Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.12.2022, Az.: B 5 R 56/22 BH
Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags; Strichfolgen in stets wechselnder Gestalt als Unterschrift
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 07.12.2022
- Aktenzeichen
- B 5 R 56/22 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 49840
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2022:071222BB5R5622BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Münster - 28.03.2022 - AZ: S 23 R 21/22
- LSG Nordrhein-Westfalen - 07.09.2022 - AZ: L 3 R 292/22
Rechtsgrundlagen
in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 5 R 56/22 BH
LSG Nordrhein-Westfalen 07.09.2022 - L 3 R 292/22
SG Münster 28.03.2022 - S 23 R 21/22
…………………………………………,
Kläger und Antragsteller,
g e g e n
Deutsche Rentenversicherung Bund,
Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,
Beklagte.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Dezember 2022 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. D ü r i n g sowie den Richter G a s s e r und die Richterin Prof. Dr. K ö r n e r
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. September 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Der Kläger, der beim BSG seit Januar 2018 insgesamt bereits 65 Verfahren anhängig gemacht hat, begehrt PKH für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG vom 7.9.2022 (L 3 R 292/22), das die Abweisung seiner Untätigkeitsklage gegen den beklagten Rentenversicherungsträger durch das SG bestätigt hat. Mit der Untätigkeitsklage will der Kläger erreichen, dass die Beklagte seinen Widerspruch gegen ein Schreiben vom 15.1.2021 bescheidet. Dieses Schreiben ist mit "Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt - Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2020" überschrieben und listet die in einer Steuererklärung zu deklarierenden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung übersichtlich auf.
Der Kläger übermittelte seinen Widerspruch der Beklagten am 8.12.2021 mit einfacher E-Mail, der als Dateianhang ein eingescanntes Dokument beigefügt war. Dieses Dokument enthielt neben den Adressdaten und der Versicherungsnummer des Klägers lediglich den handschriftlichen Text "Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.01.2021" sowie im Unterschriftsbereich eine Abfolge von Strichen, die keine Ähnlichkeit mit irgendeinem Buchstaben des lateinischen Alphabets erkennen ließ. Angaben, welche Einwendungen gegen das Schreiben vom 15.1.2021 erhoben werden, fehlten vollständig. Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 4.1.2022 darauf hin, dass zur formgerechten Einleitung eines Widerspruchsverfahrens auch die Unterschrift gehöre, die bei Übermittlung per E-Mail in Gestalt einer qualifizierten elektronischen Signatur vorliegen müsse. Sie gab ihm Gelegenheit, einen von ihr angefertigten Ausdruck der E-Mail vom 8.12.2021 unterschrieben erneut bei ihr vorzulegen. Der Kläger reichte stattdessen beim SG Münster am 12.1.2022 sowohl einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ("Antrag … dass mein Widerspruch vom 08.12.2021 als formwirksam anerkannt wird. Es eilt wegen Widerspruchsfrist!") als auch die hier streitgegenständliche Untätigkeitsklage ("… weil die Bearbeitung meines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 15.01.2021 verweigert wird") ein.
Das SG hat die Untätigkeitsklage mit Gerichtsbescheid vom 28.3.2022 als unzulässig abgewiesen. Eine Untätigkeitsklage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids setze nach § 88 Abs 2 SGG voraus, dass ein Verwaltungsakt ergangen sei; das Schreiben vom 15.1.2021 sei jedoch lediglich "schlichtes Verwaltungshandeln". Mit seiner Berufung hat der Kläger vorgetragen: "1. Das Schreiben ist ein VA; 2. Ich habe Widerspruch mit Unterschrift eingelegt." Das LSG hat nach mündlicher Verhandlung, zu der der Kläger nicht erschienen ist, die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 7.9.2022). Es hat ausgeführt, die Untätigkeitsklage sei aus mehreren Gründen unzulässig. Es sei offensichtlich und auch für den Kläger als ehemaligen Jurastudenten erkennbar, dass das Schreiben der Beklagten vom 15.1.2021 keinen Verwaltungsakt darstelle. Da ein Widerspruch iS des § 84 SGG gegen schlichtes Verwaltungshandeln nicht statthaft sei, müsse die Behörde insoweit auch keinen Widerspruchsbescheid erlassen. Im Übrigen habe die Beklagte zwischenzeitlich mit Bescheid vom 23.6.2022 den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen. Damit sei das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfallen.
Der Kläger hat mit einem undatierten, am 27.9.2022 hier eingegangenen Schreiben "PKH für NZB gegen L 3 R 292/22 (LSG NRW)" beantragt. Er macht eine Divergenz zum Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5.4.2000 (GmS-OGB 1/98) geltend und rügt, sein Vortrag sei übergangen worden; auch der Bescheid der Gegenseite nenne die relevante Rechtsprechung. "Ohne diese Fehler wäre das Urteil ein anderes".
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH liegen nicht vor.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für ein Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die vom Kläger erstrebte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG vom 7.9.2022 hat schon deshalb keinerlei Erfolgsaussicht, weil nach Erlass des vom Kläger ursprünglich begehrten Widerspruchsbescheids durch die Beklagte ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse nicht mehr erkennbar ist. Im Übrigen hat der Kläger von Beginn des Verfahrens an bis jetzt keinerlei Gesichtspunkte vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Mitteilung der Beklagten über seine steuerrechtlich relevanten Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2020 fehlerhaft wäre und ihn in irgendeiner Hinsicht in seinen Rechten beeinträchtigen könnte. Ein Beteiligter, der nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen keine PKH beanspruchen kann, würde bei verständiger Würdigung ein solches Streitverfahren nicht führen (vgl § 114 Abs 2 ZPO).
Lediglich ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
Die Vorgehensweise des Klägers, eine einfache E-Mail mit Dateianhang an die allgemeine E-Mail-Adresse der Beklagten zu senden, entspricht nicht der Konstellation, über die der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes im Beschluss vom 5.4.2000 entschieden hat (vgl Beschluss vom 5.4.2020 - GmS-OGB 1/98 - BGHZ 144, 160 = SozR 3-1750 § 130 Nr 1 = juris RdNr 1, 9). Der Leitsatz zu dieser Entscheidung lautet: "In Prozessen mit Vertretungszwang können bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden." Ungeachtet der Frage, ob diese "Computerfax-Rechtsprechung" im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren insbesondere seit der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 84 Abs 1 Satz 1 SGG(in der ab dem 1.1.2018 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5.7.2017, BGBl I 2208) überhaupt anwendbar ist (vgl dazu Müller in jurisPK-ERV, Band 3, 2020, § 84 SGG RdNr 66.3, Stand 10.11.2022), dürfte es hier bei dem eingescannten Schriftstück, das der Kläger am 8.12.2021 mit einfacher E-Mail übersandt hat, bereits an einer Unterschrift fehlen . Die Strichfolgen in stets wechselnder Gestalt, mit der die im Namen des Klägers übersandten handschriftlich gefertigten Schriftstücke abschließen, lassen eine auch nur ansatzweise Ähnlichkeit mit einzelnen Buchstaben seines Namens nicht erkennen (zu den Anforderungen an eine Unterschrift vgl BSG Urteil vom 30.6.1970 - 7/2 RU 35/68 - SozR Nr 12 zu § 151 SGG = juris RdNr 16, unter Hinweis auf BGH Urteil vom 7.1.1959 - 2 StR 550/58 - juris RdNr 7 ff; zur einfachen Signatur bei elektronischen Dokumenten vgl BSG Beschluss vom 16.2.2022 - B 5 R 198/21 B - NJW 2022, 1334 RdNr 9).