Bundessozialgericht
Urt. v. 09.11.1989, Az.: 11 RAr 39/89
Alleingesellschafter; GmbH; Beschäftigung; Rücknahme; Verwaltungsakt; Ermessen
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 09.11.1989
- Aktenzeichen
- 11 RAr 39/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 11275
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Itzehoe 10.12.1987 - S 5 Ar 7/87
- LSG Schleswig 15.09.1988 - L 3 Ar 28/88
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 66, 69 - 74
- BB 1990, 783-784 (Volltext mit amtl. LS)
- GmbHR 1990, 300-301 (Volltext mit red. LS)
- SGb 1990, 111 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Alleingesellschafter einer GmbH steht zur Gesellschaft in keinem Beschäftigungsverhältnis, selbst wenn er für diese eine untergeordnete Tätigkeit nach Weisung verrichtet.
2. Auch die Rücknahme eines Verwaltungsaktes nur mit Wirkung für die Zukunft erfordert die Ausübung des Rücknahmeermessens.
3. Eine solche Rücknahme ist allein wegen fehlender Ermessensausübung aufzuheben, wenn im Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung der gesamte betroffene Zeitraum in der Vergangenheit liegt und wenn zusätzlich die Jahresfrist des § 45 Abs 4 S 2 SGB X abgelaufen ist.