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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.01.1999, Az.: B 12 KR 56/98 B

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Unterlassen der Benennung des gerügten Verfahrensmangels in der Beschwerdebegründung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
27.01.1999
Aktenzeichen
B 12 KR 56/98 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 28127
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Bayern - 26.03.1998 - AZ: L 4 Kr 21/97

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat
am 27. Januar 1999
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Peters,
den Richter Balzer und die Richterin Harbeck
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. März 1998 - Az L 4 Kr 21/97 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes erhoben. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen, das Landessozialgericht (LSG) die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht der Kläger Verfahrensmängel geltend.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 160a Abs 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist in der Beschwerdebegründung der Verfahrensmangel zu bezeichnen. Das ist in der Beschwerdebegründung nicht geschehen. Der Kläger rügt einmal, das LSG hätte bei richtiger Feststellung des Sachverhalts zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die von der Beklagten erklärte Aufhebung eines Bescheides in Wirklichkeit unter einer Bedingung erfolgt und damit unzulässig gewesen sei. Damit rügt der Kläger keinen Mangel des Verfahrens des LSG, sondern eine nach seiner Ansicht unrichtige Sachentscheidung des LSG. Der Kläger rügt weiter, das LSG habe nicht alle seine Anträge beschieden. Nach seinem eigenen Vortrag stimmt aber der im Tatbestand des Urteils niedergelegte Antrag mit dem protokollierten Antrag überein. Ein Antrag auf Berichtigung des Protokolls wird vom Kläger nicht behauptet. Die Verfahrensrüge gegen die Kostenentscheidung ist unzulässig. Nachdem gegen die Entscheidung des LSG in der Hauptsache kein Revisionszulassungsgrund dargelegt wird, ist sie eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung, die nicht zur Zulassung der Revision führen kann (BSG SozR 1500 § 160 Nr 54). Dies gilt auch für Kosten, die nach § 192 SGG auferlegt worden sind (BSG Beschluß vom 24. Juni 1993 - 6 BKa 27/92 -).

3

Die demnach unzulässige Beschwerde hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter verworfen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.