Bundessozialgericht
Urt. v. 20.05.1992, Az.: 14a/6 RKa 29/89
Sozialgerichtsverfahren; Fortsetzungsfeststellung; Feststellungsinteresse; Klärung einer Vorfrage; Präjudizwirkung; Wiederholungsgefahr
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 20.05.1992
- Aktenzeichen
- 14a/6 RKa 29/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 11412
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Amtlicher Leitsatz
1. Das Feststellungsinteresse kann nicht mit der Geltendmachung weitergehender Ansprüche begründet werden, wenn mit der Feststellungsklage nur die Klärung einer Vorfrage erreicht, der Rechtsstreit aber nicht im ganzen bereinigt werden kann.
2. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines im Zeitpunkt der Entscheidung bereits erledigten Verwaltungsaktes kann nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden, wenn ungewiß bleibt, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes.