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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.09.1999, Az.: B 6 KA 33/99 B

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Voraussetzungen für eine hinreichende Darlegung der Zulassungsgründe

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
29.09.1999
Aktenzeichen
B 6 KA 33/99 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 28155
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Rheinland-Pfalz - 18.03.1999

In dem Rechtsstreit hat
der 6. Senat des Bundessozialgerichts
am 29. September 1999
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Engelmann
die Richter Dr. Wenner und Dr. Clemens sowie
die ehrenamtlichen Richter Dr. Merz und Schmeinck
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. März 1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der im August 1933 geborene Kläger erhielt nach krankheitsbedingter Ausbildungsverzögerung und zwischenzeitlicher Tätigkeit in der Pharmaindustrie die Approbation als Arzt (1971). Nach verschiedenen ärztlichen Tätigkeiten und Erlangung der Zusatzbezeichnungen "Naturheilverfahren" (September 1987) und "Badearzt oder Kurarzt" (Februar 1989) ließ er sich 1990 nieder und beantragte die Zulassung zur kassen- bzw vertragsärztlichen Versorgung. Dies wurde ihm wegen der Überschreitung des 55. Lebensjahres versagt; ein Härtefall liege nicht vor. Mit seinen Rechtsbehelfen ist er in den Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) macht er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz<SGG>).

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, denn ihre Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Sie ist aber unbegründet.

3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtsfrage, die klärungsbedürftig und in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Die Voraussetzung der Klärungsbedürftigkeit ist aber bei den vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen nicht erfüllt.

4

Der Kläger wirft die Frage auf, ob bzw inwieweit der Gesetzgeber im Hinblick auf das Grundrecht des Art 12 Abs 1 GrundgesetzÄrzte ab Vollendung des 55. Lebensjahres ohne Ansehung des Fachgebiets von der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ausschließen darf. Er ist der Ansicht, daß dies (weiterer) Klärung bedürfe. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) liege dazu noch nicht vor, dort sei aber ein Verfassungsbeschwerdeverfahren anhängig. Das Bundessozialgericht (BSG) habe sich in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Altersgrenze nicht mit der hier betroffenen hausärztlichen Versorgung befaßt und das Verhältnis der Altersgrenze zur Bedarfsplanung nicht geklärt, insbesondere nicht, inwieweit für die Frage einer unbilligen Härte Bedarfsgesichtspunkte eine Rolle spielen könnten.

5

Zur Beantwortung dieser Fragen bedarf es indessen keines Revisionsverfahrens. Die Antworten sind auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung nicht zweifelhaft (vgl hierzu Senatsbeschluß BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 8 S 34; ebenso zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; SozR aaO § 160a Nr 21 S 38).

6

Der Hinweis des Klägers, zur Frage der Verfassungsmäßigkeit sei beim BVerfG eine Verfassungsbeschwerde anhängig, über die noch nicht entschieden sei, vermag eine Klärungsbedürftigkeit nicht zu begründen (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 160 RdNr 8a). Die revisionsgerichtliche Klärungsbedürftigkeit verfassungsrechtlicher Fragen entfällt nicht erst durch eine Entscheidung des BVerfG, vielmehr grundsätzlich schon mit der Klärung durch das Revisionsgericht. Diese ist hier erfolgt. Das BSG hat § 98 Abs 2 Nr 12 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch und § 25 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) als verfassungsgemäß angesehen (siehe Senatsurteile BSGE 73, 223, 227 ff = SozR 3-5520 § 25 Nr 1 S 5 ff; SozR 3-2500 § 98 Nr 3 S 3 f; Urteil vom 21. Juni 1995 - 6 RKa 44/94 - USK 95 115 S 612; BSGE 80, 9, 11 ff = SozR 3-2500 § 98 Nr 4 S 10 ff). Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte, die in der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht erörtert worden sind und geeignet sein könnten, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen, hat weder der Kläger geltend gemacht, noch sind sie erkennbar.

7

Die Notwendigkeit einer erneuten Entscheidung des BSG ergibt sich insbesondere nicht daraus, daß die bisherigen Urteile des Senats sich nur mit Fachärzten und Zahnärzten befaßt haben, im vorliegenden Fall aber der hausärztliche Bereich und ein hausärztlich tätiger Arzt betroffen sind. Die Ausführungen in den genannten Senatsurteilen sind allgemein gehalten. Im hausärztlichen Bereich liegen keine Besonderheiten vor, die eine abweichende Beurteilung gebieten könnten. Erfolglos sind die vom Kläger angeführten Gesichtspunkte, die hausärztliche Versorgung sei besonders zu fördern und die Zahl der zulassungsbereiten hausärztlich tätigen Ärzte sei so klein, daß eine Altersgrenze bei ihnen nicht erforderlich sei. Dem Gebot der Förderung der hausärztlichen Versorgung kommt kein höherer Rang als den Regelungen über die Altersgrenze zu. Soweit der Kläger geltend macht, daß von der Gruppe der hausärztlich tätigen Ärzte keine konkreten Gefahren für die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens ausgingen, ist entscheidend, daß der Gesetzgeber die Altersgrenze generalisierend und schematisierend einheitlich für alle Arztgruppen einführen durfte (zur Befugnis des Gesetzgebers zu generalisierenden Regelungen vgl zB Senatsurteil vom 28. April 1999 - B 6 KA 60/98 R - mwN).

8

Auch der generelle Einwand des Klägers, daß sich die schematisch für alle Bereiche geltende 55-Jahres-Altersgrenze jedenfalls ab Einführung der Bedarfsplanung im Jahre 1993 als unverhältnismäßig darstelle, macht die Vereinbarkeit des § 25 Satz 1 Ärzte-ZV mit dem Grundgesetz nicht erneut klärungsbedürftig. Der Senat hat das Zusammenwirken von Ausgabenbegrenzung, Bedarfsplanung und Altersgrenzen (ab dem 55. Lebensjahr sowie mit Vollendung des 68. Lebensjahres) als sich gegenseitig ergänzendes Gesamtsystem anerkannt und gebilligt (vgl BSGE 83, 135, 141 f = SozR 3-2500 § 98 Nr 5 <vorgesehen>). Vor diesem Hintergrund läßt sich kein Ansatzpunkt dafür erkennen, daß der Gesetzgeber verpflichtet sein könnte, über 55-Jährige ausnahmsweise in unterversorgten Bereichen zuzulassen. Nach dem Gesamtkonzept ist hierfür die Zulassung jüngerer Ärzte - im Falle nur partieller Unterversorgung im Wege sog Sonderbedarfs-Zulassungen - vorgesehen.

9

Ebensowenig klärungsbedürftig ist die Frage, ob bzw in welchen Fällen eine unbillige Härte iS des § 25 Satz 2 Ärzte-ZV anzunehmen ist. Mit der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals hat sich der Senat bereits mehrfach befaßt. Er hat als Härteausnahmefälle zum einen diejenigen Ärzte genannt, die aus wirtschaftlichen Gründen auf die Berufsausübung als Vertrags(zahn)arzt zwingend angewiesen sind (BSGE 73, 223, 233 = SozR 3-5520 § 25 Nr 1 S 11/12; BSGE 80, 9, 19 = SozR 3-2500 § 98 Nr 4 S 18/19), und zum anderen diejenigen, die ihre Zulassung unfreiwillig - zB wegen Krankheit - aufgeben mußten und später nach Wegfall dieser Gründe die 55-Jahres-Altersgrenze überschritten haben (BSG SozR 3-2500 § 98 Nr 3 S 6; Urteil vom 21. Juni 1995 - 6 RKa 44/94 - USK 95 115 S 613). Ob insoweit auch andere Fallkonstellationen von Bedeutung sein können, bedarf derzeit keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Jedenfalls ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht erkennbar, daß eine Ausnahme zB in Fällen eines Bedarfs an naturheilkundlicher Behandlung anerkannt werden müßte. Der Senat hat ausdrücklich klargestellt, daß eine Ausnahme von der Regelung des § 25 Satz 1 Ärzte-ZV nicht mit der Begründung gewährt werden kann, die Zulassung sei zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erforderlich (BSGE 73, 223, 233 = SozR 3-5520 § 25 Nr 1 S 12). Wie dort ausgeführt wird, sind insoweit die Regelungen des § 25 Satz 2 Ärzte-ZV und des § 31 Abs 9 Satz 2 Ärzte-ZV (Ermächtigung aus Sicherstellungsgründen) verschieden (BSG aaO). Dieser Unterschied würde unterlaufen werden, wenn dem Kläger wegen seiner naturheilkundlichen Qualifikation trotz Vollendung des 55. Lebensjahres unter Bedarfsgesichtspunkten eine Zulassung erteilt würde.

10

Nach alledem ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet und mit der Kostenfolge entsprechend § 193 Abs 1 und 4 SGG zurückzuweisen.