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Bundessozialgericht
Urt. v. 27.11.1991, Az.: 4 RA 10/91

Anspruchsverzicht; Sozialleistung; Erklärung; Nichtigkeit; Beihilfe; Beamter

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
27.11.1991
Aktenzeichen
4 RA 10/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 11398
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Koblenz 18.07.1990 - S 10 A 80/90
LSG Mainz 07.02.1991 - L 5 A 69/90

Fundstelle

  • SGb 1992, 308 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Das Recht, auf Sozialleistungsansprüche (hier: Beitragszuschuß zur KVdR) zu verzichten, wird durch einseitige, gestaltende, empfangsbedürftige und schriftliche Erklärung gegenüber dem verpflichteten Leistungsträger ausgeübt.

2. Der Verzicht ist nichtig, wenn er zur Folge hätte, daß der Leistungsträger kraft Gesetzes eine andere - höhere - Leistung gewähren oder ein anderer Leistungsträger eintreten müßte oder die gesetzliche Unterhaltsberechtigung eines Dritten beeinträchtigt würde; dieses ist nicht der Fall, wenn sich der Verzicht allenfalls auf die Höhe der Beihilfe eines Beamten auswirkt.