Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.09.2022, Az.: B 4 AS 96/22 B
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine Benennung von Zulassungsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 29.09.2022
- Aktenzeichen
- B 4 AS 96/22 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 48859
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2022:290922BB4AS9622B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Niedersachsen-Bremen - 05.07.2022 - AZ: L 11 AS 207/18
- SG Braunschweig - 19.12.2017 - AZ: S 50 AS 417/15
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn kein Zulassungsgrund im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG benannt worden ist.
in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 4 AS 96/22 B
LSG Niedersachsen-Bremen 05.07.2022 - L 11 AS 207/18
SG Braunschweig 19.12.2017 - S 50 AS 417/15
………………………………………,
Kläger und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte: ………………………………,
g e g e n
Jobcenter Helmstedt,
Magdeburger Tor 18, 38350 Helmstedt,
Beklagter und Beschwerdegegner.
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. September 2022 durch
die Vizepräsidentin Dr. M e ß l i n g sowie die Richter Dr. B u r k i c z a k und Dr. S c h m i d t
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG nicht benannt worden ist. Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG muss in der Begründung der Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall bereits im Ansatz. Der Kläger macht keinen Revisionszulassungsgrund geltend; sein Vortrag erschöpft sich - ähnlich einer Berufungsbegründung - in der Darlegung, weswegen er die Entscheidung des LSG, insbesondere die erfolgte Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens, für unzutreffend hält. Hierauf kann das Revisionszulassungsbegehren nicht zulässigerweise gestützt werden. Die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall ist nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde (stRspr; siehe nur BSG vom 6.8.2020 - B 4 AS 246/20 B - juris RdNr 3; BSG vom 10.3.2021 - B 4 AS 410/20 B - juris RdNr 3 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.