Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.01.2022, Az.: B 1 KR 107/21 B

Unterstützung bei der Verfolgung von Behandlungsfehlern einer Zahnbehandlung; Privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde; Vertretungszwang vor dem BSG

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
18.01.2022
Aktenzeichen
B 1 KR 107/21 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 11288
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2022:180122BB1KR10721B0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Niedersachsen-Bremen - 19.10.2021 - AZ: L 16 KR 4/20
SG Hannover - 03.12.2019 - AZ: S 87 KR 792/17

in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 1 KR 107/21 B
LSG Niedersachsen-Bremen 19.10.2021 - L 16 KR 4/20
SG Hannover 03.12.2019 - S 87 KR 792/17
……………………………………………. ,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
g e g e n
Techniker Krankenkasse,
Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Januar 2022 durch
den Präsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. S c h o l z und Dr. B o c k h o l d t
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt Unterstützung bei der Verfolgung von Behandlungsfehlern einer Zahnbehandlung. Mit diesem Begehren ist sie bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Gegen das LSG-Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer privatschriftlichen Nichtzulassungsbeschwerde, die zunächst am 23.11.2021 bei der Gemeinsamen Posteingangsstelle ua des Sozialgerichts Hannover und nach Weiterleitung beim BSG am 30.11.2021 eingegangenen ist. Das LSG-Urteil ist der Klägerin am 23.10.2021 zugestellt worden.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 23.11.2021 endenden einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG) von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Die Beschwerdeschrift ist bereits nicht fristgerecht beim BSG eingegangen, sondern erst am 30.11.2021. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Eingang beim BSG (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG); der Eingang bei einem anderen Gericht wahrt die Frist daher nicht. Außerdem ist die Klägerin nicht postulationsfähig. Vor dem BSG müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs 4 Satz 1 SGG). Die Klägerin, die nicht zu dem Kreis der zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehört, hat die Beschwerde jedoch selbst eingelegt. Auf das Erfordernis der Vertretung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN) ist die Klägerin auch ordnungsgemäß durch die dem angefochtenen LSG-Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.

3

Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Scholz
Dr. Bockholdt