die Klägerin geführt werde. Diese hole sich im Bedarfsfall Rat und Unterstützung bei ihm ein.

II

4

1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist abzulehnen.

5

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier.

6

Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur dann, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

7

Nach Durchsicht der Akten und der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg darlegen oder bezeichnen könnte.

8

Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall der Klägerin hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

9

Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass ein die Revisionszulassung rechtfertigender Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen könnte.

10

a) Hinweise dafür, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Entscheidung des LSG prozessunfähig (§ 71 Abs 1 SGG iVm §§ 104 ff BGB) und damit im Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten war (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 4 ZPO), bestehen nicht.

11

b) Die Klägerin stand auch nicht nach § 71 Abs 6 SGG iVm § 53 ZPO einer nicht prozessfähigen Person gleich. Der Betreuer der Klägerin hat von seinem Recht, in den Prozess einzutreten, ausdrücklich keinen Gebrauch gemacht (vgl BSG Beschluss vom 17.11.2021 - B 1 KR 86/21 B - juris RdNr 7), sondern sowohl gegenüber dem LSG als auch gegenüber dem Senat erklärt, dass die Klägerin für sich selbst handeln und die Korrespondenz daher über sie geführt werden könne. Er werde nicht als Prozessvertreter der Klägerin das Verfahren führen.

12

c) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) ist nicht ersichtlich. Ausweislich der Sitzungsniederschrift war sie in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG ua zusammen mit ihrem Betreuer anwesend und hatte damit die Gelegenheit ihre Sichtweise auch mündlich vorzutragen. Allein der Umstand, dass das LSG ihrer Auffassung nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass die Klägerin "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 20.10.2022 - B 10 ÜG 5/21 B - juris RdNr 15 mwN).

13

d) Greifbare Anhaltspunkte für eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des LSG (§ 103 SGG) bestehen ebenfalls nicht. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Soll demnach ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht gerügt werden, so muss dafür ein für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbarer und bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltener Beweisantrag bezeichnet werden, dem das LSG nicht gefolgt ist. Da § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG einen Beweisantrag ohne jede Einschränkung voraussetzt, muss selbst ein - wie die Klägerin - nicht anwaltlich vertretener Beteiligter zumindest sinngemäß einen hinreichend konkreten Beweisantrag stellen. Dafür muss er dem LSG auch noch am Ende des Verfahrens jedenfalls laienhaft aufzeigen, welche konkreten Punkte er weiter für aufklärungsbedürftig hält und auf welche Beweismittel zurückgegriffen werden soll, um den Sachverhalt weiter aufzuklären (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 10.7.2019 - B 9 SB 6/18 BH - juris RdNr 9 mwN). Ein solcher von der Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhaltener Beweisantrag erschließt sich weder aus der Sitzungsniederschrift noch aus dem sonstigen Akteninhalt.

14

Liegen zudem bereits ein oder mehrere Gutachten im Gerichtsverfahren vor, ist das LSG nur zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn das oder die vorhandenen Gutachten ungenügend sind (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 412 Abs 1 ZPO), weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 24.6.2020 - B 9 SB 79/19 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9, jeweils mwN). Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich.

15

e) Soweit die Klägerin nicht damit einverstanden sein sollte, dass das LSG sich im Wesentlichen auf die Ausführungen der gehörten Sachverständigen N gestützt hat, würde sie sich gegen dessen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) wenden. Hiermit kann jedoch nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG eine Revisionszulassung nicht erreicht werden. Auch die bloße Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 3.2.2022 - B 12 KR 49/21 B - juris RdNr 8 mwN).

16

2. Da der Klägerin keine PKH zusteht, kann sie auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Dr. Kaltenstein
Dr. Mecke
Othmer