Bundessozialgericht
Urt. v. 28.06.1990, Az.: 7 RAr 132/88
VA-Aufhebung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 28.06.1990
- Aktenzeichen
- 7 RAr 132/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 11385
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Konstanz 21.08.1987 - S 7 Ar 181/87
- LSG Stuttgart 21.09.1988 - L 3 Ar 93/88
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NZA 1991, 117 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die rückwirkende Aufhebung von Arbeitslosenhilfe gem. § 48 II 1 Nr. 3 SGB X bedarf der Ausübung von Ermessen, wenn der Umfang der Leistungsüberzahlung auch darauf beruht, daß der zuständige Arbeitsvermittler die Leistungsabteilung des Arbeitsamtes nicht über die ihm vom Arbeitslosen mit geteilte Aufnahme einer Nebentätigkeit unterrichtet hat.
2. Das Mitverschulden des Leistungsträgers an einer Leistungsüberzahlung kann in allen Fällen des § 48 II 1 SGB X derart von (atypischer) Bedeutung sein, daß die rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung die Ausübung von Ermessen erfordert (Anschluß an BSG, SozR 1300 § 48 Nr. 53).