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Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.07.2011, Az.: B 9 SB 39/11 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 37091
Aktenzeichen: B 9 SB 39/11 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 31.03.2011 - AZ: L 15 SB 105/10

SG München - AZ: S 26 SB 1275/08

BSG, 25.07.2011 - B 9 SB 39/11 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 39/11 B

L 15 SB 105/10 (Bayerisches LSG)

S 26 SB 1275/08 (SG München)

........................................... ,

Kläger und Beschwerdeführer,

g e g e n

Freistaat Bayern,

vertreten durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales - Landesversorgungsamt,

Hegelstraße 2, 95447 Bayreuth,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. L o y t v e d sowie die Richter K r u s c h i n s k y und Dr. K n ö r r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. März 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger selbst hat mit Schreiben vom 26.4.2011, das am 2.5.2011 beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) und von dort weitergeleitet am 11.5.2011 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen ist, sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 31.3.2011 eingelegt. Mit Schreiben vom 30.6.2011, eingegangen beim BSG am 4.7.2011, macht er weitere Ausführungen.

2

Das Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig; es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger konnte die Beschwerde, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und im Schreiben des Berichterstatters vom 17.5.2011 ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

3

Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Loytved
Kruschinsky
Dr. Knörr

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