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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.08.2022, Az.: B 5 R 21/22 BH

Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer; Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags; Fehlende Erfolgsaussicht in der Hauptsache

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
10.08.2022
Aktenzeichen
B 5 R 21/22 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 33266
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2022:100822BB5R2122BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Münster - 29.11.2021 - AZ: S 14 R 657/21
LSG Nordrhein-Westfalen - 18.03.2022 - AZ: L 14 R 126/22

in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 5 R 21/22 BH
LSG Nordrhein-Westfalen 18.03.2022 - L 14 R 126/22
SG Münster 29.11.2021 - S 14 R 657/21
…………………………….,
Kläger und Antragsteller,
g e g e n
Deutsche Rentenversicherung Bund,
Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,
Beklagte.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. August 2022 durch
den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Prof. Dr. K ö r n e r und H a h n
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. März 2022 - L 14 R 126/22 - vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der im Jahr 1983 geborene Kläger, der ab April 2012 Rechtsreferendar war, bezieht von der Beklagten rückwirkend seit dem 1.2.2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer und zudem ergänzende Leistungen nach dem SGB XII.

2

Der Kläger erhob gegen den Rentenanpassungsbescheid zum 1.7.2020 in einer E-Mail vom 12.8.2020 Widerspruch. Auf den Hinweis der Beklagten, dass die nach § 84 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 36a Abs 2 SGB I erforderliche qualifizierte elektronische Signatur fehle, reichte der Kläger am 19.8.2020 schriftlich einen im Original unterschriebenen Widerspruch ein. Die Beklagte bestätigte daraufhin - wie erbeten - unter dem 11.9.2020, dass ein rechtswirksamer Widerspruch vorliege.

3

Ein erstes in dieser Sache geführtes Klageverfahren (Klage vom 7.9.2020 - S 23 R 668/20) hat das SG am 16.9.2021 als nach § 102 Abs 2 Satz 1 SGG zurückgenommen behandelt. Bereits am 12.1.2021 hat der Kläger mit einer weiteren Klage (S 23 R 22/21) die Feststellung begehrt, dass ein unterschriebener und eingescannter Widerspruch, der per E-Mail geschickt wurde, als solcher anzuerkennen sei. Diese Klage hat das SG als unzulässig abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 10.5.2021). Das LSG hat mit Beschluss vom 30.12.2021 (L 14 R 516/21) festgestellt, dass die Berufung des Klägers als zurückgenommen gelte.

4

Unter dem 1.10.2021 hat der Kläger erneut auf einem handschriftlich beschriebenen Zettel Klage erhoben auf Feststellung, "dass ein Scan per E-Mail einem Fax gleichsteht". Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29.11.2021 als jedenfalls offensichtlich unbegründet abgewiesen (S 14 R 657/21). Das LSG hat die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung, die er mit den Worten "Nicht der Scan, sondern der postalische Widerspruch wurde anerkannt" begründet hat, nach mündlicher Verhandlung in Abwesenheit des Klägers am 18.3.2022 zurückgewiesen. Für das Feststellungsbegehren des Klägers fehle es an einem Rechtsschutzinteresse. Der Kläger habe das Ziel, dass sein Widerspruch gegen den Rentenanpassungsbescheid zum 1.7.2020 als fristgemäß und rechtswirksam behandelt werde, bereits erreicht. Das Urteil des LSG ist dem Kläger am 1.4.2022 zugestellt worden.

5

Bereits am 22.3.2022 hat der Kläger einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 18.3.2022 gestellt.

II

6

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Einem Beteiligten kann für das Verfahren vor dem BSG nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (zum Ausschluss bei mutwilliger Rechtsverfolgung s auch § 114 Abs 2 ZPO). Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichtsakten ist dies hier nicht der Fall.

7

Es fehlt jedenfalls an der erforderlichen Erfolgsaussicht in der Hauptsache (vgl zu dieser Voraussetzung Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 73a RdNr 7c mwN). Der Kläger kann letztlich in der Sache nicht erreichen, was er mit dem Prozess erreichen will (vgl BSG Beschluss vom 29.10.2020 - B 5 R 131/20 B - juris RdNr 12). Wie das LSG ausführlich dargelegt hat, ist ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellungsklage gegen die Beklagte nicht ersichtlich. Im Übrigen entsprach der Hinweis der Beklagten, ein mit einfacher E-Mail übersandter Widerspruch entspreche nicht den Formvorschriften für die rechtswirksame Übermittlung elektronischer Dokumente, der gesetzlichen Regelung (vgl § 84 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 36a Abs 2 SGB I; zu Rechtsbehelfen gegen behördliche Verfahrenshandlungen s auch § 56a SGG). PKH hat nicht den Zweck, Bedürftigen die Durchführung von Verfahren zu ermöglichen, die im Ergebnis nicht zu ihrem Vorteil ausgehen können und die ein vernünftig abwägender bemittelter Rechtsuchender auf eigene Kosten nicht führen würde (stRspr; vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 13.7.2005 - 1 BvR 1041/05 - SozR 4-1500 § 73a Nr 3 RdNr 10 ff; BSG Beschluss vom 15.12.2015 - B 13 R 9/15 B - juris RdNr 6 mwN).

Gasser
Prof. Dr. Körner
Hahn