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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.04.2016, Az.: B 9 SB 6/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 17111
Aktenzeichen: B 9 SB 6/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 08.01.2016 - AZ: L 5 SB 138/14

SG Hildesheim - AZ: S 29 SB 90/11

BSG, 28.04.2016 - B 9 SB 6/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 6/16 B

L 5 SB 138/14 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 29 SB 90/11 (SG Hildesheim)

...........................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ...........................................,

gegen

Land Niedersachsen,

vertreten durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie,

Domhof 1, 31134 Hildesheim,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. April 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

In der Hauptsache begehrt die Klägerin die Feststellung eines GdB von mindestens 60. Bei der Klägerin war zuletzt ein GdB von 40 festgestellt. Auf ihre Klage hat das SG den Beklagten auf der Grundlage beigezogener Befundberichte verurteilt, den GdB mit 50 festzustellen und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 29.9.2014). Das LSG hat die Berufung unter Bezug auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung zurückgewiesen und ergänzend ua ausgeführt, Verfahrensmängel seien dem SG nicht unterlaufen; weiterer Ermittlungen durch das SG habe es nicht bedurft. Die psychische Behinderung der Klägerin und die daraus resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen seien durch vielzählig vorhandene Berichte der behandelnden Ärzte geklärt. Auch ein Sachverständigengutachten zu einem behaupteten Schmerzsyndrom habe das SG nicht einholen müssen, da sich Hinweise auf eine solche Erkrankung der Aktenlage überhaupt nicht entnehmen ließen. Auch der Senat sehe vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte, ins Blaue hinein zu ermitteln (Beschluss vom 8.1.2016).

2

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG und rügt Verfahrensfehler.

II

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall der Klägerin darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5

Die Klägerin trägt vor, der Verfahrensmangel bestehe in der Übergehung zweier Beweisanträge. Bereits in der Berufungsbegründung vom 7.1.2015 habe die Klägerin ihre psychische Erkrankung unter Beweis gestellt und als Beweisangebot die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Mit Schriftsatz vom 19.10.2015 habe sie angekündigt, weitere ärztliche Berichte vorzulegen. Auch dem Angebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem unter Beweis gestellten Schmerzsyndrom sei das LSG nicht nachgegangen, obwohl ihre dokumentierten jahrelangen Schmerzen deutliche Hinweise hierauf gegeben hätten. Gleichwohl habe das LSG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 8.1.2016 auf der Grundlage veralteter Berichte entschieden.

6

Mit diesem Vortrag ist den Darlegungsanforderungen an eine Aufklärungsrüge nicht Rechnung getragen. Abgesehen davon, dass mit Beweisangeboten förmliche Beweisanträge nicht verbunden sind, kann ein anwaltlich vertretener Beteiligter nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21; Nr 31 S 52). Wird - wie vorliegend - im Beschlussverfahren entschieden (§ 153 Abs 4 S 1 SGG), ist der Beweisantrag, der nach Erhalt einer Anhörungsmitteilung nicht wiederholt wird, grundsätzlich so zu behandeln, als habe er sich erledigt (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52; SozR 4-1500 § 160 Nr 11 RdNr 7). Hieran fehlt es. Die Beschwerdebegründung gibt keinen Aufschluss darüber und kann ihn auch nicht geben, dass Beweisanträge der Klägerin nach der Aufklärungsmitteilung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG (vom 6.5.2015) aufrechterhalten worden wären bzw das LSG diese Beweisanträge in seiner Entscheidung wiedergegeben habe. Dessen unbeschadet zeigt die Beschwerdebegründung auch die Entscheidungserheblichkeit des gerügten Sachaufklärungsmangels nicht auf, sondern behauptet lediglich, die psychische Erkrankung sei mit einem GdB von mindestens 50 und das behauptete Schmerzsyndrom mit einem Einzel-GdB von mindestens 30 zu bewerten. Selbst eine Beschäftigung mit den erwähnten Arztberichten spart die Beschwerdebegründung aus.

7

2. Eine isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung - wie von der Klägerin geltend gemacht - kann nicht gesondert mit der Beschwerde geltend gemacht werden kann, weil sie auch nicht gemäß § 165 S 1 iVm § 144 Abs 4 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte (stRspr, BSG Beschluss vom 28.10.2010 - B 13 R 229/10 B - SozR 4-1500 § 192 Nr 1).

8

3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

9

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

10

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Dr. Röhl

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