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Bundessozialgericht
Urt. v. 13.12.2005, Az.: B 1 KR 6/05 R

Kostenübernahme für in der Ukraine erfolgte Behandlungsmaßnahmen; Ausreichen eines gegenüber dem Stammversicherten ergangenen Widerspruchsbescheids als Ersatz für das gegenüber dem Familienangehörigen erforderliche Vorverfahren; Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie; Einbeziehung sukzessive ergangener Bescheide in einen Rechtsstreit; Entbehrlichkeit einer speziellen Verordnung der Auslandsbehandlung durch einen deutschen Arzt; Anerkennungsmaßstab des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse; Wissenschaftlichkeit der Methode Kozijavkin; Voraussetzung der nur im Ausland bestehenden Behandlungsmöglichkeit

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
13.12.2005
Aktenzeichen
B 1 KR 6/05 R
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 32035
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Hinweis

Parallelentscheidung zum Urteil: BSG - 13.12.2005 - AZ: B 1 KR 21/04 R