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Bundessozialgericht
Urt. v. 21.03.1990, Az.: 7 RAr 112/88

Erstattung; Rechtsgrundlos; Kenntnis; Jahresfrist

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
21.03.1990
Aktenzeichen
7 RAr 112/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 11288
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Koblenz 05.04.1988 - S 7 Ar 437/87
LSG Mainz 05.08.1988 - L 6 Ar 65/88

Amtlicher Leitsatz

Kann die Erstattung von Leistungen, die ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, nur verlangt werden, wenn der Empfänger die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung kannte oder kennen mußte (§ 50 Abs 2, § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X), setzt der Beginn der Jahresfrist, in der die Behörde die Erstattung geltend machen muß (§ 45 Abs 4 S 2 SGB X), auch die Kenntnis der Behörde hiervon voraus.