Bundessozialgericht
Urt. v. 23.01.1997, Az.: 7 RAr 102/95
Rechtsmittelführer; Prozeßkostenhilfegesuch; Berufungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Nachprüfung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.01.1997
- Aktenzeichen
- 7 RAr 102/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 11805
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Heilbronn 27.01.1994 - S 8 Ar 1198/93
- LSG Stuttgart 20.03.1995 - L 3 Ar 1223/94
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1998, 42 (amtl. Leitsatz)
- NZS 1997, 543-544 (Volltext mit amtl. LS)
- NZS 1997, V Heft 7 (Kurzinformation)
- SGb 1997, 372 (Kurzinformation)
- SGb 1998, 182-184 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- SozSich 1997, 394-395
Amtlicher Leitsatz
1. Einem Rechtsmittelführer, der die Einlegung der Berufung bis zur Entscheidung über sein Prozeßkostenhilfegesuch zurückstellt und deswegen die Berufungsfrist versäumt, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mit der Begründung verweigert werden, der Einschaltung eines Rechtsanwalts habe es für die Berufungseinlegung nicht bedurft.
2. Die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unabhängig davon, ob sie in der mit der Revision angefochtenen Entscheidung selbst oder in einem dieser Entscheidung vorausgegangenen Beschluß erfolgt ist.