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Bundessozialgericht
Urt. v. 26.09.1990, Az.: 9b/7 RAr 96/88

Versorgungskrankengeld; Berechnung von Übergangsgeld ; Redaktionsversehen

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
26.09.1990
Aktenzeichen
9b/7 RAr 96/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 11350
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NZA 1991, 288 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Übergangsgeld ist über den Wortlaut des § 59c AFG hinaus auch nach dem Arbeitsentgelt, das einem zuvor gezahlten Versorgungskrankengeld zugrundegelegt wurde, zu berechnen. Versorgungskrankengeld wird in § 59c AFG infolge eines Redaktionsversehens nicht ausdrücklich erwähnt.