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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.04.2011, Az.: B 11 AL 11/11 B
Sozialgerichte müssen mangels Bindungswirkung arbeitsgerichtlicher Entscheidungen für das sozialgerichtliche Verfahren von Amts wegen vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers prüfen; Prüfung vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers durch die Sozialgerichte von Amts wegen mangels Bindungswirkung arbeitsgerichtlicher Entscheidungen für das sozialgerichtliche Verfahren; Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; Prüfung einer verhaltensbedingten Kündigung durch die Sozialgerichte
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 16477
Aktenzeichen: B 11 AL 11/11 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Saarland - 23.11.2010 - AZ: L 6 AL 4/10

SG Saarland - 16.12.2009 - AZ: S 12 AL 872/08

Fundstellen:

ZAP 2011, 775-776

ZAP EN-Nr. 502/2011

BSG, 27.04.2011 - B 11 AL 11/11 B

Redaktioneller Leitsatz:

Die Sozialgerichte müssen mangels einer Bindungswirkung arbeitsgerichtlicher Entscheidungen und arbeitsgerichtlicher Vergleiche für das sozialgerichtliche Verfahren selbst von Amts wegen prüfen, ob der Arbeitnehmer durch ein vertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung mit der Folge des Eintritts einer Sperrzeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld gegeben hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 11/11 B

L 6 AL 4/10 (LSG für das Saarland)

S 12 AL 872/08 (SG für das Saarland)

............................................ ,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ......................................,

g e g e n

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. April 2011 durch die Vizepräsidentin Dr. Wetzel-Steinwedel sowie die Richter Dr. Leitherer und Dr. Fichte

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 23. November 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin G beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil des Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Dem Kläger steht Prozesskostenhilfe nicht zu, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung).

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt.

3

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand der Rechtsprechung und gegebenenfalls des Schrifttums nicht ohne weiteres zu beantworten ist; außerdem ist der Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen genügt die vom Kläger vorgelegte Beschwerdebegründung nicht.

4

Zweifelhaft ist schon, ob die Beschwerdebegründung die unmissverständliche Formulierung einer Rechtsfrage enthält, der über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommen und die in einem Revisionsverfahren mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden könnte (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7; Beschlüsse des Senats vom 17.8.2009, B 11 AL 192/08 B, und vom 21.9.2010, B 11 AL 55/10 B). Denn die Fragestellung auf Seite 5 der Begründungsschrift vom 30.12.2010 ist auf die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles ausgerichtet und sie lässt über eine lediglich inhaltliche Kritik an der Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) hinaus nicht konkret erkennen, inwiefern es sich um eine die Rechtsanwendung betreffende, also mit den Mitteln juristischer Methodik zu beantwortende Frage (vgl Lüdtke, SGG, 3. Aufl 2009, § 160 RdNr 8 mwN) handeln soll. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Frage unter Berücksichtigung der Ausführungen des LSG, das von der Wirksamkeit der ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung ausgegangen ist (vgl insbesondere Seite 19 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils), überhaupt stellt.

5

Unabhängig davon fehlt es jedenfalls an geeigneten Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und zur Klärungsfähigkeit der formulierten Frage. Der Beschwerdeführer äußert sich weder näher zu den vom LSG herangezogenen Rechtsgrundlagen (insbesondere §§ 144 und 147 Sozialgesetzbuch Drittes Buch) noch stellt er den relevanten Sachverhalt in einer Weise dar, die es dem Bundessozialgericht (BSG) ermöglicht, allein aufgrund des Vorbringens der Beschwerdebegründung zu beurteilen, ob die Revision zuzulassen ist (vgl ua BSG SozR 1500 § 160a Nr 62). Das Vorbringen, die Frage sei weder vom BSG noch von den Tatsachengerichten entschieden und sie sei entscheidungserheblich, weil dem Kläger die mit der Klage verfolgten Ansprüche für den Fall der Verneinung eines Verschuldens zustünden, ist unsubstanziiert und damit im Ergebnis unzureichend. Hätte sich der Beschwerdeführer mit der bereits vom LSG zitierten Rechtsprechung des BSG näher auseinandergesetzt, hätte er hieraus entnehmen können, dass gerade mangels einer Bindungswirkung arbeitsgerichtlicher Entscheidungen und arbeitsgerichtlicher Vergleiche für das sozialgerichtliche Verfahren die Sozialgerichte selbst von Amts wegen prüfen müssen, ob der Arbeitnehmer durch ein vertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung gegeben hat (vgl ua BSG Urteil vom 6.3.2003 - B 11 AL 69/02 R - BSGE 91, 18 = SozR 4-4300 § 144 Nr 2 mwN).

6

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

7

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen. Die unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1, § 169 SGG).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dr. Wetzel-Steinwedel
Dr. Leitherer
Dr. Fichte

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