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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.10.2015, Az.: B 10 EG 9/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 29330
Aktenzeichen: B 10 EG 9/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 07.05.2015 - AZ: L 7 EG 8/14

SG Dresden - AZ: S 31 EG 4/13

BSG, 02.10.2015 - B 10 EG 9/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 EG 9/15 B

L 7 EG 8/14 (Sächsisches LSG)

S 31 EG 4/13 (SG Dresden)

...............................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

gegen

Landeshauptstadt Dresden,

Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. Oktober 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld für ihren am 13.8.2012 geborenen Sohn.

2

Die 1980 geborene, verheiratete Klägerin war unter anderem in der Zeit von Mai 2010 bis April 2011 beim MDK Sachsen beschäftigt. Am 1.5.2011 nahm sie mit ihrem Ehemann die am 4.8.2010 geborene L. als Pflegekind auf. Seitdem war sie nicht mehr erwerbstätig. Mit Bestallungsurkunde vom 18.12.2013 sind die Klägerin und ihr Ehemann zum Vormund für ihr Pflegekind bestellt worden.

3

Elterngeld gewährte der Beklagte der Klägerin lediglich in Höhe des Mindestelterngeldes ohne Geschwisterzuschuss (Bescheid vom 12.10.2012). Der Widerspruch der Klägerin, mit dem sie eine Verschiebung des Bemessungszeitraums wegen der Betreuung des Pflegekindes sowie einen Geschwisterbonus verlangte, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 20.2.2013).

4

Das SG hat die Klage zurückgewiesen. Die begehrte Verschiebung des Bemessungszeitraums setze den Bezug von Elterngeld voraus, an dem es fehle. Ein Geschwisterbonus für ihr Pflegekind stehe der Klägerin ebenfalls nicht zu, weil sie in Bezug auf dieses Kind die Anspruchsvoraussetzungen für das Elterngeld nicht erfülle. Eine analoge Anwendung dieser Voraussetzungen sei abzulehnen, weil keine planwidrige Regelungslücke bestehe (Urteil vom 28.8.2014).

5

Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG die Berufung zurückgewiesen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 1 Abs 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bestünden nicht. Das ergebe sich unter anderem aus der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG zur Vorläufervorschrift des Erziehungsgeldrechts (Urteil vom 7.5.2015).

6

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, das Urteil des LSG verletze Art 3 Abs 1 GG. Es fehle an höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Frage des Elterngeldanspruchs und des Geschwisterbonus für Pflegemütter mit leiblichen Kindern.

II

7

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der sinngemäß behauptete Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

8

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

9

Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.

10

Soweit sie fragt, ob Mütter, die nach der Aufnahme eines Pflegekindes ein leibliches Kind gebären, hinsichtlich der Berechnung des Elterngeldes und der Gewährung des Geschwisterbonus den Müttern gleichzustellen sind, die eigene Kinder geboren haben, führt sie nicht aus, warum sich diese Frage nicht ohne Weiteres anhand der gesetzlichen Vorschriften beantworten lässt. Nach dem auf den Anspruch der Klägerin noch anwendbaren § 2 Abs 7 S 5 BEEG aF (vgl jetzt § 2b Abs 1 S 2 BEEG) bleiben Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes (ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Abs 2) Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums unberücksichtigt. Berechtigte Personen im Sinne dieser Vorschrift können auch Pflegeeltern sein, wenn sie Elterngeld beziehen, weil sie die Voraussetzung des § 1 Abs 3 Nr 1 BEEG erfüllen. Den von der Klägerin darüber hinaus begehrten Geschwisterbonus knüpft § 2 aF BEEG (vgl jetzt § 2a Abs 1 S 2 BEEG) gleichfalls an die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen für die Elterngeldgewährung nach § 1 Abs 1 und 3 BEEG. Maßgebliches Kriterium für den Geschwisterbonus sowie die Verschiebung des Bemessungszeitraums bildet damit jeweils der Bezug von Elterngeld bzw jedenfalls die Erfüllung der persönlichen Bezugsvoraussetzungen. Was dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal angeht, behandelt das Gesetz leibliche Eltern und Pflegeeltern damit gleich. Darauf geht die Beschwerde nicht ein.

11

Soweit sie sinngemäß die Frage einer analogen Anwendung von § 2 Abs 7 S 5 BEEG aF geklärt wissen will, setzt sie sich bereits nicht mit der vom SG zutreffend zitierten Rechtsprechung des BSG zu dieser Vorschrift auseinander, die eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Monate mit Elternzeit für ein älteres Kind ohne Elterngeldbezug abgelehnt hat (BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 10 EG 2/08 R - Juris).

12

Falls es der Beschwerde in Wirklichkeit um die Frage gehen sollte, ob Pflegeeltern auch ohne eine Adoptionspflege Elterngeld in analoger Anwendung von § 1 Abs 3 Nr 1 BEEG zusteht, so hat sich die Beschwerde nicht mit den Rechtsausführungen des SG und des LSG zum Fehlen der für eine analoge Anwendung erforderlichen Regelungslücke auseinander gesetzt (vgl dazu ausführlich LSG NRW FamRZ 2013, 160). Wie demnach § 15 Abs 1 Nr 1c BEEG sowie die gegenüber § 1 Abs 3 Nr 1 BEEG weitergehende Vorgängerregelung des § 1 Abs 1 Nr 2 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) zeigen, die einen Anspruch auf Erziehungsgeld nicht erst bei Adoptionspflege, sondern bereits bei Dauerpflege mit Personensorge einräumte, war dem Gesetzgeber die Konstellation von Pflegeeltern außerhalb der Adoptionspflege nicht unbekannt. In diesem Zusammenhang geht die Beschwerde auch nicht auf die Rechtsprechung des Senats zur Stellung von Pflegeeltern ohne Personensorge ein, die zur insoweit gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 1 Abs 3 Nr 1 BErzGG ergangen ist (vgl Othmer in Roos/Bieresborn, BEEG, Juli 2013, § 1 RdNr 19 mwN; vgl BSG Urteil vom 9.9.1992 - 14 b/4 REg 15/91 -, BSGE 71, 128 = SozR 3-7833 § 1 Nr 9; BSG Urteil vom 15.8.2000 - B 14 EG 4/99 R - SozR 3-7833 § 1 Nr 23; SozR 3-7833 § 4 Nr 3 jeweils zum Erziehungsgeldrecht).

13

Falls die Klägerin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Pflegeeltern ohne Sorgerecht und leiblichen Eltern rügen wollte, hat sie sich schließlich nicht mit der Rechtsprechung des BVerfG beschäftigt, das für die gleich gelagerte Regelung im Erziehungsgeldrecht die Anknüpfung des Anspruchs an die Personensorge im Sinne des BGB verfassungsrechtlich nicht beanstandet hat (BVerfG vom 22.12.1993 - 1 BvR 54/93 - Juris; vgl BSG vom 15.8.2000 - B 14 EG 4/99 R - Juris).

14

Damit verfehlt die Beschwerde insgesamt die Darlegungserfordernisse für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Sie ist deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

15

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

16

2. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Dr. Röhl

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