Bundessozialgericht
Urt. v. 27.11.1991, Az.: 4 RA 10/91
Anspruchsverzicht; Sozialleistung; Erklärung; Nichtigkeit; Beihilfe; Beamter
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 27.11.1991
- Aktenzeichen
- 4 RA 10/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 11398
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Koblenz 18.07.1990 - S 10 A 80/90
- LSG Mainz 07.02.1991 - L 5 A 69/90
Rechtsgrundlagen
- § 83e Abs. 1 Nr. 1 AVG
- § 1304e Abs. 1 Nr. 1 RVO
- § 46 Abs. 1 SGB I
- § 46 Abs. 2 SGB I
- § 12 S. 1 SGB I
- § 54 Abs. 1 S. 1 SGG
- § 54 Abs. 1 S. 2 SGG
Fundstelle
- SGb 1992, 308 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Das Recht, auf Sozialleistungsansprüche (hier: Beitragszuschuß zur KVdR) zu verzichten, wird durch einseitige, gestaltende, empfangsbedürftige und schriftliche Erklärung gegenüber dem verpflichteten Leistungsträger ausgeübt.
2. Der Verzicht ist nichtig, wenn er zur Folge hätte, daß der Leistungsträger kraft Gesetzes eine andere - höhere - Leistung gewähren oder ein anderer Leistungsträger eintreten müßte oder die gesetzliche Unterhaltsberechtigung eines Dritten beeinträchtigt würde; dieses ist nicht der Fall, wenn sich der Verzicht allenfalls auf die Höhe der Beihilfe eines Beamten auswirkt.