Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.02.2022, Az.: B 12 KR 49/21 B
Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags; Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 03.02.2022
- Aktenzeichen
- B 12 KR 49/21 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 14708
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2022:030222BB12KR4921B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Rheinland-Pfalz - 19.08.2021 - AZ: L 5 KR 91/21
- SG Mainz - 08.04.2021 - AZ: S 7 KR 2101/19
Rechtsgrundlagen
in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 12 KR 49/21 B
LSG Rheinland-Pfalz 19.08.2021 - L 5 KR 91/21
SG Mainz 08.04.2021 - S 7 KR 2101/19
…………………………………….,
Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,
g e g e n
AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
- Die Gesundheitskasse,
Virchowstraße 30, 67304 Eisenberg,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. Februar 2022 durch
den Vorsitzenden Richter H e i n z sowie den Richter B e c k und die Richterin Prof. Dr. W a ß e r
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. August 2021 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger zum einen im Wege der Untätigkeitsklage, die Beklagte zu verpflichten, über seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.1.2019 zu entscheiden, und zum anderen, ihm Leistungen zu gewähren.
Der Kläger war bis zum 28.1.2014 über seine Ehefrau bei der beklagten Krankenkasse familienversichert. Anschließend wurde eine freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten durchgeführt. Gegen den insoweit erlassenen Beitragsbescheid vom 18.1.2019 erhob der Kläger Widerspruch. Nachträglich stellte die Beklagte mit Ablauf des 30.4.2015 das Ende der Familienversicherung fest. Rückwirkend ab 1.5.2015 wird von einer anderen Krankenkasse eine Familienversicherung durchgeführt. Mit Schreiben vom 23.9.2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, aufgrund der kostenfreien Familienversicherung seien alle Beiträge sowie Kosten und Gebühren storniert worden. Die entsprechenden Bescheide seien damit gegenstandslos geworden. Das SG Mainz hat die Klagen als unzulässig abgewiesen. Für die anstelle einer Untätigkeitsklage erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage fehle es an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Vor Erhebung der Leistungsklage habe sich der Kläger mit seinem Begehren nicht an die Beklagte gewandt (Gerichtsbescheid vom 8.4.2021). Das LSG Rheinland-Pfalz hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Untätigkeitsklage sei wegen der Aufhebung des Beitragsbescheids vom 18.1.2019 unzulässig. Die Leistungsklage sei mangels anfechtbaren Verwaltungsakts unzulässig (Urteil vom 19.8.2021). Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens des Klägers in seinem Schreiben vom 29.10.2021 haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen einer der in § 160 Abs 2 SGG genannten Revisionszulassungsgründe ergeben.
Der Kläger macht geltend, die rückwirkende Begründung der Familienversicherung sei rechtswidrig. Mit der Stornierung aller Beiträge sowie Kosten und Gebühren habe die Beklagte auch seine obligatorische Krankenversicherung unrechtmäßig storniert. Sie habe dadurch sein Recht auf Gewährleistung einer medizinischen Versorgung grob verletzt.
a) Dass eine Zulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache liegt nur vor, soweit sich eine Rechtsfrage ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Das ist hier nicht zu erkennen.
b) Auch der Zulassungsgrund der Divergenz könnte nicht erfolgreich geltend gemacht werden. Er setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Hierfür ist nichts ersichtlich.
c) Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass ein anwaltlicher Bevollmächtigter einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG erfolgreich bezeichnen könnte.
d) Soweit der Kläger das Berufungsurteil für unrichtig hält, könnte hierauf eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden. Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
2. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
3. Die von dem Kläger persönlich gegen das Urteil des LSG eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist.
4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.