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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.05.1992, Az.: 12 BK 1/92

Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision; Pflichten des Rentenversicherungsträgers bei Erteilung einer Rentenauskunft über allgemeine Hinweise hinaus

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
06.05.1992
Aktenzeichen
12 BK 1/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 18721
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Baden-Württemberg - 19.11.1991

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat
am 6. Mai 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Borgolte,
die Richter Dr. Peters und Thiele sowie
die ehrenamtlichen Richter Semmelbauer und Freiherr von Bodenhausen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. November 1991 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Der Kläger macht den Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) geltend. Als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet er die Frage,

"ob ein Rentenversicherungsträger bei Erteilung einer Rentenauskunft anläßlich der Vollendung des 55. Lebensjahres, und die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer wesentlichen Rechtsänderung - hier Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 - erteilt wird, verpflichtet ist, über allgemeine Hinweise (Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen) hinaus auf die konkret bevorstehenden Rechtsänderungen hinzuweisen."

3

Dieser Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Es kann offen bleiben, ob eine Hinweispflicht des Versicherungsträgers schon vor Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung bestehen kann. Jedenfalls besteht sie nicht, wenn - wie hier - bei Erteilung der Rentenauskunft vom 27. September 1983 die Beratungen der Bundestags-Ausschüsse zum Gesetzentwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 noch nicht abgeschlossen waren und die 2. Beratung des Gesetzentwurfs im Bundestag noch nicht stattgefunden hatte (vgl Sachregister Deutscher Bundestag - Bundesrat 10. Wahlperiode 1983 - 1987, S 1841 ff). Dieses ist eindeutig und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

4

Die demnach unbegründete Beschwerde war zurückzuweisen.

5

Die Kostenentscheidung ist entsprechend § 193 SGG ergangen.