Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.07.2017, Az.: B 5 R 132/17 B
Rente wegen Erwerbsminderung; Grundsatzrüge; Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage; Höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage; Auswertung der Rechtsprechung des BSG
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 12.07.2017
- Aktenzeichen
- B 5 R 132/17 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 22426
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Baden-Württemberg - 23.03.2017 - AZ: L 7 R 2213/16
- SG Stuttgart - 23.05.2016 - AZ: S 4 R 6144/13
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich z.B. unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist.
3. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw. das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben.
4. Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat.
in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 5 R 132/17 B
LSG Baden-Württemberg 23.03.2017 - L 7 R 2213/16
SG Stuttgart 23.05.2016 - S 4 R 6144/13
...............................,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigter: ......................................,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,
Adalbert-Stifter-Straße 105, 70437 Stuttgart,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter Dr. K o l o c z e k
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. März 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 23.3.2017 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG und Verfahrensmängel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 32 ff). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin misst folgenden Fragen grundsätzliche Bedeutung bei:
"1) Insbesondere stellt sich die Frage über die Grenzen der Anwendbarkeit des § 43 Abs. 5 SGB VI, insbesondere wann und unter welchen konkreten Voraussetzungen § 43 Abs. 5 SGB VI Anwendung erfährt.
2) Des Weiteren stellt sich die Rechtsfrage, welches Konkurrenzverhältnis zwischen den Rechtsnormen § 43 Abs. 5 SGB VI und § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI besteht, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, welcher in beiden Normen die 'Allgemeinen Wartezeit' als vorzeitig erfüllt ansieht? Insbesondere stellt sich die Frage, ob § 53 Abs. 1 S 1. Nr. 1 SGB VI als spezieller Norm (?) der gesonderten Anwendung des § 43 Abs. 5 SGB VI entgegensteht in der Frage, ob bei der Anwendung dieser Normen die Erwerbsunfähigkeit ausschließlich auf die/den ausgeübten Beruf(skrankheit)/Arbeitsunfall zurückzuführen sein muß, oder auch dann Anwendung erfährt, wenn der Grund der vorhandenen Erwerbsunfähigkeit einer konkreten Berufskrankheit oder einem Arbeitsunfall nicht zuzurechnen ist.
3) Stellt § 43 Abs. 5 SGB VI vor dem Hintergrund der Formulierung: '... wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüll ist ...' eine Rechtsgrundlage für die Anwendung und Prüfung der Voraussetzungen eines Härtefalls dar, insbesondere, wenn es nachweislich ärztlicher Berichte und gutachterlichen Feststellungen von einer Erwerbsunfähigkeit auszugehen wäre und es mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Antragstellerin nicht zu erwarten wäre, die Beschäftigungsdauer von 36 Monaten einzuhalten?
4) in der Nichteinholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens betreffend der Frage, ob die Klägerin überhaupt in der Lage ist, bzw. war, 36 Monate Beitragsmonate zu erfüllen, die Verletzung des Anhörungsrechts der Beschwerdeführerin gemäß Art. 103 GG gegeben ist."
Der Senat lässt dahinstehen, ob die Klägerin mit diesen Formulierungen aus sich heraus verständliche abstrakte Rechtsfragen aufgeworfen hat.
Sie hat es zumindest versäumt, deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit, dh Entscheidungserheblichkeit aufzuzeigen.
Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 183 mwN).
Hieran fehlt es. Die Klägerin behauptet noch nicht einmal, die von ihr aufgeworfenen Fragen seien bisher höchstrichterlich nicht entschieden worden.
Entscheidungserheblichkeit bedeutet, dass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in seinem Sinn hätte ausfallen müssen. Kann mangels entsprechenden Vortrags nicht ausgeschlossen werden, dass der geltend gemachte Anspruch unabhängig vom Ergebnis der angestrebten rechtlichen Klärung womöglich am Fehlen einer weiteren Anspruchsvoraussetzung scheitern müsste, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und damit der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 3 mwN).
Ob eine Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig ist, kann generell nur auf der Grundlage bereits getroffener Feststellungen beantwortet werden. Dagegen kann die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, noch nicht festgestellt hat und damit nur die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann (BSG Beschluss vom 10.11.2008 - B 12 R 14/08 B - Juris mwN). Welchen Sachverhalt das LSG festgestellt hat, gibt die Beschwerdebegründung nicht an. Soweit die Klägerin Tatsachen schildert, ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen, ob es sich hierbei um vom LSG festgestellte Tatsachen handelt.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Die Klägerin rügt eine "Verletzung des Anhörungsrechts ... gemäß Art. 103 I GG".
Hierzu trägt sie vor, das Gericht sei gehalten gewesen, über ihre Krankheiten - hochgradige depressive Störung, Harninkontinenz, lumbale Spondylarthrose -, die zu ihrer faktischen Erwerbsunfähigkeit zum Zeitpunkt ihrer Beschäftigung geführt hätten, Beweis zu erheben. Dem sei das Gericht nicht nachgekommen. Sie habe ausdrücklich vorgetragen, dass ihre Beschwerden arbeitsbedingt seien bzw jedenfalls ein erheblicher kausaler Zusammenhang zwischen ihren Beschwerden und ihren Beschäftigungen bestehe. Vor diesem Hintergrund sei in der Nichteinholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens betreffend die Frage, "ob die Klägerin überhaupt in der Lage ist, bzw war, 36 Monate Beitragsmonate zu erfüllen, die Verletzung des Anhörungsrechts der Beschwerdeführerin gegeben".
Mit diesem Vorbringen macht die Klägerin inhaltlich keinen Verstoß gegen ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs iS von § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, sondern vielmehr eine Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht iS von § 103 SGG geltend.
Eine Verletzung dieser Vorschrift hat sie jedoch insoweit nicht schlüssig dargetan.
Auf eine Verletzung des § 103 SGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur gestützt werden, wenn der Beschwerdeführer vor dem Berufungsgericht einen (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag gestellt hat, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dem oben wiedergegebenen Vortrag der Klägerin kann aber nicht entnommen werden, dass sie einen Beweisantrag im Berufungsverfahren gestellt hat.
Ebenso wenig hat die Klägerin mit ihrem weiteren Vorbringen auf S 7 der Beschwerdebegründung einen Verstoß gegen § 103 SGG schlüssig bezeichnet.
Auch insoweit kann ihrem Vorbringen nicht entnommen werden, dass sie vor dem LSG einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt hat. Zur Darlegung eines solchen muss aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte mit welchen Beweismitteln der ZPO Beweis erhoben werden sollte. Denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels hierfür (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung mit ihrem Hinweis auf eine unterbliebene "Zeugenvernehmung des Arbeitgebers", eine unterlassene Befragung der "entsprechenden Ärzte der Klägerin" und eine Nichtvornahme "vieler weiterer Aufklärungsmöglichkeiten", die sie ausdrücklich vorgetragen habe, nicht.
Mit ihrem übrigen Vortrag macht die Klägerin die sachliche Unrichtigkeit des angefochtenen Berufungsurteils geltend. Auf die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung kann eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch ausweislich § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG nicht gestützt werden. Insbesondere ist das Beschwerdegericht keine dritte Tatsacheninstanz, die den Sachverhalt im Rahmen einer Beweisaufnahme aufzuklären hätte, wovon die Klägerin unter Berücksichtigung der von ihr gestellten Beweisanträge offensichtlich ausgeht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Dr. Günniker
Dr. Koloczek