Bundessozialgericht
Urt. v. 13.12.2005, Az.: B 1 KR 6/05 R
Kostenübernahme für in der Ukraine erfolgte Behandlungsmaßnahmen; Ausreichen eines gegenüber dem Stammversicherten ergangenen Widerspruchsbescheids als Ersatz für das gegenüber dem Familienangehörigen erforderliche Vorverfahren; Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie; Einbeziehung sukzessive ergangener Bescheide in einen Rechtsstreit; Entbehrlichkeit einer speziellen Verordnung der Auslandsbehandlung durch einen deutschen Arzt; Anerkennungsmaßstab des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse; Wissenschaftlichkeit der Methode Kozijavkin; Voraussetzung der nur im Ausland bestehenden Behandlungsmöglichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 13.12.2005
- Aktenzeichen
- B 1 KR 6/05 R
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 32035
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Hinweis
Parallelentscheidung zum Urteil: BSG - 13.12.2005 - AZ: B 1 KR 21/04 R