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Bundessozialgericht
Urt. v. 28.08.1991, Az.: 13/5 RJ 16/90

Ausländerin; Heimatland; Geburt; Kind; Kindererziehungszeit

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
28.08.1991
Aktenzeichen
13/5 RJ 16/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 11413
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Münster 21.04.1988 - S 10 J 88/87
LSG Essen 30.08.1988 - L 18 J 98/88

Fundstellen

  • InfAuslR 1992, 197-199 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1991, 544 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Es verstößt weder gegen Art 3 Abs 1 GG noch gegen Art 7 EWGVtr, daß einer Ausländerin (Griechin) die sich mehrere Monate vor der Geburt in ihr Heimatland begeben hat und erst mehr als 20 Monate danach wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt ist, keine Kindererziehungszeiten angerechnet werden.