Bundessozialgericht
Urt. v. 12.06.1989, Az.: 2 RU 33/88
Schwerverletzter; Erhöhung der Verletztenrente; Unfallversicherung; Vollrente; Abfindungszahlung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 12.06.1989
- Aktenzeichen
- 2 RU 33/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 11292
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Aurich - 18.06.1986 - AZ: S 3 U 29/85
- LSG Niedersachsen-Bremen - 17.05.1988 - AZ: L 3 U 221/86
Rechtsgrundlage
- § 587 RVO (a.F.)
Fundstellen
- NZA 1990, 708-710 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1990, 222-224 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zum Anspruch eines Schwerverletzten auf Erhöhung der Verletztenrente aus der Unfallversicherung auf die Vollrente nach § 587 RVO a. F. bei Zahlung einer Abfindung des Arbeitgebers nach §§ 9, 10 KSchG.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1989 in Berlin
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Krasney,
die Richter Wiester und Dr. Burchardt sowie
die ehrenamtlichen Richter Heins und Brüning
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 17. Mai 1988 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Erhöhung der Verletztenrente nach § 587 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung (RVO aF) unter Anrechnung einer Abfindung nach den Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG).
Der im Jahre 1928 geborene Kläger erlitt am 10. September 1974 als Bootsführer eines Hafenschleppers einen Arbeitsunfall mit Kopfverletzungen, für dessen Folgen ihm die Beklagte seit Wegfall der Arbeitsunfähigkeit (18. August 1975) eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 60 vH gewährt (Bescheid vom 12. März 1976).
Wegen der Unfallfolgen verlor der Kläger zum 30. September 1978 seinen Arbeitsplatz. Er meldete sich beim Arbeitsamt arbeitslos und bezog von Oktober 1978 bis September 1979 Arbeitslosengeld und anschließend Rente wegen Berufsunfähigkeit. Im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren des Arbeitgebers auf Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur fristgemäßen Kündigung einigten sich der in diesem Verfahren beigeladene Kläger und sein damaliger Arbeitgeber am 11. März 1983 dahin, daß das Arbeitsverhältnis zum 30. September 1978 nach fristgemäßer Kündigung durch den Arbeitgeber geendet hat. Es bestand ferner Einigkeit darüber, daß bis zu diesem Zeitpunkt über die gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abschließend abgerechnet worden ist. Ferner verpflichtete sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 50.000 DM gemäß §§ 9 und 10 KSchG. Von diesem Abfindungsbetrag erhielt der Kläger 48.525,20 DM ausgezahlt.
Nachdem der Kläger im August 1982 die Erhöhung der Verletztenrente auf die Vollrente wegen unfallbedingter Arbeitslosigkeit nach § 587 RVO aF beantragt hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Januar 1984 fest, daß der Kläger seit dem 1. Oktober 1978 infolge des Arbeitsunfalls arbeitslos sei. Sie errechnete ferner für die Zeit vom 1. Oktober 1978 bis 31. Dezember 1981 einen Erhöhungsbetrag von 32.626,02 DM und führte aus, eine Auszahlung dieses Betrages könne nicht erfolgen, weil die vom Arbeitgeber gezahlte Abfindungssumme voll anzurechnen und höher als der Unterschiedsbetrag zwischen der Teil- und der Vollrente sei. Dem Widerspruch des Klägers hiergegen entsprach die Beklagte insofern, als sie nunmehr auf den Erhöhungsbetrag noch 18.525,20 DM anrechnete (Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 1985). Zur Begründung heißt es, nach § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei die Abfindung in Höhe von 30.000 DM steuerfrei. Dieser Betrag sei von der tatsächlich ausgezahlten Abfindung abzusetzen. Bei dem verbleibenden Betrag von 18.525,20 DM handele es sich um Entgelt iS des § 587 RVO aF.
Das Sozialgericht (SG) Aurich hat die angefochtenen Bescheide geändert und die Beklagte verurteilt, den errechneten Erhöhungsbetrag von 32.626,02 DM vollständig auszuzahlen (Urteil vom 18. Juni 1986). Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 17. Mai 1988). Zur Begründung hat das Berufungsgericht ua ausgeführt, dem Kläger stehe der Erhöhungsbetrag in voller Höhe ohne Anrechnung eines Teilbetrages der Entlassungsabfindung zu. Zwar fasse § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch - (SGB IV) den Arbeitsentgeltbegriff sehr weit. Im Rahmen des § 587 RVO aF könne jedoch eine Entlassungsabfindung nicht als anrechenbares Arbeitsentgelt angesehen werden, wenn sie - wie hier - keine Arbeitsentgeltanteile enthalte. Sinn und Zweck der Entlassungsabfindung als eine Entschädigung für den Verlust sozialer Besitzstände, insbesondere des Arbeitsplatzes, ließen eine Anrechnung dieser arbeitsrechtlichen "Sozialleistung" auf sozialversicherungsrechtliche Lohnersatzleistungen nicht zu.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 587 RVO aF: Entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hätte das LSG in erster Linie prüfen müssen, ob nach den Umständen des Einzelfalls für den Kläger die Aussicht bestanden habe, daß er in absehbarer Zeit trotz seiner Unfallfolgen wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde. Zwar sei mit Bescheid vom 26. Januar 1984 eine Erhöhung der Teilrente auf die Vollrente "anerkannt" worden; dieser Bescheid idF des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 1985 sei jedoch durch die vom Kläger hiergegen erhobene Klage nicht bindend geworden. Deshalb könne sie - die Beklagte - alle Verteidigungsmittel geltend machen, die dem Anspruch des Klägers entgegenstehen könnten. Dazu gehöre auch ihr Einwand, für den Kläger habe keine Aussicht bestanden, in absehbarer Zeit wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Darüber hinaus sei jedenfalls ein Teilbetrag der Abfindung auf den Erhöhungsbetrag anzurechnen: § 14 SGB IV erläutere auch für den Bereich der Unfallversicherung allgemein den Begriff "Arbeitsentgelt". Darunter sei auch eine Entlassungsabfindung zu verstehen, die im Vergleichswege unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 9, 10 KSchG und damit unmittelbar aus der Beschäftigung gezahlt worden sei. Mangels spezieller unfallversicherungsrechtlicher Vorschriften gelte diese Begriffsbestimmung auch für Ansprüche nach § 587 RVO aF. Damit wären als Arbeitsentgelt im Sinne dieser Vorschrift an sich alle laufenden oder einmaligen Leistungen aus der Beschäftigung anzusehen. Zugunsten des Klägers habe sie jedoch entsprechend den steuerrechtlichen Regelungen nur die über den steuerfreien Satz hinausgehende Abfindung als Arbeitseinkommen iS des § 587 RVO aF angesehen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Niedersachsen vom 17. Mai 1988 und des SG Aurich vom 18. Juni 1986 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Gründe
II.
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Dem Kläger steht der von der Beklagten für die Zeit vom 1. Oktober 1978 bis 31. Dezember 1981 errechnete und vom Kläger nicht beanstandete Erhöhungsbetrag von 32.626,02 DM nach § 587 RVO aF in voller Höhe zu. Das LSG hat zutreffend entschieden, daß der angefochtene Bescheid idF des Widerspruchsbescheides insoweit rechtswidrig ist, als die Beklagte auf diesen Erhöhungsbetrag einen Teilbetrag der Entlassungsabfindung, nämlich 18.525,20 DM angerechnet hat. Nach dieser Vorschrift hat der Träger der Unfallversicherung die Teilrente auf die Vollrente zu erhöhen, solange der Verletzte infolge des Arbeitsunfalls ohne Arbeitseinkommen ist.
Gegenstand der revisionsgerichtlichen Entscheidung ist allein die Berechnung des dem Kläger zustehenden Erhöhungsbetrages für den hier streitigen Zeitraum und damit verbunden die Frage, ob die Beklagte befugt war, den die Steuerbefreiung überschreitenden Betrag der Abfindung auf die Erhöhung nach § 587 RVO aF anzurechnen. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht nicht nachprüfen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 587 RVO aF dem Grunde nach erfüllt waren, weil insoweit die angefochtenen Bescheide bindend geworden sind (§ 77 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Mit dem Zugang des Bescheides beim Adressaten ist die Behörde an ihn gebunden, auch wenn der Betroffene ihn noch anfechten kann (s § 39 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - SGB X-). Der Bescheid bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (s § 39 Abs. 2 SGB X). Bindend wurden hier die Teile der angefochtenen Verwaltungsakte, in denen die Beklagte anerkannt hat, daß der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf die Erhöhung der Teilrente hat. Zwar beschränkt sich die bindende Wirkung von Bescheiden grundsätzlich nur auf den bescheidmäßigen Ausspruch, den Verfügungssatz (BSG SozR 1500 § 77 Nr. 18 mwN; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 232a III mwN). Entscheidend ist jedoch, was der Bescheid geregelt hat. Diese Regelung kann aus mehreren Teilen bestehen, so daß ein Verwaltungsakt durchaus auch mehrere Verfügungssätze enthalten kann (BSGE 46, 236, 237 mwN; Buss, DOK 1979, 225, 227).
Verwaltungsakte weisen nicht stets wie Urteile eine strenge Trennung zwischen Tenor - hier Verfügungssatz - und Begründung auf. Daher ist die gesamte Begründung daraufhin zu prüfen, inwieweit sie für einen Verwaltungsakt typische, der Bindung fähige Regelungen trifft. Der hier streitige Bescheid vom 26. Januar 1984 enthält in seinem Eingangssatz die "Ablehnung der Gewährung einer Rente gemäß § 587 RVO aF für die Zeit vom 1. Oktober 1978 bis 31. Dezember 1981 unter Anrechnung der vom Arbeitgeber gezahlten Abfindungssumme". Darüber hinaus hat die Beklagte in diesem Bescheid jedoch festgestellt, daß der Kläger "seit dem 1. Oktober 1978 infolge des Unfalls vom 10. September 1974 arbeitslos" ist und daß "gemäß § 587 RVO aF die Teilrente auf die Vollrente zu erhöhen ist, solange der Verletzte infolge des Arbeitsunfalls ohne Arbeitseinkommen" ist. Ferner heißt es im Eingangssatz des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 1985: "Von dem gemäß § 587 RVO aF festgestellten Erhöhungsbetrag zur Verletztenrente sind 18.525,20 DM aus der gezahlten Entlassungsabfindung abzusetzen. Im übrigen ist der Erhöhungsbetrag auszuzahlen". Hierdurch hat die Beklagte durch einen weiteren Verfügungssatz die Grundvoraussetzungen des § 587 RVO aF für die Zeit vom 1. Oktober 1978 bis 31. Dezember 1981 anerkannt. Anderenfalls hätte sie dem Widerspruch des Klägers nicht teilweise abgeholfen.
Entgegen der Auffassung der Revision ist auch der Teilbetrag der Abfindung in Höhe von 18.525,20 DM nicht auf den von ihr errechneten Erhöhungsbetrag anzurechnen. Der Kläger war - wie das LSG mit überzeugender Begründung ausgeführt hat - in dem hier streitigen Zeitraum ohne Arbeitseinkommen iS des § 587 RVO aF.
Nach den das BSG bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG endete entsprechend dem vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg geschlossenen Vergleich vom 11. März 1983 das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30. September 1978. Dies entsprach auch der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Lohnansprüche des Klägers waren ebenfalls abgerechnet und befriedigt. In diesem Vergleich verpflichtete sich ferner der frühere Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindungssume in Höhe von 50.000 DM (= 48.525,20 DM netto) gemäß §§ 9, 10 KSchG. Zu Recht hat das LSG auf der Grundlage dieses Vergleichs und in Übereinstimmung mit seinen tatsächlichen Feststellungen mit überzeugender Begründung entschieden, daß die hier vereinbarte Entlassungsabfindung des Klägers nicht Arbeitseinkommen iS des § 587 RVO aF ist. Die Beklagte war daher nicht befugt, die Entlassungsabfindung, auch soweit sie den steuerfreien Betrag von 30.000 DM übersteigt, auf den Erhöhungsbetrag anzurechnen. Der Kläger verfügte für den hier streitigen Zeitraum tatsächlich über keinerlei Arbeitseinkommen iS des § 587 RVO aF. Entscheidend ist, ob es sich um Einkommen für ein bestehendes Arbeitsverhältnis, dh um Einkünfte aus gegenwärtiger Arbeit handelt (s BSG SozR § 587 RVO Nr. 9). Das ist bei Abfindungen der hier vorliegenden Art. nicht der Fall.
Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich eine Anrechnung der Abfindung auf den Erhöhungsbetrag nicht aus § 587 RVO aF in Verbindung mit der Begriffsbestimmung in § 14 SGB IV rechtfertigen. Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, ist fehlendes Arbeitseinkommen, das nach § 587 RVO aF zur Erhöhung der Teilrente auf Vollrente führt, bei abhängig Beschäftigten Arbeitsentgelt, wie es in § 14 SGB IV definiert ist. Die Revision weist daher insoweit zu Recht darauf hin, daß Entlassungsabfindungen gemäß §§ 9, 10 KSchG durchaus auch von dieser allgemeinen Vorschrift umfaßt werden können. Die dem schwerverletzten Kläger gezahlte Abfindung ist aber schon kein Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV.
Die vom Arbeitgeber zu leistende Abfindung ist in der Regel weder Ersatz für entgangenes Arbeitsentgelt noch vertraglicher oder deliktischer Schadensersatz, sondern ein Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes trotz Vorliegens einer sozialwidrigen Kündigung (KR-Becker, 3. Aufl, 1989, § 10 KSchG RdNr. 11 mwN; vgl. auch Gagel, Arbeitsförderungsgesetz, § 141b RdNr. 10). Sie ist ein vermögensrechtliches Äquivalent für die Aufgabe des als "sozialer Besitzstand" anzusehenden Arbeitsplatzes und hat somit in der Regel Entschädigungsfunktion (BAG DB 1988, 864, 865). Dient bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen der vereinbarte Abfindungsbetrag allein dazu, die dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstandenen Nachteile auszugleichen, so hat auch diese Abfindung Entschädigungscharakter (KR-Becker, aaO § 10 RdNr. 12). Dies gilt nicht mehr uneingeschränkt, wenn in den Abfindungsbetrag auch Ansprüche mit Entgeltcharakter (zB Lohnfortzahlungsansprüche) einbezogen werden. Ob bei einer solchen Abfindung mit teilweisem Entgeltcharakter eine Anrechnung auf den Erhöhungsbetrag nach § 587 RVO aF erfolgen könnte, läßt der Senat offen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG hatte hier die Abfindung des schwerverletzten Klägers uneingeschränkt Entschädigungscharakter: Die bis zum 30. September 1978 entstandenen Arbeitsentgeltansprüche waren befriedigt. Der gerichtliche Vergleich mit der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses des schwerverletzten Klägers aufgrund ordentlicher Kündigung zum 30. September 1978 mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle entsprach auch der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Auch der Hinweis der Beklagten auf die Regelungen in § 117 Abs. 1 und 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) bei Bezug von Arbeitsentgelt während der Arbeitslosigkeit oder bei Gewährung einer Abfindung durch den Arbeitgeber wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen zu keinem anderen Ergebnis. Nach § 117 Abs. 2 AFG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung erhalten oder zu beanspruchen hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist. Diese Bestimmung soll einerseits den Doppelbezug von Arbeitsentgelt und Arbeitslosengeld oder ähnlichen Leistungen verhindern und andererseits Manipulationen zum Nachteil der Arbeitslosenversicherung erschweren (BSGE 46, 20, 29 mwN). Deshalb ist der Gesetzgeber bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses davon ausgegangen, daß in solchen Fällen Abfindungen in bestimmtem Umfang neben der Entschädigung für den Verlust sozialer Besitzstände Ansprüche auf Arbeitsentgelt enthalten, nämlich Ansprüche auf Ausgleich entgangenen Arbeitsentgelts, das der Arbeitnehmer bezogen hätte, wenn das - vorzeitig - beendete Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der für den Arbeitgeber geltenden ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden wäre (KR-Wolff, aaO, SozR RdNr. 134). Aus diesen Gründen hat der Gesetzgeber mit dieser Sonderregelung im AFG die Entlassungsabfindung mit ihrem Entschädigungscharakter von dem in ihr möglicherweise enthaltenen Arbeitsentgeltanteil klarstellend getrennt und - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - nur letzteren für die Anrechnung auf die Lohnersatzleistung Arbeitslosengeld freigegeben. Im vorliegenden Fall einer fristgerechten Kündigung mit Zahlung von Arbeitsentgelt bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses handelte es sich hingegen um eine Abfindung, die nicht mit Arbeitsentgeltanteilen, wie sie in § 117 Abs. 2 AFG definiert sind, durchsetzt ist. Sie ist keine dem Arbeitsentgelt iS des § 587 RVO aF gleichwertige Einkommensart. Schon deshalb verbietet sich ohne eine insoweit ausdrückliche Regelung die Übertragung des in § 117 Abs. 2 AFG enthaltenen Rechtsgedankens.
Die dem Kläger gezahlte Abfindung ist aber nicht nur kein Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV. Hinzu kommt, daß reine Entschädigungsabfindungen auch deshalb nicht auf den Erhöhungsbetrag nach § 587 RVO aF angerechnet werden können, weil sie ihrem Charakter nach auf einen Zeitraum weder vor (KR-Wolff, aaO, SozR RdNr. 15) noch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bezogen werden können (s auch Gagel, Sozialrechtliche Konsequenzen von Vergleichen in Kündigungsschutzprozessen, 2. Aufl, 1987, Rdz 290).
Die von der Revision vertretene Auffassung wird schließlich auch nicht durch die Neufassung des § 587 RVO und den Gesetzesmaterialien hierzu bestätigt. § 587 RVO in der ab 1. Januar 1982 geltenden Fassung (s Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz vom 22. Dezember 1981 - BGBl I 1497) enthält in ihrem sachlichen Regelungsgehalt im wesentlichen zwei Änderungen: Einaal wird der Aufstockungsbetrag dahin begrenzt, daß jetzt die Gesamtzahlung den sich aus § 568 Abs. 2 RVO ergebenden Betrag des Übergangsgeldes nicht übersteigen darf. Zum anderen hat der Träger der Unfallversicherung die Rente längstens für zwei Jahre nach ihrem Beginn um diesen Unterschiedsbetrag zu erhöhen (s Urteil des Senats vom 31. Januar 1989 - 2 RU 63/87 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Die bisherige Regelung hatte dazu geführt, daß der Verletzte bei Arbeitslosigkeit eine Vollrente und Arbeitslosengeld erhielt. Nach der Begründung zum Regierungsentwurf (BT-Drucks 9/846 S 53) konnte eine solche "überhöhte Gesamtleistung" die Motivation des Verletzten beeinträchtigen, möglicherweise bald wieder eine Arbeit aufzunehmen. Außerdem sollte die bestehende Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Dauer der Aufstockung durch eine klare Zeitbestimmung (längstens zwei Jahre) beseitigt werden. Die Neufassung ersetzte schließlich den Begriff "Arbeitseinkommen" durch die Worte "Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen". Der amtlichen Begründung sind keine Hinweise zu entnehmen, daß der Gesetzgeber neben der redaktionellen Anpassung dieser Begriffe an das Sozialgesetzbuch (§§ 14, 15 SGB IV) davon ausgegangen ist, es müsse sich im Rahmen des § 587 RVO nicht mehr um Arbeitsentgeltansprüche aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis handeln. Zutreffend hat das LSG ausgeführt, daß der Gesetzgeber bei dieser Neuregelung lediglich die Häufung von Sozialversicherungsleistungen mit einer überhöhten Gesamtleistung beseitigen, nicht jedoch die "Sozialleistung" aus dem Arbeitsverhältnis, die Entlassungsabfindung ohne Entgeltcharakter, antasten wollte.
Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.