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Bundessozialgericht
Urt. v. 26.06.1996, Az.: 12 RK 8/95

Krankenversicherung der Rentner; Vorversicherungszeiten; Versicherungspflichtgrenze; Beitragszuschuß des Arbeitgebers

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
26.06.1996
Aktenzeichen
12 RK 8/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 11755
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Augsburg 08.03.1995 - S 6 Kr 7/94

Fundstellen

  • BSGE 78, 297 - 315
  • NZS 1996, 620-627 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1997, 168-175 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • SozSich 1997, 117

Amtlicher Leitsatz

Es ist nicht verfassungswidrig, daß seit 1993 von der Krankenversicherung der Rentner ausgeschlossen ist, wer die Vorversicherungszeiten nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung und solchen Zeiten einer freiwilligen Versicherung erfüllt, in denen er als Beschäftigter die Versicherungspflichtgrenze überschritten und Anspruch auf den Beitragszuschuß des Arbeitgebers hatte.

Gründe

1

I. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seiner Versicherungspflicht in Krankenversicherung der Rentner (KVdR).

2

Der am 14. März 1930 geborene Kläger nahm im April 1944 eine Erwerbstätigkeit auf. Er war zunächst im Einzelhandelsgeschaft seiner Eltern und von 1966 bis zum Dezember 1971 im eigenen Einzelhandelsgeschäft als Selbständiger tätig. Von Mai 1972 bis zum März 1994 war er als abhängig Beschäftigter erwerbstätig. Bis Mai 1971 war er privat gegen Krankheit versichert. Seit dem 1. Juni 1971 ist er Mitglied der beklagten Ersatzkasse und war bis Juli 1993 insgesamt 16 Jahre pflichtversichert.

3

In der Rentenversicherung sind für die Zeit von April 1944 bis zum 31. März 1948 und vom 1. Mai 1972 bis 31. März 1994 Pflichtbeiträge entrichtet worden. Für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis 30. April 1972 hat der Kläger freiwillige Beiträge nachentrichtet. Die beigeladene Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bewilligte ihm Altersrente ab April 1994 (Bescheid vom 20. Januar 1994).

4

Als der Kläger im Juli 1993 einen Rentenantrag gestellt hatte, lehnte die beklagte Ersatzkasse die Versicherung des Klägers in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) mit Bescheid vom 20. Juli 1993 und Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 1993 ab, weil in der Vorversicherungszeit keine ausreichende Pflichtversicherung bestanden habe. Der Kläger blieb freiwilliges Mitglied der Beklagten. Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) von der Beklagten eine Vergleichsberechnung zur Beitragshöhe bei einer Mitgliedschaft des Klägers in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und bei einer freiwilligen Mitgliedschaft erstellen lassen. Die beitragspflichtigen Einnahmen setzten sich aus der Rente von 2.095 DM, aus Versorgungsbezügen von 209 DM und - für die freiwillige Versicherung - Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von 1.500 DM zusammen. Bei einer Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) hätte sich ein vom Kläger zu tragender Beitrag von 154,50 DM ergeben. Bei der freiwilligen Mitgliedschaft verblieb nach Abzug des Beitragszuschusses des Rentenversicherungsträgers noch eine Beitragsbelastung von 348,62 DM. Die monatliche Mehrbelastung aufgrund der freiwilligen Mitgliedschaft betrug 195,12 DM.

5

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 8. März 1995). Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für die Aufnahme in die KVdR. Die Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) sei nicht verfassungswidrig.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die Sprungrevision des Klägers. Er rügt eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG), soweit er nicht in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) aufgenommen worden sei und deshalb als freiwillig Versicherter höhere Beiträge zahlen müsse.

7

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG vom 8. März 1995 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. August 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 1993 zu verpflichten, ihn seit Rentenbeginn in die Krankenversicherung der Rentner aufzunehmen.

8

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält den Ausschluß des Klägers von der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) für eindeutig.

10

Die Beigeladene hat sich in der Sache nicht geäußert.

11

Der Senat hat unter dem 18. Januar 1996 Auskünfte von Spitzenverbänden der Krankenkassen und vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) eingeholt. Folgende Antworten sind eingegangen: Des AOK-Bundesverbandes vom 20. März 1996, des IKK-Bundesverbandes vom 28. März 1996, des Bundesverbandes der Betriebskrankenkassen vom 3. April 1996, des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen e.V. vom 23. April 1996, des AEV-Arbeiter-Ersatzkassenverbandes e.v.. vom 23. April 1996 und des Verband deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) vom 25. März 1996. II.

12

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig.

13

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, seit Rentenbeginn als versicherungspflichtiges Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zuzugehören. Sein Ausschluß von der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Rechts der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) (dazu unten III) nach dem seit dem 1. Januar 1993 geltenden Recht einfachrechtlich begründet (dazu unten IV) und auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (dazu unten V).

14

II.

1. Durch das Gesetz über Krankenversicherung der Rentner (KVdR) vom 12. Juni 1956 (BGBl I 500) wurden Rentner vom 1. August 1956 an in die KV nach der Reichsversicherungsordnung (RVO) einbezogen. Dieses geschah durch eine Erweiterung des § 165 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) um die Nrn 3 und 4 durch Art 1 Nr 1 Buchst a des KVdRG. Nach Maßgabe der Nr 3 hing die Versicherungspflicht bei Bezug einer Invalidenrente aus der RV der Arbeiter oder eines Ruhegeldes aus der RV der Angestellten davon ab, daß die Betreffenden während der letzten fünf Jahre vor Stellung des Antrags auf Rente oder Ruhegeld mindestens 52 Wochen bei einem Träger der gesetzlichen KV versichert waren (Nr 4 betraf die Hinterbliebenenrentner). Der Gesetzgeber folgte damit im wesentlichen dem Entwurf der Bundesregierung (BT-Drucks II/1234) und dem Bericht des BT-Ausschusses für Sozialpolitik (zu BT-Drucks II/2256). Er entschied sich im Gegensatz zu Vorstellungen, die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) als Angelegenheit der RV anzusehen, für ihre Einbeziehung in die allgemeine KV. Dabei wurde in Kauf genommen, daß in Zukunft die Beiträge der im Arbeitsleben stehenden Versicherten zum Teil für die Versicherung der Rentner verwendet würden. Der Grundsatz der Solidarität lasse es aber nicht zu, daß auch solche Rentner in die Versichertengemeinschaft einbezogen würden, die während ihres Arbeitslebens niemals Leistungen für die Gemeinschaft erbracht hätten. Deshalb wurde die Vorversicherungszeit eingeführt. Vorschläge, von ihr abzusehen, fanden ebensowenig eine Mehrheit wie Anträge, eine Vorversicherungszeit der Pflichtversicherung zu verlangen (vgl außer dem Ausschuß-Bericht auch den Stenographischen Bericht der 141. Sitzung des Deutschen BT - 2. Wahlperiode - vom 19. April 1956 S 7277 f mit Anlagen 4 und 5 auf S 7348 f). Rentner ohne die erforderliche Vorversicherung konnten nach Maßgabe des § 176 Abs 1 Nr 4 Reichsversicherungsordnung (RVO) idF des Art 1 Nr 4 Buchst a des KVdRG der Versicherung freiwillig beitreten, früher versicherte Rentner, die nach neuem Recht nicht zu den Versicherungspflichtigen gehörten, die Versicherung freiwillig fortsetzen (Art 2 § 8 Abs 1 KVdRG). An der Aufbringung der Mittel wurden die versicherungspflichtigen Rentner selbst nicht beteiligt. Jedoch leisteten die Träger der RV zu den Aufwendungen Beiträge (§ 381 Abs 2, § 385 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) idF des Art 1 Nr 25 Buchst b und Nr 27 KVdRG). Rentner, die der Versicherung freiwillig angehörten, hatten demgegenüber Beiträge zu entrichten, erhielten jedoch nach Maßgabe des § 381 Abs 4 S 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) idF des Art 1 Nr 25 Buchst d KVdRG einen Beitragszuschuß vom RV-Träger.

15

2. Durch Art 1 Nr 1 Buchst a FinÄndG 1967 vom 21. Dezember 1967 (BGBl I 1259) erhielt § 165 Abs 1 Nr 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) eine neue Fassung. Darin war das Erfordernis einer Vorversicherungszeit nicht mehr enthalten, so daß alle Rentner versicherungspflichtig wurden (zu Ausnahmen bei Höherversicherungsrenten BSGE 42, 232 = SozR 2200 § 381 Nr 11 und bei Artikel-Renten BSGE 72, 85 [BSG 09.02.1993 - 12 RK 58/92] = SozR 3-2500 § 228 Nr 1). Die Rentner mußten jedoch nunmehr einen Beitrag in Höhe von 2 vH ihrer Rente entrichten (§ 381 Reichsversicherungsordnung (RVO) idF des Art 1 Nr 14 Buchst a FinÄndG 1967). Diese Beitragspflicht wurde aber schon von 1970 an wieder abgeschafft (Gesetz vom 14. April 1970, BGBl I 337). Die in den Jahren 1968 und 1969 von den Rentnern entrichteten Beiträge wurden sogar erstattet (Beiträge-Rückzahlungsgesetz vom 15. März 1972, BGBl I 433), so daß weiterhin nur die RV-Träger zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) beitrugen.

16

3. Durch Art 1 Nr 1 Buchst a Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz (KVKG) vom 27. Juni 1977 (BGBl I 1069) wurde in § 165 Abs 1 Nr 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) mit Wirkung vom 1. Juli 1977 erneut eine Vorversicherungszeit eingeführt. Nach § 165 Abs 1 Nr 3 Buchst a Reichsversicherungsordnung (RVO) nF war erforderlich, daß der Rentner von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, frühestens jedoch seit dem 1. Januar 1950, bis zur Stellung des Rentenantrags die Hälfte der Zeit Mitglied eines Trägers der gesetzlichen KV war ("Halbbelegung"). Anders als nach der früheren Regelung zur Vorversicherungszeit (oben 1) wurden dabei auch Zeiten der Ehe mit einem Mitglied berücksichtigt. Es sei davon auszugehen, daß für den selbst nicht erwerbstätigen Ehegatten Anspruch auf Familienhilfe bestanden habe (Bericht des BT-Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung BT-Drucks 8/338 S 60 zu § 165). Nach der Übergangsregelung in Art 2 § 1 Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz (KVKG) galten Rentner, die bisher versichert waren oder die bis zum 30. Juni 1978 den Rentenantrag stellten, als versichert iS der Neuregelung; bei ihnen wurde also eine Vorversicherungszeit nicht verlangt. Zur Begründung für das Erfordernis einer Vorversicherungszeit wurde wie im Jahre 1956 (oben 1) angeführt, daß nur solche Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert werden könnten, die auch während ihres Erwerbslebens am Solidarausgleich ausreichend beteiligt gewesen seien (vgl den Regierungsentwurf BT-Drucks 8/166 S 24 zu § 165 Reichsversicherungsordnung (RVO) und den Ausschußbericht aaO). Wenn Rentner die Vorversicherungszeit verfehlten, konnten sie der Versicherung nach Maßgabe des § 176 Abs 1 S 1 Nr 9, S 4 Reichsversicherungsordnung (RVO) idF des Art 1 Nr 3 Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz (KVKG) freiwillig beitreten. Sie hatten Beiträge zu entrichten, die bei den Pflichtkassen nach § 180 Abs 4 Reichsversicherungsordnung (RVO) idF des Art 1 Nr 5 KVKG, bei den ErsKn nach der Satzung bemessen wurden, erhielten jedoch vom RV-Träger einen Beitragszuschuß. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einführung der Vorversicherungszeit hat der Senat in Urteilen vom 16. Februar 1983 nicht geteilt (vgl BSGE 54, 293 [BSG 16.02.1983 - 12 RK 79/80] = SozR 2200 § 165 Nr 69). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Regelung mit Urteil vom 16. Juli 1985 für vereinbar mit dem GG erklärt (vgl BVerfGE 69, 272 = SozR 2200 § 165 Nr 81, ergänzt durch Beschluß vom 25. März 1986 in BVerfGE 72, 84 = SozR 2200 § 165 Nr 87).

17

4. Von 1983 an wurde die bisherige Pauschalzahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) aus der RV von einer individuellen Beitragserhebung abgelöst und auch den versicherungspflichtigen Rentnern eine Beitragslast auferlegt. Nach Maßgabe des § 180 Abs 5, 8 Reichsversicherungsordnung (RVO) idF des Art 2 Nr 2 Buchst c RAG 1982 vom 1. Dezember 1981 (BGBl I 1205) gehörten bei diesen Rentnern zum Grundlohn, von dem die Beiträge zu erheben waren, Renten, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen (zur Begründung vgl den Regierungsentwurf BT-Drucks 9/458 S 29/30 und S 33 bis 35 zu § 180 Abs 5 bis 8 sowie den Bericht des BT-Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung BT-Drucks 9/884 S 56/57 und S 58/59 zu § 180). Der Rentner hatte aus der Rente den vollen Beitrag zu tragen, erhielt jedoch einen Beitragszuschuß des RV-Trägers. Der Zuschuß hatte anfangs die Höhe des vollen Beitrags aus der Rente. Vom 1. Juli 1983 an wurde er stufenweise zugleich mit den jährlichen Rentenanpassungen abgeschmolzen, bis er vom 1. Juli 1987 an nur noch die Hälfte des Beitrags auf die Rente betrug (§ 1304e Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 83e Abs 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) idF des Art 19 Nr 38 bzw des Art 20 Nr 15 HBegleitG 1983 vom 20. Dezember 1982, BGBl I 1857, sowie spätere Änderungen). Der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) wurden neben Arbeitseinkommen ab Januar 1983 beitragspflichtig, jedoch bei versicherungspflichtigen Rentnern nur nach dem halben Beitragssatz (§ 385 Abs 2a idF des Art 2 Nr 13 Buchst c RAG 1982), weil auch Arbeitnehmer nur die Hälfte der Beiträge aus ihrem Arbeitsentgelt tragen (so die Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks 9/458 S 36 zu § 385 Buchst c). Die KKn erhielten also aus diesen Bezügen nur einen halben Beitrag. Die Regelung galt nach § 514 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) entsprechend bei versicherungspflichtigen Rentnern, die Mitglieder von ErsKn waren.

18

Bei freiwillig versicherten Rentnern unterwarf das Gesetz nach Maßgabe des § 180 Abs 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) idF des Art 2 Nr 2 Buchst c RAG 1982 nur diejenigen Einnahmearten der Beitragspflicht, die nach § 180 Abs 5 Reichsversicherungsordnung (RVO) auch bei den versicherungspflichtigen Rentnern beitragspflichtig waren. Gegen diese Beschränkung hatte im Gesetzgebungsverfahren der BR Bedenken erhoben, weil diese Bevorzugung gegenüber allen übrigen freiwillig Versicherten nicht gerechtfertigt sei (BT-Drucks 9/458 S 51 zu § 180 Abs 7). Die Bundesregierung hatte jedoch die Gleichbehandlung bei den Einnahmearten verteidigt und angeführt, dem Unterschied zwischen versicherungspflichtigen und freiwillig versicherten Rentnern werde dadurch Rechnung getragen, daß bei den freiwillig versicherten Rentnern wie bei sonstigen freiwillig Versicherten Beiträge nach dem vollen Beitragssatz erhoben würden (BT-Drucks 9/458 S 55 zu § 180 Abs 7). § 180 Abs 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) galt allerdings nur bei Pflichtkassen, nicht bei ErsKn (BSGE 60, 128 = SozR 2200 § 180 Nr 31; BSG SozR 2200 § 180 Nr 32). Verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Beitragserhebung von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen ist der Senat im Urteil vom 18. Dezember 1984 (BSGE 58, 1 [BSG 18.12.1984 - 12 RK 11/84] = SozR 2200 § 180 Nr 23) nicht gefolgt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sie mit Beschluß vom 6. Dezember 1988 für unbegründet erklärt (BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr 46).

19

5. Das Gesundheits-Reformgesetz (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477) änderte die Voraussetzungen für den Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erneut. Anstelle der bisherigen Halbbelegung des Erwerbslebens wurde die Neun-Zehntel-Belegung der zweiten Hälfte des Erwerbslebens verlangt, was häufig eine Erschwerung bedeutete (zur Begründung BT-Drucks 11/2237 S 159 zu § 5 aE). § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V idF des Art 1 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) lautete:

20

"(1) Versicherungspflichtig sind

21

...

22

11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren."

23

Neben der Familienversicherung nach § 10 in der Zeit seit 1989 steht nach Maßgabe des § 5 Abs 2 S 1 SGB V der nach Abs 1 Nr 11 erforderlichen Mitgliedszeit bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich. Aus Gründen des Vertrauensschutzes (vgl BT-Drucks 11/2237 S 270, damals zu Art 53 Abs 1, 2) wurde in Art 56 Abs 1 bis 3 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) die bisherige Regelung noch wie folgt beibehalten:

24

"(1) Personen, die bis zum 31. Dezember 1993 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen und die Voraussetzungen für den Bezug der Rente, nicht jedoch die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, werden versichert, wenn sie oder die Person, aus deren Versicherung sie ihren Rentenanspruch ableiten, seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, jedoch frühestens seit dem 1. Januar 1950, bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens die Hälfte der Zeit Mitglied einer Krankenkasse oder mit einem Mitglied verheiratet und nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig waren. Erfüllen sie die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente nicht, gelten sie bis zu dem Tag als Mitglieder, an dem der Rentenantrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Rentenantrags unanfechtbar wird.

25

(2) Wer am 31. Dezember 1988 auf Grund des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist oder wegen Beantragung einer Rente als Mitglied gilt, bleibt für die Dauer des Bezugs dieser Rente oder bis zu dem Tag, an dem der Rentenantrag zurückgezogen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird, auch dann versicherungspflichtig, wenn er die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllt.

26

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 Versicherten gelten als versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch; § 6 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für die nach Absatz 2 Versicherten."

27

Bei versicherungspflichtigen Rentnern wurden die Beschränkung auf bestimmte Arten von beitragspflichtigen Einnahmen (Renten, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen) und die Regelungen zur Beitragslast aus dem bisherigen Recht übernommen (vgl § 237, § 248 Abs 1, § 250 Abs 1 Nr 1 SGB V iVm § 1304e Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 83e AVG; ab 1992 Halbierung der Beitragslast aus der Rente nach § 249a SGB V mit Entfallen eines Zuschusses in § 106 SGB VI für diesen Personenkreis). Jedoch wurde der Beitragssatz aus der Rente, der bis zum 30. Juni 1989 auf 11,8 vH festgeschrieben war (§ 381 Abs 2a RVO, Art 79 Abs 2 GRG), nunmehr auf den durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz angehoben und dynamisiert (§ 247 SGB V; zur Begründung BT-Drucks 11/2237 S 226, damals zu § 256); er betrug in den alten Bundesländern vom 1. Juli 1989 an 12,9 vH, änderte sich dann jeweils zur Jahresmitte und beträgt seit dem 1. Juli 1995 13,2 vH. Im übrigen konnten Rentner bei Verfehlen der Vorversicherungszeit nicht mehr ohne weiteres freiwillig beitreten, weil eine dem § 176 Abs 1 S 1 Nr 9 Reichsversicherungsordnung (RVO) entsprechende Regelung nicht übernommen wurde (zur Begründung BT-Drucks 11/2237 S 160/161 zu § 9); sie waren, sofern sie nicht eine bestehende freiwillige Mitgliedschaft aufrechterhalten konnten, auf die allgemeinen Beitrittsrechte des § 9 SGB V angewiesen. Soweit Rentner freiwillige Mitglieder waren, entfiel die Beschränkung der beitragspflichtigen Einnahmearten nach dem früheren § 180 Abs 7 RVO; die beitragspflichtigen Einnahmen richten sich nunmehr nach der für alle freiwillig Versicherten geltenden Regelung des § 240 SGB V. Gleichzeitig wurde jedoch in § 248 Abs 2 SGB V für freiwillig Versicherte mit Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen und einer Vorversicherungszeit ein Altersprivileg im Beitragssatz eingeführt (zur Begründung BT- Drucks 11/2237 S 226, damals zu § 257 Abs 2). § 248 SGB V lautete:

28

"(1) Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der zuständigen Krankenkasse. Gehört die Krankenkasse einem Landesverband an, gilt als Beitragssatz die Hälfte des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen im Landesverband. Der jeweils zum 1. Juli festgestellte Beitragssatz gilt für das folgende Kalenderjahr. Den durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen in einem Landesverband stellt die für den Landesverband zuständige Aufsichtsbehörde fest.

29

(2) Absatz 1 gilt auch für freiwillige Mitglieder nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres, wenn sie zu diesem Zeitpunkt versichert sind und seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied einer Krankenkasse oder mit einem Mitglied verheiratet und nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig waren."

30

6. Durch das GSG vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 2266) wurden die Zugangsvoraussetzungen zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erneut verschärft. Nach Maßgabe des § 5 Abs 1 Nr 11 Halbs 1 SGB V nF reichen als Vorversicherungszeiten nur noch Zeiten einer Pflichtversicherung oder einer Familienversicherung aufgrund einer Pflichtversicherung aus (zur Begründung der Entwurf BT-Drucks 12/3608 S 75/76 zu § 5 Abs 1 Nr 11). Die Vorschrift lautet nunmehr:

31

"(1)Versicherungspflichtig sind

32

...

33

11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums auf Grund einer Pflichtversicherung Mitglied oder auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 10 versichert waren; als Zeiten der Pflichtversicherung gelten auch Zeiten, in denen wegen des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus (§ 38 Nr. 2 des Sechsten Buches) eine freiwillige Versicherung bestanden hat".

34

Nach dem Entwurf sollten die neuen Anforderungen auch auf die Rentner angewandt werden, die Ende 1992 schon Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) waren (Bestandsrentner) oder es aufgrund einer Rentenantragstellung bis Ende 1993 wurden (Art 56 Abs 3 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) mit Begründung des Entwurfs BT-Drucks 12/3608 S 155, damals zu Art 23). Während der Beratungen im BT-Ausschuß für Gesundheit wurde jedoch von der Erfassung der Bestandsrentner abgesehen. Verfassungsrechtliche Bedenken, die vom Rechtsausschuß des BT und bei einer Anhörung von Sachverständigen gegen den Entwurf erhoben worden waren, teilte der BT-Ausschuß für Gesundheit nicht (Bericht des Ausschusses BT-Drucks 12/3937 S 4/5 unter III a). Art 56 Abs 3 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) erhielt folgende Fassung:

35

"(3) Für die nach Absatz 1 oder 2 Versicherten gelten die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als erfüllt, wenn die in Absatz 1 genannten Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung zustande gekommen sind; § 6 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für die nach Absatz 2 Versicherten."

36

Gleichzeitig wurde in Art 33 § 14 GSG klargestellt, daß die Bestandsrentner versicherungspflichtig blieben, auch wenn sie die neuen Anforderungen an eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht erfüllten. Bei freiwillig Versicherten wurde durch Art 1 Nr 138 GSG das Altersprivileg im Beitragssatz (Abs 2 des § 248 SGB V) gestrichen; es blieb nach Art 1 Nr 137 Buchst b GSG nur noch als Besitzstandsregelung in § 240 Abs 3a für diejenigen erhalten, die bis Ende 1992 das 65. Lebensjahr vollendet hatten (zur Begründung BT-Drucks 12/3608 S 115/116 zu § 240).

37

7. Durch Art 1 Nr 1 des 3. SGB V-ÄndG vom 10. Mai 1995 (BGBl I 678) wurde § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V rückwirkend zum 1. Januar 1993 (Art 8 Abs 3 des 3. SGB V-ÄndG) ergänzt. Dabei wurde in Halbs 2 die Gleichstellung von Zeiten der freiwilligen Versicherung mit Zeiten der Pflichtversicherung auf Bezieher von Überbrückungsgeld aus der Seemannskasse ausgedehnt. Ferner erhielten durch Art 1 Nrn 8 und 9 des 3. SGB V-ÄndG die §§ 247, 248 SGB V ab 1. Januar 1995 bzw ab 1. Januar 1996 (vgl Art 8 Abs 4, 5 des 3. SGB V-ÄndG) Neufassungen, mit denen bei den Einnahmen Versicherungspflichtiger von bisher teilweise geltenden kassenübergreifenden Beitragssätzen auf kassenindividuelle Beitragssätze übergegangen wird.

38

IV

Der Kläger ist als Rentenbezieher (seit April 1994) und aufgrund eigener früherer Mitgliedschaft in der gesetzlichen KV nicht nach § 5 Abs 1 Nr 11 Halbs 1 SGB V Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) geworden. Er war in der zweiten Hälfte der maßgebenden Rahmenfrist nicht zu neun Zehnteln in der gesetzlichen KV aufgrund einer Pflichtversicherung Mitglied. Die nach § 5 Abs 1 Nr 11 Halbs 1 SGB V maßgebende Rahmenfrist reichte bei ihm von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Jahre 1944 bis zur Stellung des Rentenantrags im Jahre 1993. Die zweite Hälfte dieses Zeitraums begann im Jahre 1969. Der erst seit 1971 in der gesetzlichen KV versicherte Kläger war nach den Feststellungen des SG insgesamt lediglich 16 Jahre aufgrund einer Pflichtversicherung Mitglied. Aufgrund der Ehe mit einem Mitglied anrechenbare Vorversicherungszeiten nach § 5 Abs 2 S 1 SGB V (und auch Art 56 Abs 1 S 1 GRG) hat das SG nicht festgestellt. Sie sind vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden, obwohl die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausdrücklich auf diese Vorschriften hingewiesen hatte. Daß der Kläger aufgrund seiner freiwilligen Mitgliedschaft seit Mai 1971 die Neun-Zehntel-Belegung mit Mitgliedschaftszeiten insgesamt (dh einschließlich der Zeit der freiwilligen Versicherung) erfüllt hat, begründet die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 11 Halbs 1 SGB V nF nicht.

39

Als Rentenbezieher und aufgrund eigener früherer Mitgliedschaft ist der Kläger auch nicht nach Art 56 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) geworden. Er hat zwar iS des Art 56 Abs 1 S 1 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) in der Rahmenfrist zwischen dem 1. Januar 1950 und der Rentenantragstellung im Juli 1993 die Halbbelegung (21 Jahre und 9 Monate) mit Mitgliedschaftszeiten seit Juni 1971 (mehr als 22 Jahre) erfüllt. Der Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) scheitert jedoch daran, daß der am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Abs 3 Halbs 1 nF des Art 56 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) bei Rentenantragstellung im Jahr 1993 die Halbbelegung des Abs 1 S 1 nur noch ausreichen ließ, wenn sie mit Zeiten der Pflichtversicherung erfüllt war. Dieses traf beim Kläger nicht zu, weil das SG als anrechenbare Vorversicherungszeiten nur 16 Jahre Pflichtversicherung festgestellt hat.

Bei seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1989 enthielt Art 56 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) zwei Regelungen zum Vertrauensschutz. Abs 1 ließ bei Rentenantragstellung bis Ende 1993 noch die Halbbelegung des vor 1989 geltenden Rechts mit Zeiten einer Mitgliedschaft genügen. Abs 2 betraf diejenigen, die bereits vor 1989 Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) geworden waren. Für beide Gruppen (Abs 1 und Abs 2) bestimmte Art 56 Abs 3 Halbs 1 GRG, daß sie als versicherungspflichtig nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V aF galten. Damit regelten die Abs 1 und 2 des Art 56 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz. Abs 3 Halbs 1 bestimmte sodann die Rechtsfolge und sicherte durch eine Fiktion ("gelten"), daß die vertrauensgeschützten Rentner auch beitragsrechtlich wie die nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V versicherungspflichtigen Rentner behandelt wurden. Die in Art 56 Abs 1 bis 3 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) ursprünglicher Fassung gewählte Systematik hat der Gesetzgeber bei der Änderung durch das GSG nicht berücksichtigt, indem er die Tatbestandsregelung des Abs 1 S 1 ("sind versichert") im Wortlaut unverändert gelassen, jedoch die Rechtsfolgenregelung des Abs 3 Halbs 1 an eine nunmehr zusätzlich zu Abs 1 S 1 geforderte Voraussetzung ("auf Grund einer Pflichtversicherung") geknüpft hat. Dennoch ist sein Wille, bei Rentenantragstellungen im Jahre 1993 die Halbbelegung nur noch aufgrund einer Pflichtversicherung ausreichen zu lassen, aus dem Zusammenhang erkennbar (vgl auch den Bericht des BT-Ausschusses für Gesundheit, BT-Drucks 12/3937 S 4/5 unter III a). Eine nach Abs 1 S 1 etwa bestehende Versicherung, die nach Abs 3 Halbs 1 keine Versicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) wäre, ließe sich beitragsrechtlich nicht einordnen. Außerdem ergibt sich aus Art 33 § 14 GSG, daß Rentner, die am 31. Dezember 1992 versicherungspflichtig waren, es auch dann blieben, wenn sie die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V nF oder des Art 56 Abs 1, 3 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) nF nicht erfüllten. Für Rentner, die einen Rentenantrag erst 1993 stellten und deren Rentenbezug erst 1993 oder 1994 begann, galt dieses demnach nicht. Auch die mit der Neuregelung der Vorversicherungszeit einhergehende Streichung des § 248 Abs 2 SGB V ist zum 1. Januar 1993 erfolgt (oben III 6). Der Senat hält deshalb eine Auslegung, auch eine verfassungskonforme Auslegung des Art 56 Abs 1 S 1, Abs 3 Halbs 1 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) dahin, daß für die Halbbelegung hier noch Zeiten einer freiwilligen Versicherung genügen, für ausgeschlossen.

40

V.

Der Ausschluß des Klägers aus der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) aufgrund der Änderungen in § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V und in Art 56 Abs 1 S 1, Abs 3 Halbs 1 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) verstößt nicht gegen das GG.

41

Die Forderung von Vorversicherungszeiten als Zugangsvoraussetzung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl oben III 3 für § 165 Abs 1 Nr 3 Buchst a Reichsversicherungsordnung (RVO) idF des Art 1 Nr 1 Buchst a KVKG). Auch gegen die Änderungen der Anforderungen an die Vorversicherungszeiten in § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V idF durch Art 1 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) (Übergang von der Halbbelegung des Erwerbslebens zur Neun-Zehntel-Belegung der zweiten Hälfte des Erwerbslebens) bestehen aus verfassungsrechtlichen Gründen keine Einwendungen. Wenn die notwendigen Vorversicherungszeiten nunmehr in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zurückgelegt sein müssen, verwirklicht dies die naheliegende Forderung, daß der Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nur bei einer sowohl hinreichend dauerhaften als auch aktuellen Verbindung zur gesetzlichen KV eröffnet werden soll. Schließlich ist auch die hier im Streit stehende Änderung des § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V und des Art 56 Abs 1 S 1 iVm Abs 3 Halbs 1 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) durch das GSG mit der Beschränkung der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) auf Versicherte, deren Mitgliedschaft in der gesetzlichen KV durch eine Pflichtversicherung geprägt war, unter Berücksichtigung der Auswirkungen für die Versicherten hinreichend sachlich gerechtfertigt. Der Senat hat sich nicht davon überzeugen können, daß sie gegen Art 3 Abs 1 oder andere Vorschriften des GG verstößt, soweit der Kläger betroffen ist.

42

1. Die Regelung hat folgende Auswirkungen:

43

a) Die neue Anforderung an die Vorversicherungszeit führt in der Regel nicht zu einem Ausschluß von der gesetzlichen KV. Rentner, die wegen Verfehlens der Vorversicherungszeit nicht Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) werden, dürfen zwar seit 1989 nicht mehr wie früher beitreten (oben III 1, 3 und 5). Sie können aber eine bestehende freiwillige Versicherung aufrechterhalten (so der Kläger des vorliegenden Verfahrens) oder sie nach Maßgabe des § 9 Abs 1 Nr 1, Abs 2 Nr 1 SGB V im Anschluß an eine Versicherungspflicht begründen. Wie die Neuregelung zu beurteilen ist, wenn an ihr ausnahmsweise jeder Krankenversicherungsschutz scheitert, ist hier nicht zu entscheiden. Freiwillig versicherte Rentner erhalten grundsätzlich die gleichen Leistungen wie die Mitglieder der KVdR. Beitragsrechtlich ergeben sich für die Zeit einer Rentenantragsteller-Versicherung (§ 189 SGB V), also bis zum Rentenbeginn, ebenfalls keine Unterschiede, weil das Beitragsrecht der Rentenantragsteller weitgehend dem der freiwilligen Versicherung entspricht (§§ 239, 240, § 250 Abs 2, § 252 SGB V).

44

b) Der Ausschluß von der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) führt jedoch ab Rentenbeginn zu beitragsrechtlichen Nachteilen. In der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sind die Arten der beitragspflichtigen Einnahmen nach Maßgabe des § 237 SGB V auf Renten der gesetzlichen RV (§ 228 SGB V), Versorgungsbezüge (§ 229 SGB V) und Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) begrenzt. Bei diesen Einnahmearten trägt das Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) Beiträge jeweils nur nach dem halben Beitragssatz (vgl bei Renten § 249a SGB V; bei Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen § 248 Abs 1 SGB V aF, § 248 SGB V nF; vgl oben III 5 und 7). Aus den Renten erhalten die KKn von den RV-Trägern die zweite Beitragshälfte, die bei Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen fehlt. Bei freiwillig versicherten Rentnern haben die KKn demgegenüber wie bei allen freiwilligen Mitgliedern in ihrer Satzung sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt (vgl § 240 Abs 1 S 2 SGB V). Die Satzung muß mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs 2 S 1 SGB V). Darüber hinaus werden bei freiwillig Versicherten Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte iS des EStG als beitragspflichtige Einnahmen herangezogen. Freiwillige Mitglieder tragen den Beitrag nach § 250 Abs 2 SGB V allein und nach der Streichung des § 248 Abs 2 SGB V (oben III 6) aus allen Einnahmen entsprechend dem vollen einschlägigen Beitragssatz ihrer Kasse. Sie erhalten allerdings zum Beitrag aus der Rente einen Zuschuß nach § 106 SGB VI, so daß sie in der Beitragsbelastung der Rente den Mitgliedern der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) im wesentlichen gleichstehen. Benachteiligt sind sie jedoch mit einer Mehrbelastung um den halben Beitrag aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sowie den vollen Beitrag aus anderen, nur bei ihnen beitragspflichtigen Einnahmearten.

45

Die finanziellen Auswirkungen eines Ausschlusses von der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sind bei den einzelnen freiwillig versicherten Rentnern unterschiedlich. Sie hängen hauptsächlich davon ab, ob und in welcher Höhe neben der Rente beitragspflichtige Einnahmen vorhanden sind, in geringem Umfang auch von der Höhe der maßgebenden (vollen) Beitragssätze. Für den Kläger des vorliegenden Verfahrens ergeben sie sich aus der Vergleichsberechnung (oben I). Mittelbare Auswirkungen kann die Nichtberücksichtigung der freiwilligen Versicherung für die Vorversicherungszeit auch beim Zugang der früher familienversicherten Ehegatten der freiwilligen Mitglieder zu einer späteren eigenen Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) haben, weil Zeiten der Familienversicherung aufgrund einer freiwilligen Versicherung ebenfalls keine Vorversicherungszeit mehr begründen (vgl unten 4). Die unterschiedliche Behandlung von versicherungspflichtigen und freiwillig versicherten Rentnern setzt sich seit 1995 in geringerem Ausmaß in der Pflegeversicherung fort. In ihr gilt zwar ein einheitlicher und niedriger Beitragssatz für alle Versicherten (außer Beamten) und aus allen Einnahmen (§ 55 Abs 1 SGB XI). Beitragspflichtig sind jedoch auch hier jeweils die Einnahmen, die es in der KV sind (§ 57 Abs 1 SGB XI iVm § 237 SGB V; § 57 Abs 4 S 1 SGB XI iVm § 240 SGB V).

46

2. Mit dem Erfordernis einer Vorversicherungszeit der Pflichtversicherung wurde der Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ab 1993 neu geordnet. Bei der erstmaligen Regelung einer Vorversicherungszeit im Jahre 1956 waren Anträge, nur Pflichtversicherungszeiten genügen zu lassen, abgelehnt worden (oben III 1). Damals und bei der Wiedereinführung einer Vorversicherungszeit im Jahre 1977 (oben III 3) genügte, daß sich der Rentner früher an der Finanzierung der KV beteiligt hatte. Da dieses auch mit Beiträgen aufgrund einer freiwilligen Versicherung zutraf, konnten die jeweiligen Vorversicherungszeiten auch mit einer solchen Versicherung erfüllt werden. Hieran ist lange nichts geändert worden. Erst seit 1993 reicht eine frühere Mitgliedschaft als solche nicht mehr aus, sondern wird auf ihre Art abgestellt: Nur wer die erforderliche Vorversicherungszeit mit einer Pflichtversicherung erfüllt, bleibt oder wird als Rentner versicherungspflichtig. Wer demgegenüber die Vorversicherungszeit nur - allein oder zusammen - mit Zeiten der freiwilligen Versicherung aufzuweisen hat, wird als im Erwerbsleben freiwillig Versicherter behandelt; er soll auch als Rentner mit der freiwilligen Versicherung vorlieb nehmen. Bei einer Rentenantragstellung im Jahre 1993 genügt als Alternative zur Neun-Zehntel-Belegung noch die Halbbelegung mit Zeiten der Pflichtversicherung, um den Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zu erlangen (oben III 5 und IV). Demgegenüber muß bei Rentenantragstellung ab 1994 ausnahmslos die zweite Hälfte des Erwerbslebens zu Neun-Zehnteln mit Zeiten der Pflichtversicherung zurückgelegt sein. Anderenfalls bleibt im Rentenalter nur die freiwillige Versicherung.

47

Die so geregelte Kontinuität der Pflichtversicherung im Erwerbsleben und im Rentenalter weist Parallelen im Beitragsrecht auf: Bei den versicherungspflichtig Beschäftigten, der größten Gruppe unter den Versicherungspflichtigen, ist grundsätzlich nur das Arbeitsentgelt beitragspflichtig; den hierauf entfallenden Beitrag tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Regel je zur Hälfte. Entsprechendes gilt, wenn an die Stelle des Arbeitsentgelts als Lohnersatz die Rente tritt. Den auf sie entfallenden Beitrag tragen RV-Träger und Rentner wirtschaftlich seit Juli 1987 und seit 1992 auch rechtlich je zur Hälfte (oben III 4 und III 5). Soweit aus Gleichbehandlungsgründen neben Arbeitsentgelt oder Rente Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen vorhanden und beitragspflichtig sind (vgl früher § 180 Abs 5, 6 RVO, heute §§ 226, 237 SGB V), werden diese Einnahmearten wie Arbeitsentgelt und Rente nur mit dem halben Beitragssatz belastet. Insofern sieht das Gesetz die Erhebung einer zweiten Beitragshälfte nicht vor (oben III 4).

48

Diese Grundsätze gelten vor dem Rentenalter im allgemeinen nicht für freiwillig Versicherte. Zu ihnen gehören viele verschiedene Gruppen wie Arbeitnehmer, die über der Versicherungspflichtgrenze oder nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze verdienen; Selbständige und Beamte; Angehörige, für die keine Familienversicherung besteht; Sozialhilfeempfänger und weitere Personenkreise. Manche von ihnen bestreiten ihren Lebensunterhalt nicht aus Arbeitsentgelt. Demgemäß sind bei freiwillig Versicherten grundsätzlich auch andere Einnahmen beitragspflichtig (früher § 180 Abs 4 Reichsversicherungsordnung (RVO) bei Pflichtkassen und das Satzungsrecht bei ErsKn; heute § 240 Abs 1, 2 SGB V iVm Satzungsregelungen bei allen Kassen). Die Beiträge sind gegenüber den KKn aus allen Einnahmearten und nach dem vollen Beitragssatz von den Versicherten allein zu tragen und zu zahlen. Es ist folgerichtig, nach diesen Grundsätzen auch in der freiwilligen Versicherung von Rentnern zu verfahren. Dem wurde nicht gerecht, daß vor 1993 alle Zeiten einer freiwilligen Versicherung ausreichten, um die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zu eröffnen, deren Beitragsrecht "versicherungspflichtig" geprägt ist. Ebensowenig folgerichtig waren deshalb bei freiwillig versicherten Rentnern die Beschränkung der Einnahmen auf die beitragspflichtigen Einnahmealten der Versicherungspflichtigen, wie sie seit 1983 in § 180 Abs 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) gegen berechtigte Bedenken des BR eingeführt worden war (oben III 4) und bis 1988 bestand, und die Ausdehnung der für Versicherungspflichtige typischen Belastung bestimmter Einnahmearten lediglich mit dem halben Beitragssatz auf freiwillig Versicherte, wie sie seit 1989 in § 248 Abs 2 SGB V vorgesehen war (oben III 5).

49

Die Entscheidung des Gesetzgebers, das Versicherungs- und Beitragsrecht im Rentenalter demjenigen während des früheren Erwerbslebens anzugleichen, beruht auf sachgerechten Erwägungen. Sie sind grundsätzlich geeignet, im Rentenalter Unterschiede in der Art der Versicherung (Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung) und in der Beitragsbelastung zu rechtfertigen.

50

3. Für die Gruppe der Versicherten, deren Versicherungsleben nicht durch die Pflichtversicherung geprägt war, ist der Ausschluß von der KVdR, wie er in § 5 Abs 1 Nr 11 Halbs 1 SGB V nF und Art 56 Abs 1 S 1, Abs 3 Halbs 1 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) nF vorgesehen ist, danach in der Regel hinreichend sachlich gerechtfertigt und verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.

51

Nicht gerechtfertigt ist der Ausschluß nach Überzeugung des Senats nur, soweit die freiwillige Versicherung darauf beruhte, daß der Versicherte als abhängig Beschäftigter allein wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen KV versicherungsfrei war und nach § 405 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) oder § 257 Abs 1 SGB V den Arbeitgeberzuschuß beanspruchen konnte. Diese Gruppe der freiwillig Versicherten weist so viele Gemeinsamkeiten mit den aufgrund einer abhängigen Beschäftigung Pflichtversicherten auf, daß diese Versicherten als Rentner hinsichtlich der Beitragsbelastung nicht nur bei den Renten, sondern auch bei sonstigen beitragspflichtigen Einnahmen gleich zu behandeln sind, wenn unter Einbeziehung der genannten Zeiten einer freiwilligen Versicherung die Vorversicherungszeiten des § 5 Abs 1 Nr 11 Halbs 1 SGB V oder Art 56 Abs 1 S 1, Abs 3 Halbs 1 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) erfüllt wären (vgl dazu die Vorlagebeschlüsse nach Art 100 Abs 1 S 1 GG an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 26. 6. 1996 - 12 RK 41/94, 12 RK 69/94, 12 RK 78/94, 12 RK 7/95 und 12 RK 36/95).

52

Der Kläger gehört jedoch nicht zu dieser nach Auffassung des Senats verfassungswidrig benachteiligten Gruppe. Bei ihm wären auch dann, wenn man die Zeiten seiner freiwilligen Versicherung, in denen er abhängig beschäftigt und nur wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei war, zusätzlich zu den Pflichtversicherungszeiten als anrechenbare Vorversicherungszeiten berücksichtigt, die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht erfüllt. Der Kläger war während der Zeit seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten erst ab Mai 1972 abhängig beschäftigt. Wird die Versicherungszeit von diesem Zeitpunkt an und zugunsten des Klägers über den Zeitpunkt des Rentenantrags im Juli 1993 hinaus bis zum Ende seiner abhängigen Beschäftigung und dem Rentenbeginn am 1. 4. 1994 (für § 5 Abs 1 Nr 11 Halbs 1 SGB V) bzw dem 31. 12. 1993 (für Art 56 Abs 1 S 1, Abs 3 Halbs 1 GRG) als anrechenbare Vorversicherungszeiten berücksichtigt, erfüllt er auch dann weder die Neun-Zehntel-Belegung des § 5 Abs 1 Nr 11 Halbs 1 SGB V noch die Halbbelegung des Art 56 Abs 1 S 1 GRG. Die nach der letztgenannten Vorschrift maßgebende Rahmenfrist endete spätestens am 31. 12. 1993, denn nur bis zu diesem Zeitpunkt war der Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach dieser Vorschrift möglich. Für die Halbbelegung der Zeit von Anfang 1950 bis Ende 1993 war eine anrechenbare Versicherungszeit von 22 Jahren notwendig. Der Kläger hatte in dieser Zeit seit 1. 5. 1972 (Beginn der abhängigen Beschäftigung) eine nach dem Vorstehenden berücksichtigungsfähige Versicherungszeit von höchstens 21 Jahren und 8 Monaten zurückgelegt. Die nach § 5 Abs 1 Nr 11 Halbs 1 SGB V notwendige Vorversicherungszeit konnte der Kläger auch bis zum Rentenbeginn am 1. 4. 1994 nicht erfüllen. Wegen der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im April 1944 wäre eine seit 1969 (Beginn der zweiten Hälfte des maßgebenden Zeitraums) zurückgelegte Vorversicherungszeit von 22 Jahren und 6 Monaten erforderlich. Der Kläger hätte jedoch (seit Mai 1972) lediglich eine anrechenbare Versicherungszeit von 21 Jahren und 11 Monaten zurückgelegt.

53

4. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, daß ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vorliegt, weil die Vorversicherungszeiten nicht mit Zeiten einer eigenen freiwilligen Versicherung, wohl aber mit abgeleiteten Zeiten erfüllt werden können: Nach § 5 Abs 2 S 1 SGB V durch Ehezeiten mit einem Mitglied bis 1988 und nach § 5 Abs 1 Nr 11 Halbs 1 SGB V und Art 56 Abs 1 S 1, Abs 3 Halbs 1 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) durch Zeiten einer Familienversicherung aufgrund einer Pflichtversicherung.

54

Abgeleitete Zeiten werden seit der Wiedereinführung der Vorversicherungszeit im Jahre 1977 berücksichtigt (oben III 3). Dabei wird jedoch nunmehr in § 5 Abs 1 Nr 11 Halbs 1 SGB V zwischen Zeiten der Familienversicherung aufgrund einer Pflichtversicherung (anrechnungsfähig) und aufgrund einer freiwilligen Versicherung (nicht anrechnungsfähig) unterschieden, obwohl zwischen beiden Familienversicherten keine Unterschiede im Beitragsrecht (Beitragsfreiheit) und im Leistungsrecht bestehen. Der im GSG nicht geänderte § 5 Abs 2 S 1 SGB V läßt demgegenüber für die Zeit vor 1989 seinem Wortlaut nach Ehezeiten mit einem Mitglied genügen, ohne danach zu unterscheiden, ob das Mitglied versicherungspflichtig oder freiwillig versichert war. Danach konnte, wenn nicht im Wege der Auslegung eine Beschränkung auf Ehegatten von Versicherungspflichtigen angenommen wird, zwar der Ehegatte eines freiwillig Versicherten vor 1989 Vorversicherungszeiten erwerben, nicht aber dieser selbst. Allerdings nützt dem Ehegatten des freiwilligen Mitglieds eine Anrechnung der Ehezeit bis Ende 1988 allein nicht, wenn ab 1994 die Halbbelegung nicht mehr ausreicht. Vielmehr muß dann für die Zeit ab 1989 eine Familienversicherung "auf Grund einer Pflichtversicherung" oder eine eigene Versicherungspflicht hinzukommen, weil sonst jedenfalls die Neun-Zehntel-Belegung der zweiten Hälfte des Erwerbslebens nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung oder gleichgestellten Zeiten erfüllt wird.

55

Die Begünstigung der abgeleiteten Zeiten beim Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) läßt sich mit den Grundsätzen der früheren Regelung (Beteiligung an der Finanzierung der KV) und der neuen Regelung (Fortführung der früheren versicherungsrechtlichen Verhältnisse im Rentenalter) nicht begründen. Der Ehegatte und Familienversicherte war beitragsfrei. Seit 1989 ist der Familienversicherte (§ 10 SGB V) zwar selbst Versicherter, nicht aber Mitglied. Vor 1989 war der Ehegatte sogar selbst weder Mitglied noch Versicherter; für ihn hatte lediglich der andere Ehegatte, der selbst beitragspflichtiges Mitglied war, Anspruch auf Leistungen (§ 205 RVO). Die frühere versicherungsrechtliche Stellung des Ehegatten und Familienversicherten würde lediglich das Weiterbestehen einer Familienversicherung im Rentenalter, nicht aber den Erwerb einer eigenen beitragsgünstigen Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) durch Zeiten einer beitragsfreien Mitversicherung rechtfertigen.

56

Doch sprechen für die Anrechnung der abgeleiteten Zeiten familienpolitische Erwägungen. Hauptsächlich Ehegatten, die sich zeitweise ohne Berufstätigkeit ihrer Familie gewidmet haben, sollen beim Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) keinen Nachteil erleiden. Diese Begründung trifft allerdings auf Ehegatten, die sehr lange und bis zum Rentenalter familienversichert waren, nicht uneingeschränkt zu; sie haben aber typischerweise auch nur eine niedrige Rente aus eigener Versicherung und vielfach keine hohen anderen beitragspflichtigen Einnahmen, so daß Beitragsausfälle der KV weniger zu befürchten sind. Wenn seit 1989 nur Zeiten der Familienversicherung aufgrund einer Pflichtversicherung ausreichen, so soll die Familienversicherung auch beim Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) das Schicksal der Stammversicherung teilen. Im übrigen haben die Anrechnung einer Familienversicherung aufgrund einer Pflichtversicherung und die Nichtanrechnung einer Familienversicherung aufgrund einer freiwilligen Versicherung jeweils Vor- und Nachteile: Führt die Anrechnung einer Zeit der Familienversicherung aufgrund einer Versicherungspflicht zu einer Mitgliedschaft in der beitragsgünstigen KVdR, so verdrängt diese Versicherung nach § 10 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB V die Familienversicherung auch, wenn die Rente niedrig ist (vgl BSGE 63, 51 = SozR 2200 § 165 Nr 93). Wird demgegenüber die Zeit einer Familienversicherung nicht angerechnet, weil sie aufgrund einer freiwilligen Versicherung bestand, so kann der betreffende Ehegatte beim Bezug einer Rente bis zur Gesamteinkommensgrenze des § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V weiterhin familienversichert bleiben. Demgegenüber bleibt ihm, wenn er bei höherer Rente aus der Familienversicherung ausscheidet, nur die freiwillige Versicherung ohne die beitragsrechtlichen Vorteile der versicherungspflichtigen Rentner. Ob die Ungleichbehandlung der früher aufgrund einer Versicherungspflicht gegenüber den aufgrund einer freiwilligen Versicherung Familienversicherten beim Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gleichwohl fragwürdig ist, kann offenbleiben. Benachteiligungen könnten insofern nur von betroffenen Ehegatten, nicht aber von Versicherten beanstandet werden, die wie der Kläger des vorliegenden Verfahrens voll berufstätig waren.

57

5. Eine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG liegt auch insoweit nicht vor, als nach § 5 Abs 1 Nr 11 Halbs 2 SGB V freiwillig versicherte Bezieher von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder von Überbrückungsgeld aus der Seemannskasse den Pflichtversicherten gleichgestellt werden. Bei diesen beiden Gruppen handelt es sich um Arbeitslose, die nur deswegen nicht nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V iVm § 155 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) versicherungspflichtig sind, weil sie ihre Leistungen nicht nach diesem Gesetz erhalten.

58

6. Art 14 Abs 1 S 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Urteil vom 16. 7. 1985 (BVerfGE 69, 272 = SozR 2200 § 165 Nr 81, ergänzt durch Beschluß vom 25. 3. 1986 in BVerfGE 72, 84 = SozR 2200 § 165 Nr 87) entschieden, daß die krankenversicherungsrechtliche Position der Rentner aus § 165 Abs 1 Nr 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) aF, die bis 1977 (oben III 3) eine Aussicht auf beitragslosen Krankenversicherungsschutz im Rentenfall eröffnete, nicht durch Art 14 Abs 1 S 1 GG geschützt war. Sie begründete für die Betroffenen weder ein Recht, das ihnen wie eine Eigentumsposition zugeordnet war, noch kam dieser Aussicht existentielle Bedeutung zu. Dieses gilt entsprechend für die bis Ende 1992 in § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V aF und in Art 56 Abs 1, 3 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) aF enthaltene Aussicht, bei Erfüllen bestimmter Vorversicherungszeiten die Mitgliedschaft in der beitragsgünstigen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zu erwerben. Die allgemeine Begründung und Rechtfertigung für das Erfordernis von Vorversicherungszeiten, daß Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nur erhalten solle, wer während des Erwerbslebens längere Zeit mit Beitragszahlungen zur Finanzierung der KV beigetragen habe, reicht nicht aus, um schon vor der Rentenantragstellung und dem Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rente eine eigentumsgleich geschützte Position anzuerkennen. Die Rente war vom Kläger des vorliegenden Verfahrens bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. 1. 1993 nicht beantragt, und die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch waren noch nicht erfüllt. Bei freiwillig Versicherten hatte die Aussicht auf eine Mitgliedschaft in der beitragsgünstigen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) auch keine existenzsichernde Bedeutung, weil ihnen eine KV mit tragbarer Beitragsbelastung ohnehin gesichert war.

59

7. Der Senat konnte sich auch von einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips (Art 20 Abs 3 GG) nicht überzeugen. Die Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des einzelnen und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit (vgl BVerfGE 69, 272, 309 ff = SozR 2200 § 165 Nr 81 S 132 ff) ergibt, daß die Belange der Allgemeinheit überwogen.

60

Mit der Neuregelung hat der Gesetzgeber Versicherte, die der gesetzlichen KV während ihres Erwerbslebens nicht lange genug als Pflichtmitglieder angehört haben, im Rentenalter stärker als nach früherem Recht mit Beiträgen belastet. Erstmals in der Geschichte der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) hat er sogar eine Gruppe von Rentnern, nämlich die früher freiwillig versicherten höherverdienenden Beschäftigten, strukturell stärker zu Beiträgen herangezogen als während ihres Erwerbslebens. Dieses war ihm von Verfassungs wegen nicht verwehrt. Bei der Einbeziehung der Rentner in die allgemeine gesetzliche KV im Jahre 1956 war zwar bewußt in Kauf genommen worden, daß die Beiträge der im Erwerbsleben stehenden Versicherten zum Teil für die Versicherung der Rentner verwendet würden (oben III 1). Dieser Teil stieg aber im Laufe der Zeit an. Dazu trugen ua die zunehmende Lebenserwartung, der in höherem Lebensalter steigende Bedarf an Leistungen, der medizinische Fortschritt und die Ausweitung der Leistungen der gesetzlichen KV bei. Nach dem Entwurf des Gesundheits-Reformgesetz (GRG) (BT-Drucks 11/2237 S 141 unter III 1) hatten die aktiven Versicherten, die 1970 nur 0,63 Beitragssatzpunkte zur Mitfinanzierung der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) aufbringen mußten, hierfür 1977 schon 1,88 und 1986 3,24 Beitragssatzpunkte aufzuwenden. Dieser Entwicklung konnten die Regelungen des Gesundheits-Reformgesetz (GRG) nicht spürbar begegnen. Nach den Auskünften der Spitzenverbände der KKn entfielen in den Jahren 1993 und 1994 weiterhin deutlich mehr als 3 Beitragssatzpunkte auf die Finanzierung der KVdR. Der Gesetzgeber durfte im GSG auch wegen der demographischen Entwicklung weitere Regelungen treffen, um einer Überlastung der aktiven Versicherten und ihrer Arbeitgeber zu begegnen und die Finanzierung der KV insgesamt zu gewährleisten. Den Rentnern waren dabei weitere Beitragsbelastungen auch deshalb zuzumuten, weil sie selbst von den genannten, in den letzten Jahrzehnten eingetretenen kostenwirksamen Veränderungen erhebliche Vorteile haben. Der Krankenversicherungsschutz mit beitragsfreier Familienversicherung und Beiträgen entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bleibt ihnen erhalten. Soweit der Gesetzgeber sich zu einer strukturell höheren Beitragsbelastung nur der freiwillig versicherten Rentner gegenüber dem Erwerbsleben entschließt, ist er gehalten, die Versicherungszeiten aller abhängig Beschäftigten für die Zeit ab 1971 versicherungsrechtlich gleich zu behandeln. Der Kläger des vorliegenden Verfahrens gehört jedoch nicht zu dem Personenkreis, dem die Beanstandung einer solchen Ungleichbehandlung zur Erfüllung der Vorversicherungszeiten verhilft (oben 3).

61

Durch die Neuregelung ist andererseits früher begründetes Vertrauen enttäuscht worden. Die Gesetzesänderung ist durch das GSG vom 21. 12. 1992 unvermittelt zum 1. 1. 1993 erfolgt und hat bei vielen Rentnern zu spürbar höheren als den erwarteten Beiträgen geführt. Das konnten sie im Rahmen einer verantwortungsvollen Altersvorsorge nicht einplanen. Vorher hatte lange auch eine freiwillige Versicherung ausgereicht, um in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zu gelangen; sogar in der freiwilligen Versicherung waren teilweise Beitragsvergünstigungen vorgesehen, die freiwillige Mitglieder den versicherungspflichtigen Rentnern gleichstellten (oben III 4 und 5). Bei der Neuregelung der KV im Gesundheits-Reformgesetz (GRG) war nur eine maßvolle Änderung der Vorversicherungszeit mit Übergang von der Halbbelegung des Erwerbslebens zur Neun-Zehntel-Belegung der zweiten Hälfte vorgesehen, ferner in Art 56 Abs 1, 3 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) eine Fortgeltung des alten Rechts bei Rentenantragstellung bis Ende 1993. Nicht einmal diese früher eingeräumte Übergangsfrist hat der Gesetzgeber im GSG gewahrt. Er hat es zwar für Rentenantragstellungen im Jahre 1993 alternativ zur Neun-Zehntel-Regelung bei der Halbbelegung belassen, auch für sie aber nunmehr eine Pflichtversicherung gefordert. Die verschärften Zugangsvoraussetzungen waren von den Versicherten durch eigenes Verhalten nicht mehr zu beeinflussen, weil an Sachverhalte angeknüpft wurde, die abgeschlossen in der Vergangenheit lagen (Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung). Die Betroffenen konnten altersbedingt nicht mehr in die private KV wechseln. Außerdem hatten rentennahe Jahrgänge die früher ausreichenden Zugangsvoraussetzungen Ende 1992 häufig schon für alle Rentenantragstellungen der nächsten beiden Jahre unverlierbar erfüllt.

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Aus diesen Gründen hat der Senat erwogen, ob nicht eine weitergehende Übergangsregelung geboten war, dieses letztlich jedoch verneint. Allerdings hat es früher in vergleichbaren Zusammenhängen mehrfach Übergangsregelungen gegeben: So bei der 'Wiedereinführung der Vorversicherungszeit zum 1. 7. 1977 für Rentenantragstellungen bis 30. 6. 1978 (oben III 3), bei der stufenweisen Einführung einer individuellen Beitragspflicht auf Renten (oben III 4) und bei der Änderung der Vorversicherungszeit zum 1. 1. 1989 bei Rentenantragstellungen bis 31. 12. 1993 (oben III 5). Andererseits fehlte eine Übergangsregelung bei der Einführung der Beitragspflicht auf Versorgungsbezüge nach dem halben Beitragssatz zum 1. 1. 1983 bei Versicherungspflichtigen (oben III 4). Dieses ist vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluß vom 6. 12. 1988 (BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr 46) nicht beanstandet worden. Auch im Urteil des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Wiedereinführung der Vorversicherungszeit im Jahre 1977 (BVerfGE 69, 272 = SozR 2200 § 165 Nr 81) war der Ausschluß von der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) teilweise mit erheblichen Mehrbelastungen verbunden. Die finanzielle Entwicklung der KV in den alten Ländern war im Jahre 1992 dramatisch (BT-Drucks 12/3608 S 66/67). Es mußte umgehend Abhilfe geschaffen werden. Der Gesetzentwurf hat ein Beitragsmehraufkommen von 350 Millionen DM im Jahre 1993 veranschlagt (BT-Drucks 12/3608 S 160/161). Auch wenn die Höhe dieses Betrages während des Gesetzgebungsverfahrens in Zweifel gezogen und nach der ursprünglich vorgesehenen, später aber nicht verwirklichten Einbeziehung der Bestandsrentner in die Neuregelung ermittelt worden war, blieb das geschätzte Beitragsmehraufkommen von etwa 150 Millionen DM beachtlich. Ob eine gleich hohe Summe an Beiträgen durch geeignetere Maßnahmen zu erzielen gewesen wäre oder durch Minderausgaben hätte eingespart werden können, entzieht sich der Kontrolle durch die Gerichte (vgl BVerfGE 72, 9, 23 = SozR 4100 § 104 Nr 13 S 15; BVerfGE 76, 220, 240 ff = SozR 4100 § 242b Nr 3 S 13 ff). Eine Übergangsregelung hätte eine umgehend erforderliche Entlastung der KV jedenfalls im vorliegenden Bereich erschwert.