Bundessozialgericht
Urt. v. 20.12.2012, Az.: B 7 AY 4/11 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren; Zugunstenverfahren; Asylbewerberleistung; kein Anspruch auf Nachzahlung bei Wegfall der Bedürftigkeit; keine Ausnahme wegen Verfassungswidrigkeit der Höhe der Grundleistung; Begrenzung der Rückwirkung der vom BVerfG festgelegten Übergangsregelung auf Leistungszeiträume ab dem 1.1.2011
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 20.12.2012
- Aktenzeichen
- B 7 AY 4/11 R
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 37862
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Nordrhein-Westfalen - 23.05.2011 - AZ: L 20 AY 139/10
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- ZfF 2013, 90
- info also 2013, 138
Amtlicher Leitsatz
Der Umstand, dass das Asylbewerberleistungsgesetz Grundleistungen in Form von Geldleistungen in verfassungswidrig zu geringer Höhe vorsieht, rechtfertigt für Zeiten vor 2011 keine Ausnahme von der Regel, dass im Zugunstenverfahren gegen bestandskräftige Verwaltungsakte Leistungen nur dann zu erbringen sind, wenn die Bedürftigkeit nicht zwischenzeitlich entfallen ist.