Bundessozialgericht
Urt. v. 25.01.1995, Az.: 12 RK 51/93
Sozialversicherung; Krankengeld; Beitragspflicht zur Rentenversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 25.01.1995
- Aktenzeichen
- 12 RK 51/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 11836
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BSGE 75, 298 - 306
- NZS 1995, 414-418 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Nach dem seit 1.1.1992 geltenden Recht bleibt es bei der Beitragspflicht zur Rentenversicherung während des Krankengeldbezugs auch dann, wenn dem Versicherten nachträglich Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt wird.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen.
Die Versicherte W C war auf Grund einer Beschäftigung Pflichtmitglied der Allgemeinen Ortskrankenkasse Lübeck (AOK). Wegen Arbeitsunfähigkeit gewährte ihr die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) für die Zeit vom 16. Juni bis zum 5. August 1992 Krankengeld und führte Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung an die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ab; den (hälftigen) Beitragsanteil der Versicherten behielt sie vom Krankengeld ein. Mit Bescheid vom 23. Juli 1992 bewilligte die Beklagte der Versicherten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) ab dem 1. Mai 1992 und erstattete der Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) das gezahlte Krankengeld. Die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) ließ sich den angeblichen Beitragserstattungsanspruch der Versicherten abtreten und beantragte die Rückzahlung der gesamten Rentenversicherungsbeiträge. Mit Bescheid vom 2. Oktober 1992 lehnte die Beklagte die Beitragserstattung ab.
Die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) hat zunächst eine Anfechtungs- und Leistungsklage erhoben, ist aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (SG) zur reinen Leistungsklage übergegangen. Das SG hat die Versicherte beigeladen und mit Urteil vom 16. April 1993 die Beklagte zur Erstattung verurteilt. Weder hinsichtlich des Beitragsanteils der Versicherten noch hinsichtlich desjenigen der Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) habe durch Verwaltungsakt entschieden werden müssen. In der Sache sei die Beklagte zur Erstattung verpflichtet. In diesem Sinne habe das Bundessozialgericht (BSG) bei nachträglicher Rentenbewilligung und darauf beruhender rückwirkender Kürzung des Krankengeldes entschieden (BSG SozR 2100 § 26 Nr. 9; SozR 3-2400 § 26 Nr. 4). Daraus folge die Erstattungspflicht auch nach dem seit 1992 geltenden Recht und beim rückwirkenden Wegfall des Krankengeldes. Der Wegfall müsse wie die Kürzung behandelt werden, da die Rechtsgrundlage für die Beitragszahlung in gleicher Weise rückwirkend entfallen sei. Frühere Entscheidungen, mit denen nachträgliche Korrekturen von Beitragszahlungen bei Maßnahmen zur Rehabilitation abgelehnt worden seien (BSG SozR 2200 § 381 Nr. 50), habe das BSG mit der erwähnten neueren Rechtsprechung aufgegeben. Wenn der Gesetzgeber dem nicht hätte folgen wollen, dann hätte er dies ausdrücklich geregelt.
Die Beklagte hat das Urteil des SG mit der Sprungrevision angefochten. Während des Revisionsverfahrens wurde die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) Lübeck mit anderen Ortskrankenkassen zur jetzigen Klägerin vereinigt. Die Beklagte rügt die Verletzung des § 26 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) i.V.m. § 3 S. 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Seit dem 1. Januar 1992 begründeten die Beiträge wegen Krankengeldbezugs für die Versicherten sowohl Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI als auch Anrechnungszeiten nach § 252 Abs. 2 SGB VI. Deshalb sei der vorliegende Sachverhalt nicht nach dem Urteil vom 15. August 1991 (BSG SozR 3-2400 § 26 Nr. 4) zu beurteilen; vielmehr müsse entsprechend dem Urteil vom 15. Mai 1984 (BSG SozR 2200 § 381 Nr. 50) der Klarheit über den Versicherungsschutz der Vorrang eingeräumt werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG vom 16. April 1993 aufzuheben und die - auch gegen den Bescheid vom 2. Oktober 1992 gerichtete - Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie macht geltend, daß es für die Beitragspflicht zwar zunächst nur auf den tatsächlichen Krankengeldbezug ankomme. Für die Beitragserstattung sei jedoch maßgebend, daß wegen der Rentenbewilligung von Anfang an kein Krankengeldanspruch bestanden habe. Dies entspreche der bisherigen Rechtsprechung des BSG zum rückwirkenden Wegfall des Anspruchs auf Krankengeld wegen Bezugs von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) oder Berufsunfähigkeit (BU). Durch die Novellierung der Vorschriften über die Beitragspflicht von Krankengeld zur Rentenversicherung habe diese Rechtsprechung ihre Gültigkeit nicht verloren. Darin habe der erkennende Senat den Erstattungsanspruch auf § 26 SGB IV gestützt und damit seine frühere Rechtsprechung jedenfalls sinngemäß aufgegeben. Bei einem zukünftigen Versicherungsfall (Altersrente) sei die Berücksichtigung des fraglichen Zeitraums als Zurechnungs- oder Anrechnungszeit auch dann gesichert, wenn die Beiträge erstattet würden.
Die Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
II.
Die Revision der Beklagten ist begründet.
Die Klage ist als verbundene Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig. Obwohl der Anspruch auf Beitragserstattung nach § 26 SGB IV von einem Sozialleistungsträger geltend gemacht wird, hatte die Beklagte über ihn, wie geschehen, durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Die Beitragspflicht auf Sozialleistungen ist auch im Verhältnis zum Leistungsträger durch Verwaltungsakt festzustellen (vgl BSGE 45, 296 = SozR 2200 § 381 Nr 26; BSG aaO Nrn 39 und 40; BSG vom 25. Januar 1995 - SozR 3-1500 § 54 Nr 22). Nichts anderes gilt im Beitragserstattungsverfahren. Denn weder § 26 SGB IV noch die Vorschriften über die Zuständigkeit für die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge (hier: § 211 SGB VI) erlauben insoweit eine Unterscheidung zwischen erstattungsberechtigten Versicherten, Arbeitgebern oder Leistungsträgern. Der vor dem SG gestellte Klageantrag ist iS der zulässigen Klageart nach § 54 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufzufassen, weil dieses dem ursprünglichen Begehren der Klägerin entspricht (vgl BSGE 45, 296 = SozR 2200 § 381 Nr 26; BSG SozR 3-2400 § 26 Nr 4).
Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Sie ist unbegründet. Die Beklagte hat den Beitragserstattungsanspruch der Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) mit dem angefochtenen Bescheid zutreffend abgelehnt. Nach Maßgabe des § 26 Abs 2 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. Die während der Krankengeldbezugszeit geleisteten Beiträge zur RV sind jedoch nicht zu Unrecht entrichtet.
Die Beitragspflicht zur Rentenversicherung ergibt sich aus der Versicherungspflicht; anders als in der KV (§ 223 SGB V) und der Arbeitslosenversicherung (ArblV) (§§ 169, 170 AFG) enthält das SGB VI keine eigenen Vorschriften über die Beitragspflicht. Diese wird aber in den Vorschriften über die Beitragszeiten (§ 55 SGB VI), die Beitragsbemessung (§§ 161 bis 167 SGB VI), die Beitragslast (§§ 168 bis 172 SGB VI) und die Beitragszahlung (§§ 173 bis 178 SGB VI) vorausgesetzt. Beitragsfreiheit trotz bestehender Versicherungspflicht hätte der Gesetzgeber eigens geregelt, ebenso wie er die ausnahmsweise Beitragspflicht bei Versicherungsfreiheit geregelt hat (vgl § 172 SGB VI).
Zunächst, und zwar mehrere Jahre vor dem Krankengeldbezug, war die Versicherte nach § 1 S 1 Nr 1 SGB VI (vor dem 1. Januar 1992 nach § 2 Abs 1 Nr 1 AVG) auf Grund einer entgeltlichen Beschäftigung rentenversicherungspflichtig. Wegen der AU bestand vom 15. Juni 1992 an keine Versicherungspflicht, denn die Versicherte erhielt kein Arbeitsentgelt mehr, auch nicht im Wege der Entgeltfortzahlung. Eine (beitragsfreie) Fortsetzung der "Mitgliedschaft" wie nach § 192 Abs 1 Nr 1 SGB V in der KV gibt es in der RV nicht.
Die Gewährung von Krg vom 16. Juni 1992 an hat zweierlei bewirkt: Der weitere Erhalt der Mitgliedschaft in der KV nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V und die Begründung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 3 S 1 Nr 3 SGB VI. Nach dieser Vorschrift über "sonstige Versicherte" sind Personen in der Zeit rentenversicherungspflichtig, in der sie von einem Leistungsträger ua Krg beziehen. Dem entsprechen § 166 Nr 2 SGB VI über die Beitragsbemessung, § 170 Abs 1 Nr 2 Buchst a SGB VI über die Beitragslast und § 176 Abs 1 SGB VI über die Beitragszahlung in diesen Fällen. Alle genannten Vorschriften regeln das Versicherungs- und Beitragsrecht für "Personen, die ... Krankengeld ... beziehen". Ob dieser Wortlaut zu einer Auslegung zwingt, wonach die Versicherungspflicht nach § 3 S 1 Nr 3 SGB VI auch dann entsteht, wenn das Krg gezahlt wird, ohne daß insoweit ein Anspruch besteht, ist fraglich. Die entsprechende Vorschrift im Krankenversicherungsrecht (§ 192 Abs 1 Nr 2 SGB V) stellt auf den Anspruch oder den Bezug ab, während es im Arbeitsförderungsrecht auf die Zahlung der Leistung durch den Versicherungsträger ankommt (§ 186 AFG); es ist nicht ohne weiteres erkennbar, warum sich die Aufrechterhaltung der Versicherung bei Lohnersatzleistungen in einem Versicherungszweig nach dem Bezug, in einem anderen nach dem Anspruch und im dritten alternativ nach beidem richten soll. Die bisherige Rechtsprechung hat in manchen Fällen einen "Bezug" nur bei rechtmäßigem Bezug, also bei gleichzeitigem Anspruch angenommen (vgl BSGE 47, 109 = SozR 2200 § 1227 Nr 20 für den Übergangsgeldbezug iS des § 1227 Abs 1 Nr 8a Buchst c, § 1385 Abs 4 Buchst b RVO; BSG SozR 2200 § 381 Nr 40 und BSGE 68, 82 = SozR 3-2200 § 381 Nr 1 für den Übergangsgeldbezug iS des § 165 Abs 1 Nr 4, § 381 Abs 3a Nr 1 R VO; BSG SozR 2100 § 26 Nr 9 und SozR 3-2400 § 26 Nr 4 für den Krankengeldbezug iS des § 1385b Abs 1 RVO; vgl auch BSG SozR Nr 6 zu § 109 Ges. über Arbeitsvermittlung u. Arbeitslosenversicherung (AVAVG) für den rechtswidrigen Bezug von Alu). Dem stehen jedoch andere Entscheidungen gegenüber, in denen allein an den Bezug angeknüpft wurde (zum Übergangs- bzw Verletztengeld iS des § 381 RVO: BSGE 47, 209 = SozR 2200 § 381 Nr 32; SozR aaO Nrn 35 und 39; BSGE 51, 100 = SozR aaO Nr 43; vgl auch BSGE 20, 145 = SozR Nr 1 zu § 107 Ges. über Arbeitsvermittlung u. Arbeitslosenversicherung (AVAVG) zur Alu). Welche Auslegung hier zutrifft, braucht nicht entschieden zu werden, denn die Versicherungspflicht nach § 3 S 1 Nr 3 SGB VI ist dadurch begründet worden, daß der Versicherten das bezogene Krg zustand.
Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) für die Zeit vom 1. Mai 1992 an hat die Versicherungs- und Beitragspflicht zur Rentenversicherung nicht aufgehoben. Bei nachträglicher Bewilligung einer Rente wegen EU, die (teilweise) an die Stelle des bezogenen Krg tritt, ist die rückwirkende Veränderung des Rentenversicherungsverhältnisses ausgeschlossen, so daß auch die Beitragspflicht bestehenbleibt (so auch für die Beitragspflicht zur Pflegeversicherung Abschn D IV Ziff 10.5 Abs 1 des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände vom 20. Oktober 1994 zum Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht nach dem Gesetz über die Pflegeversicherung).
Für das Zusammentreffen von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) und Krankengeld enthält das Gesetz keine Vorschriften zu den beitragsrechtlichen Folgen in der RV. Lediglich für den ähnlichen Fall, daß Leistungen des Rentenversicherungs- oder Rehabilitationsträgers (Rente oder Übg) nachträglich an die Stelle von Alg, Alhi oder Übg nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) treten, findet sich in § 157 Abs 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) eine Vorschrift über die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen an die BA. Daraus kann eine allgemeine Beitragserstattungspflicht zwischen Versicherungsträgern nicht abgeleitet werden, weil die fragliche Vorschrift nur die KV der Arbeitslosen (KVdA) und ausschließlich das Verhältnis zwischen der BA und den Trägern der RV bzw der Rehabilitation betrifft. Ob die nachträgliche Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) oder Berufsunfähigkeit (BU) Einfluß auf die Versicherungspflicht in der RV und damit auf die Beitragspflicht hat, ist im Gesetz ebenfalls nicht ausdrücklich geregelt. Demgegenüber begründet der Bezug einer Vollrente wegen Alters nach § 5 Abs 4 Nr 1 SGB VI Versicherungs- und damit auch Beitragsfreiheit. Dieses beruht auf dem Gedanken, daß die Zeit des Anwartschaftserwerbs durch Beitragsentrichtung mit dem (rückwirkenden) Beginn der Vollrente wegen Alters endgültig beendet ist. Deshalb legt diese Regelung den Schluß nahe, daß bei Renten wegen Erwerbsminderung die Versicherungs- und Beitragspflicht nicht rückwirkend entfällt, weil ein Anwartschaftserwerb (zB auch durch Beschäftigung) weiterhin in Betracht kommt.
Die allgemeinen Grundsätze des Beitragsrechts bestätigen dieses. Fehlen wie hier entsprechende Vorschriften, so kommen rückwirkende Veränderungen der Beitragslast nur in Betracht, wenn damit einer von Anfang an bestehenden, aber erst nachträglich erkannten Beitragspflicht oder Beitragsfreiheit Geltung verschafft wird; Beitragserstattungen können demgegenüber grundsätzlich nicht verlangt werden, wenn sie auf einer nachträglichen Änderung der Rechtslage - wenn auch mit Rückwirkung - beruhen. Nach dieser Abgrenzung hat das BSG über die Beitragspflicht auf Nachzahlungen des Arbeitslohns entschieden: Nur wenn mit der Nachzahlung ein von Anfang an bestehender, aber nicht sogleich erkannter Anspruch auf Arbeitsentgelt erfüllt wird, ist die Beitragspflicht auch noch nachträglich für zurückliegende Zeiträume entsprechend der wahren Rechtslage festzustellen; hingegen läßt eine nachträgliche Vereinbarung über das in der Vergangenheit geschuldete Arbeitsentgelt die Beitragspflicht für zurückliegende Zeiträume unberührt (BSGE 22, 162 = SozR Nr 16 zu § 160 Reichsversicherungsordnung (RVO) mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des RVA; vgl auch BSGE 26, 120 = SozR aaO Nr 20; im gleichen Sinne jetzt BSG Urteil vom 30. August 1994 - BSGE 75, 61 = SozR 3-2200 § 385 Nr 5). Dieser Grundsatz ist auf die Entscheidung über die Beitragspflicht auf Lohnersatzleistungen zu übertragen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß diese zurückgezahlt oder nachgezahlt werden müssen oder wegen eines Erstattungsanspruchs der Leistungsträger nach § 107 Abs 1 SGB X so zu behandeln sind, als hätte der Versicherte an Stelle der bezogenen Leistung von vornherein die wirklich geschuldete erhalten. Beruht die Rückabwicklung der Leistung auf einer nachträglichen Rechtsänderung, so kommt eine Erstattung von Beiträgen, die aus der ursprünglich zu Recht gezahlten Leistung entrichtet wurden, nicht in Betracht.
Dieses Ergebnis wird durch § 26 Abs 2 Halbs 1 SGB IV bestätigt, der in der Formulierung: "Zu Unrecht entrichtete Beiträge ..." die Rechtswidrigkeit auf den Zeitpunkt der Entrichtung bezieht. Auch die weiteren Vorschriften zur Beitragserstattung sprechen gegen ihre Anwendbarkeit auf eine nachträglich rechtswidrig werdende Beitragsentrichtung. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Entrichtung der Beiträge: Da er in der Regel nach vier Kalenderjahren seit der Entrichtung verjährt (§ 27 Abs 2 S 1 SGB IV), würde bei einer nachträglich rechtswidrigen Beitragsentrichtung die Verjährung beginnen, bevor der Anspruch entstanden ist (BSG SozR 3-2400 § 28 Nr 2). Wenn Entstehungszeitpunkt und Verjährungsbeginn nicht entgegen dem Gesetzeswortlaut hinausgeschoben werden, würde eine nachträgliche Rechtswidrigkeit der Beitragszahlung erst nach der Entstehung des Erstattungsanspruchs und nach dem Beginn seiner Verjährung eintreten können. Beitragserstattungen, die auf nachträglichen Veränderungen der Beitragspflicht und nicht auf der zunächst nur unzutreffend erkannten Rechtslage beruhen, entsprechen jedenfalls nicht der in § 26 Abs 2 SGB IV enthaltenen Regel.
Im vorliegenden Verfahren hat die Versicherte zunächst rechtmäßig Krg bezogen und ist deshalb in der RV beitragspflichtig gewesen; erst die Rentenbewilligung hat den Krankengeldanspruch und die darauf beruhende Beitragspflicht beendet. Von dieser nachträglichen Änderung bleibt die Beitragspflicht während der davorliegenden Zeit unberührt.
Der Krankengeldanspruch ist nachträglich, und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns, weggefallen; die Erstattung des Krg beruht nicht auf einer nachträglichen Feststellung der von Anfang an bestehenden Rechtslage. Nach § 50 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB V haben Versicherte vom Beginn der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) an keinen Anspruch auf Krg, um den gleichzeitigen Bezug von Krg und Rente zu vermeiden. Deshalb ist für den Ausschluß nicht schon der Anspruch auf Rente maßgebend, wie das beispielsweise bei Ansprüchen infolge eines Arbeitsunfalls nach § 11 Abs 4 SGB V der Fall ist; vielmehr entfaltet der Ausschluß nach § 50 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB V Rechtswirkungen erst, wenn die Rente bewilligt ist. Dementsprechend knüpft diese Vorschrift an den "Beginn" der (Renten-)Leistung an. Im Gegensatz zum Rentenanspruch setzt der Rentenbeginn die Rentenbewilligung voraus. Auch die Regeln für die Rückabwicklung der Krankengeldüberzahlung sprechen für eine nachträgliche Änderung: Unabhängig von den Umständen des Einzelfalls behält der Versicherte nach § 50 Abs 1 S 2 SGB V das höhere Krg, wenn es über den Rentenbeginn hinaus gezahlt wurde; das beruht auf dem Gedanken einer ursprünglich rechtmäßig erbrachten Leistung. Außerdem hat das BSG auf den Erstattungsanspruch der Krankenkasse (KK) nicht § 105 SGB X, sondern § 103 SGB X angewandt, der den nachträglichen Wegfall des Anspruchs auf Krg voraussetzt (BSG SozR 3-2200 § 183 Nr 6 mwN). Diese Rechtsprechung ist zwar zu § 183 Abs 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) ergangen, der das Ende des Krankengeldanspruchs - anders als jetzt § 50 Abs 1 SGB V - ausdrücklich von der Zubilligung der Rente abhängig machte. Das bedeutet jedoch keinen inhaltlichen Unterschied (so auch BT-Drucks 11/2237 S 182 zu § 49 Abs 1), weil der andere Wortlaut lediglich durch die Ausdehnung des Ausschlußtatbestandes auf andere Leistungen als Renten veranlaßt ist. Wäre der Krankengeldbezug wegen des gleichzeitig bestehenden Rentenanspruchs von Anfang an rechtswidrig, müßte der Erstattungsanspruch auf § 105 SGB X gestützt werden. In diesem Sinne hat das BSG entschieden, wenn an Stelle von Krg Übg aus der RV zu gewähren ist, das nicht als "vorgezogenes Übergangsgeld" durch einen Rentenanspruch ausgelöst wird (BSG USK 8608). Auch beim erwähnten Anspruchsausschluß nach § 11 Abs 4 SGB V kommt eine Erstattung nach § 105 SGB X und nicht nach § 103 SGB X in Betracht.
Eine Beitragserstattung auf Grund nachträglicher Rechtsänderung scheidet vor allem dann aus, wenn damit rückwirkend in das Versicherungsverhältnis eingegriffen wird. Die leistungsrechtliche Rückabwicklung ist für den Versicherten ohne weiteres zumutbar, wenn damit eine Rückforderung der empfangenen Leistung nicht verbunden ist, wie das hier dadurch erreicht wird, daß der letztlich verpflichtete Rentenversicherungsträger der Krankenkasse (KK) das Krg erstatten muß. Denn nach § 107 Abs 1 SGB X gilt der Anspruch auf die (rückständige) Rente in Höhe des Erstattungsanspruchs durch die Zahlung von Krg als erfüllt, so daß die Leistung insoweit nicht als rechtsgrundlos, sondern lediglich so angesehen wird, als sei sie aus einem anderen als dem ursprünglichen Rechtsgrund erbracht worden. Vor Rückforderungen des die Rente übersteigenden Krg ist der Versicherte durch § 50 Abs 1 S 2 SGB V geschützt. Im übrigen wird die leistungsrechtliche Rückabwicklung durch die §§ 45, 48, 50 SGB X zugunsten des Versicherten eingeschränkt. Den Erstattungsvorschriften der §§ 102 bis 105 SGB X ist somit zwar das Bestreben zu entnehmen, den jeweiligen Leistungsträger im wirtschaftlichen Ergebnis nur mit Leistungen zu belasten, für die er das Versicherungsrisiko zu tragen hat; dem Gedanken, gegenseitige Erstattungen unter Leistungsträgern auszuschließen, etwa weil sie sich bei einer großen Zahl wechselseitiger Erstattungsfälle ausgleichen könnten, ist der Gesetzgeber nicht gefolgt. Der Grundsatz der Erstattung im Leistungsrecht mag deshalb an sich dafür sprechen, daß zwischen den Leistungsträgern auch beitragsrechtlich derjenige Zustand herzustellen ist, der dem durch Erstattung hergestellten leistungsrechtlichen Zustand entspricht, zumal in § 26 SGB IV nicht danach unterschieden wird, ob die zu erstattenden Beiträge vom Versicherten, von seinem Arbeitgeber oder von einem Leistungsträger entrichtet sind. Aber ebenso wie die leistungsrechtliche Rückabwicklung dem Versicherten nur zugemutet wird, wenn er keinen Vertrauensschutz genießt bzw (bei Erstattungen unter Leistungsträgern) von Rückzahlungspflichten ganz verschont bleibt, ist auch die beitragsrechtliche Rückabwicklung für den Versicherten nur dann zumutbar, wenn dadurch sein Vertrauen in den mit der Beitragszahlung verbundenen Versicherungsschutz nicht beeinträchtigt wird. Insofern ist die grundsätzliche Unzulässigkeit rückwirkender Beeinträchtigungen der KVdA nach § 155 Abs 2 S 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) auf andere Sozialversicherungsverhältnisse übertragbar (BSG SozR 2200 § 381 Nr 50 mwN; vgl auch SozR 3-4100 § 186 Nr 1); wo der Versicherungsschutz im Ergebnis erhalten bleibt, braucht auf diesen Gesichtspunkt weder im Rahmen der KVdA, beispielsweise nach § 157 Abs 3a S 2 oder Abs 4 AFG, noch bei sonstigen Beitragstragungspflichten Rücksicht genommen zu werden (so für den dort nicht entschiedenen Fall des an Stelle von Übg geschuldeten Arbeitsentgelts: BSG SozR 2200 § 381 Nr 50, S 135; vgl auch BSGE 68, 82 = SozR 3-2200 § 381 Nr 1).
Die Gewährleistung des Versicherungsschutzes steht der Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge bei nachträglicher Rentenbewilligung entgegen. Durch die Beitragsentrichtung während des Krankengeldbezugs werden rentenrechtliche Zeiten begründet, die bei weiteren Versicherungsfällen (vor allem Rente wegen Alters) zu berücksichtigen sind. Da der fragliche Zeitraum sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten (§ 252 Abs 2 Nr 2 SGB VI) belegt ist, handelt es sich nach § 54 Abs 3 SGB VI um beitragsgeminderte Zeiten. Würde die Versicherungs- und Beitragspflicht rückwirkend entfallen, käme eine Anerkennung als beitragsfreie Anrechnungszeit (§ 54 Abs 4 SGB VI) nur in Betracht, wenn durch die AU eine versicherte Beschäftigung unterbrochen wurde. Da das bei Gewährung einer Dauerrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) in der Regel nicht der Fall ist, würde eine Beitragserstattung die zunächst durch den Krankengeldbezug begründeten rentenrechtlichen Zeiten rückwirkend wieder entziehen. Selbst wenn beitragsfreie Anrechnungszeiten (oder Zurechnungszeiten, vgl § 59 SGB VI) anzuerkennen wären, bedeutet die beitragsrechtliche Rückabwicklung einen versicherungsrechtlichen Nachteil. Denn beitragsgeminderte Zeiten sind nach § 71 Abs 2 SGB VI nur dann wie beitragsfreie Zeiten zu bewerten, wenn ihr Wert niedriger ist; andernfalls bleibt es bei der höheren Bewertung als Beitragszeit. Ob dieses bei der Versicherten des vorliegenden Verfahrens zutrifft, braucht nicht ermittelt zu werden. Ihr Versicherungsschutz, der durch die Beitragserstattung wegfallen würde, besteht gerade darin, auf eine spätere Rente zumindest diejenigen Beiträge angerechnet zu bekommen, die dem bezogenen Krg entsprechen. Dieser Schutz wird nicht dadurch gegenstandslos, daß er im Versicherungsfall wegen der Vergleichsberechnung mit beitragsfreien Zeiten möglicherweise nicht zum Tragen kommen wird: Eine solche Sicht wäre mit dem Versicherungsgedanken unvereinbar. Nur wenn der Beitragsentrichtung typischerweise kein versicherungsrechtlicher Vorteil gegenüberstünde, wäre ein Verbleib der Beiträge beim Rentenversicherungsträger nicht mehr gerechtfertigt (vgl BSG SozR 2200 § 1385b Nrn 2 und 3).
Das hier gefundene Ergebnis wird durch die Regelungen des Arbeitsförderungsgesetz (AFG) über Beitragserstattungen gestützt. Zwar sehen § 157 Abs 3a, § 157 Abs 4, § 160 Abs 1 (auch iVm § 166a) und § 160 Abs 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) rückwirkende Verschiebungen der Beitragslast zum Versicherten, zu anderen Versicherungsträgern und zum Arbeitgeber vor. Dabei entfällt jedoch niemals der durch die ursprüngliche Leistung vermittelte Krankenversicherungsschutz. Besonders deutlich wird diese Einschränkung an der "Ersetzung" der KVdA durch die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 157 Abs 4 S 2 Nr 1 AFG, und in § 157 Abs 3a S 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ist derselbe Gedanke enthalten, indem die Beitragserstattungspflicht der Krankenkasse (KK) vom Bestehen eines weiteren Krankenversicherungsverhältnisses abhängig gemacht wird. Insoweit stimmen diese Regelungen mit den hier entwickelten Grundsätzen überein. Andererseits machen die Sondervorschriften im Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nicht jegliche Prüfung in anderen Erstattungsfällen entbehrlich. Denn ihnen kann nicht entnommen werden, daß alle rückwirkenden Veränderungen der Beitragslast ausdrückliche Vorschriften voraussetzen. Im Arbeitsförderungsgesetz (AFG) sind sie erforderlich als Klarstellung gegenüber der in § 155 Abs 2 S 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ausgesprochenen Unabänderlichkeit des Versicherungsverhältnisses und der Beitragslast (vgl BSG USK 8390 mwN). Außerdem wären die Abwälzungen der Beitragslast nach den §§ 157, 160 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) mit allgemeinen beitragsrechtlichen Erwägungen nicht zu rechtfertigen, so daß es sich um notwendige Ergänzungen des Beitrags- bzw des Beitragserstattungsrechts handelt. Mangels einer Regelung der Rangfolge zwischen der KVdA und anderen Beitragspflicht-Tatbeständen (versicherungspflichtige Beschäftigung, Krankenversicherung der Rentner (KVdR) usw) wäre ohne die genannten Vorschriften nämlich unklar, ob die anderweitige Beitragspflicht diejenige der BA verdrängt oder ob beide Beitragspflichten nebeneinander bestehen (so möglicherweise § 159 Abs 4 AFG). Diese Frage hat bei der hier umstrittenen Ersetzung von beitragspflichtigem Krg durch eine beitragsfreie Rente keine Bedeutung.
Ausgestaltung und Zweck der leistungsrechtlichen Abwicklung beim Zusammentreffen von Rente und Krg rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Zwar löst der Erstattungsanspruch sowohl nach § 103 SGB X als auch nach § 105 SGB X die Fiktion des § 107 SGB X aus, so daß der Anspruch auf die eigentlich geschuldete Leistung (hier: Rente) durch die tatsächlich erbrachte Leistung (hier: Krg) als erfüllt gilt und der Versicherte auf Grund der Erfüllungsfiktion so zu behandeln ist, als hätte er die geschuldete und nicht die gezahlte Leistung erhalten. Damit könnte im vorliegenden Verfahren an Stelle des (beitragspflichtigen) Krankengeldbezugs rechtlich ein (normalerweise beitragsfreier) "Rentenbezug" getreten sein (vgl dazu - bereits vor Geltung des § 107 SGB X: BSGE 30, 42 = SozR Nr 14 zu § 1278 RVO; BSGE 47, 109 = SozR 2200 § 1227 Nr 20). Das ändert jedoch nichts daran, daß diese Rechtswirkung erst nachträglich mit der Rentenbewilligung eingetreten ist. Die gleiche Folge der Erstattungsansprüche nach §§ 103 und 105 SGB X im Leistungsrecht (Erfüllungsfiktion) zwingt nicht dazu, auch im Beitragsrecht dieselbe Rechtsfolge anzunehmen. Im Beitragsrecht bleibt die unterschiedliche Ausgangslage bedeutsam. Der Zweck der in § 50 Abs 1 SGB V enthaltenen Regeln über das Zusammentreffen von Rente und Krg bestätigt dieses Ergebnis: Der Krankengeldanspruch während des Rentenverfahrens dient der Sicherstellung des Lebensunterhalts des Versicherten, solange noch ungewiß ist, ob dieser "nur" arbeitsunfähig, oder aber bereits berufs- oder erwerbsunfähig ist (so zum Übergangs- und Verletztengeld aus der UV: BSG SozR 2200 § 381 Nrn 35 und 39); dieser Zweck wird durch die spätere Rentenbewilligung nicht etwa von vornherein gegenstandslos. Darauf beruht auch der Verzicht auf die Rückforderung des die Rente übersteigenden Krg nach § 50 Abs 1 S 2 SGB V. Bei Leistungen, die wegen einer anderen vorrangigen zweckgleichen Leistung von vornherein ihren Zweck nicht erfüllen können, wie das beim Zusammentreffen von Ansprüchen auf Verletztengeld und Krg bereits angedeutet wurde, könnte die Rechtslage anders sein.
Dieser Lösung steht die Rechtsprechung des Senats zum früheren § 1385b Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht entgegen. Soweit er bei der Bewilligung von Renten wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) auf Dauer den Beitragserstattungsanspruch bejaht hat, beruhte das vor allem auf der Erwägung, daß nach damaligem Recht keine Ausfallzeit begründet wurde (BSG SozR 2200 § 1385b Nrn 2 und 3). Außerdem steht die Tatsache der Erwerbsunfähigkeit (EU) auf Dauer von Anfang an, und nicht erst auf Grund der Rentenbewilligung, der Anerkennung einer Ausfallzeit entgegen, so daß auch insoweit der hier entwickelte Grundsatz nicht durchbrochen wird. Bei der Beitragserstattung wegen rückwirkender Kürzung des Krg auf Grund des Bezugs einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) handelt es sich allerdings um eine nachträgliche Rechtsänderung, denn die Kürzung beruht nach § 50 Abs 2 SGB V darauf, daß die Rente "zuerkannt" wird. Zur früheren Rechtsprechung (BSG SozR 3-2400 § 26 Nr 9; vgl auch BSG SozR 2100 § 26 Nr 4) ist aber zu berücksichtigen, daß die Beitragshöhe für die Bewertung der nach § 1385b Reichsversicherungsordnung (RVO) begründeten Ausfallzeiten im Leistungsfall nach § 1255a Abs 1 Nr 1, Abs 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) unerheblich war, so daß der Gedanke des Versicherungsschutzes der beitragsrechtlichen Rückabwicklung nicht entgegenstand.