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Bundessozialgericht
Urt. v. 12.05.2017, Az.: B 7 AY 1/16 R
Leistungen nach dem AsylbLG; Gewährung nur eingeschränkter Leistungen; Mitwirkungspflicht des Leistungsempfängers; Beschaffung von Ausreisepapieren als Voraussetzung für die Ausreise; Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 12.05.2017
Referenz: JurionRS 2017, 15843
Aktenzeichen: B 7 AY 1/16 R
ECLI: [keine Angabe]

Fundstellen:

BSGE 123, 157 - 170

Breith. 2018, 662-674

FEVS 2018, 250-263

InfAuslR 2017, 455-461

info also 2017, 284-285

KommJur 2017, 8 (Pressemitteilung)

NDV-RD 2018, 34-39

NVwZ 2017, 9 (Pressemitteilung)

NZS 2017, 7-8

NZS 2017, 875

SAR 2017, 139-151

SGb 2017, 403

SGb 2018, 376-382

WzS 2017, 293

ZAR 2017, 385-386

ZfF 2017, 260

ZfSH/SGB 2017, 364 (Pressemitteilung)

ZfSH/SGB 2017, 690-696

BSG, 12.05.2017 - B 7 AY 1/16 R

Redaktioneller Leitsatz:

1. Die Anspruchseinschränkung in § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. erweist sich als verhältnismäßig. Die in § 48 Abs. 3 AufenthG normierte Mitwirkungspflicht verlangt dem Leistungsberechtigten im Grundsatz nichts Unzumutbares ab; ihm steht insoweit auch vor Augen, dass und welches Verhalten von ihm verlangt wird und welche Handlungsmöglichkeiten bestehen.

2. Die Mitwirkung an der Beschaffung von Ausreisepapieren als Voraussetzung für die Ausreise entspricht zwar regelmäßig nicht seinem Willen, zwingt ihn jedoch auch nicht dazu, eine entsprechende "Willensbildung" vorzutäuschen oder zu entwickeln, sondern zu einem Verhalten, das anknüpft an den Ausgang eines nach rechtsstaatlichen Maßstäben geführten Asylverfahrens; nach dessen erfolglosem Ausgang ist dem lediglich noch geduldeten Leistungsberechtigten aber die Pflicht auferlegt, das in seiner Sphäre Liegende zur Ausreise beizutragen.

3. Der Gesetzgeber knüpft mit der Leistungseinschränkung ferner nicht an den Erfolg einer endgültigen Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung des jeweiligen Leistungsberechtigten an, sondern an das "Ob" der Erfüllung der individuell geforderten Mitwirkungshandlung: Die erforderliche Kausalität des Fehlverhaltens für die an diese Obliegenheit geknüpfte Leistungseinschränkung entfällt in dem Moment, in welchem der Betreffende seinen Mitwirkungspflichten nachkommt, oder andere, nicht in seiner Sphäre liegenden Gründe die Abschiebung verhindern.

4. Eine Leistungsminderung auf das unabweisbar Gebotene kann dann nicht mehr auf § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. gestützt werden; durch Einhaltung der gesetzlichen Pflichten erlangt der Leistungsberechtigte also unmittelbar wieder einen Anspruch auf Leistungen in voller Höhe.